Leitsatz (amtlich)
1. Teilt das HZA dem Abgabenpflichtigen mit, daß es die Entscheidung über seinen Einspruch gegen einen Abschöpfungsnachforderungsbescheid bis zum Abschluß des Verfahrens betreffend den diesem Bescheid zugrunde liegenden Widerruf der Erstattung in Gestalt der abschöpfungsfreien Einfuhr aussetze, so liegt darin ein zureichender Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO auch dann, wenn die Vollziehung des Widerrufs der Erstattung ausgesetzt ist.
2. Solange danach eine Klage nach § 46 Abs. 1 FGO nicht zulässig ist, ist auch die Erhebung einer solchen Klage innerhalb der in § 46 Abs. 2 FGO vorgesehenen Jahresfrist weder geboten noch zulässig.
Normenkette
FGO § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 138 Abs. 1-2
Tatbestand
Von der Klägerin hatte das ZA für eingeführte Gerste aus Schweden Abschöpfung und Ausgleichsteuer nachgefordert, nachdem die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVStGetr) die Erstattung in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr gegenüber der erstattungsberechtigten Firma N widerrufen hatte. Das FG setzte die Vollziehung des Widerrufsbescheides aus. Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Nachforderungsbescheid teilte ihr das HZA am 4. März 1968 mit, daß es die Entscheidung über den Einspruch bis zum Abschluß des Verfahrens gegen die EVStGetr aussetze. Mit ihrer Klage brachte die Klägerin vor, daß das HZA keinen zureichenden Grund dafür habe, über den Einspruch nicht zu entscheiden und dieses Verfahren auszusetzen. Solange die Vollziehung des Erstattungswiderrufs ausgesetzt sei, dürfe das HZA an die Widerrufsverfügung der EVStGetr keine Rechtsfolgen knüpfen.
Das FG gab der Klage statt und hob den Nachforderungsbescheid auf.
Mit der Revision macht das HZA geltend, daß das beim FG streitige Rechtsverhältnis über die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides für das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Nachforderungsbescheides präjudiziell sei. Werde die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid rechtskräftig abgewiesen, so stehe damit fest, daß das ZA vom Erlaß des Widerrufsbescheides an berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Nachforderungsbescheid zu erlassen. Hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheides stelle sich rückwirkend heraus, daß dem Nachforderungsbescheid von Anfang an der Boden nicht entzogen gewesen sei.
Der dem Verfahren beigetretene BMWF und das HZA erklären wegen der Zurücknahme des Nachforderungsbescheides während des Revisionsverfahrens den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt. Sie beantragen, der Klägerin die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen, weil die Untätigkeitsklage von Anfang an unzulässig gewesen sei.
Die Klägerin erklärt ebenfalls den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragt, die Kosten dem HZA aufzuerlegen.
Die Klägerin ist der Meinung, daß der erkennende Senat seine Rechtsprechung durch den Beschluß VII B 114/70 geändert habe. Sie habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie den früheren Beschluß VII B 165/67 anders verstanden habe, zumal auch das FG diesem Irrtum unterlegen sei. Die Klägerin sei jedenfalls gezwungen gewesen, die Klage bei der ungeklärten Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu erheben, um der Gefahr zu begegnen, daß eine nach Ablauf der Jahresfrist des § 46 Abs. 2 FGO erhobene Klage als unzulässig zurückgewiesen werde. Aufgrund des entschuldbaren Irrtums sei es die anwaltliche Pflicht ihres Prozeßbevollmächtigten gewesen, im vorliegenden Falle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses VII B 114/70 die Klage zu erheben, wenn sie nicht vorher erhoben worden wäre. § 46 Abs. 2 FGO verbiete aber nicht, die Klage vor Ablauf der Jahresfrist auch in den Fällen zu erheben, in denen sie später erhoben werden sollte.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Nachdem der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch über die Kosten, und zwar nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. Denn im Falle der Untätigkeitsklage kommt die Anwendung des § 138 Abs. 2 FGO nur dann in Betracht, wenn dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FGO stattgegeben wird. Daher war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen war.
Die Vorinstanz hat den Nachforderungsbescheid als rechtswidrig angesehen, weil sie die Mitteilung des HZA über die Aussetzung des Verfahrens wegen des beim FG anhängigen Verfahrens nicht als zureichenden Grund im Sinne von § 46 FGO anerkannt hat. Nach Ansicht der Vorinstanz mußten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenbescheide die Genehmigungen der EVStGetr zur abschöpfungsfreien Einfuhr als weiterhin gültig behandelt werden, nachdem die EVStGetr bzw. das FG die Vollziehung des Widerufsbescheides ausgesetzt hatte. Hierzu hat sich die Vorinstanz auf den Beschluß des erkennenden Senats VII B 165/67 vom 22. November 1968 (BFH 94, 472) berufen. Dort handelte es sich um die Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung des auf den Erstattungswiderruf gegründeten Abgabenbescheides gerechtfertigt war. Der erkennende Senat entschied, daß der Abgabenbescheid hinsichtlich seiner künftigen Vollziehung nicht mehr auf den Widerruf der Erstattung gestützt werden konnte, solange dieser ausgesetzt war. Im Streitfalle geht es aber darum, ob die Mitteilung des HZA über die Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens gegen die EVStGetr als zureichender Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dies zu bejahen. Denn durch die Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs wird lediglich dessen Vollzug, nicht aber der Eintritt der mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen, nämlich der Wegfall der Abschöpfungsbefreiung und die (rückwirkende) Entstehung der Abschöpfungsschuld, gehindert (s. Entscheidung des BFH VII B 114/70 vom 20. April 1971, BFH 101, 494, BStBl II 1971, 402). Daraus ergibt sich wiederum, daß der Nachforderungsbescheid wieder aufzuheben ist, wenn das Verfahren gegen die EVStGetr zu einer Aufhebung des Erstattungswiderrufs führt. Folglich ist die Aussetzung des Einspruchsverfahrens durch das HZA solange gerechtfertigt, als nicht über die Rechtmäßigkeit des Erstattungswiderrufs entschieden ist. Die Klage war somit nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht zulässig.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der erkennende Senat damit die in dem Beschluß VII B 165/67 zum Ausdruck gekommene Auffassung nicht geändert. Denn dort hat es sich nicht um einen gleichgelagerten Fall gehandelt, wie bereits oben und auch in dem oben angeführten Beschluß VII B 114/70 näher ausgeführt wurde. Es mag sein, daß einzelne Wendungen in dem Beschluß VII B 165/67 unter II. 3, für sich betrachtet, irrige Folgerungen nicht ausschließen; das gilt z. B. für die Äußerung, daß der Erstattungswiderruf als rechtsgestaltender Verwaltungsakt im Falle der Aussetzung seiner Vollziehung keine geeignete Grundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide bilde und daß es dem HZA verwehrt sei, an die Widerrufsverfügungen der EVStGetr irgendwelche Rechtsfolgen, gleich welcher Art, zu knüpfen, so daß damit auch den angefochtenen Abgabenbescheiden insoweit der Boden entzogen worden sei, solange die Vollziehung des Erstattungswiderrufs ausgesetzt sei. Daraus konnten sowohl die Vorinstanz als auch die Klägerin auch für den allerdings anders gelagerten Streitfall die Folgerung ziehen, daß die Abgabenbescheide bereits aufgrund der Aussetzung der Vollziehung des Erstattungswiderrufs aufzuheben gewesen wären. Insoweit mag den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein unverschuldeter Rechtsirrtum zuzubilligen sein. Deshalb besteht aber kein Grund, dem HZA aus Gründen der Billigkeit die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Denn es liegt im Bereich des Prozeßrisikos eines Beteiligten, ob und aus welchen Gründen er gegen die andere Partei Klage erhebt. Handelt er auch in unverschuldetem Irrtum über die Rechtslage, so wäre es doch nicht billig, deshalb der anderen Partei, die rechtmäßig gehandelt hat, einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin ist ferner der Meinung, daß sie auch bei Mitteilung eines zureichenden Grundes nach § 46 Abs. 2 FGO klagen könne und müsse, wenn der Ablauf der Jahresfrist drohe. Sie begründet dies damit, daß die Jahresfrist zum Unterschied von der Sechsmonatsfrist selbst dann nicht verlängert werden könne, wenn ein Fall der höheren Gewalt oder besondere Verhältnisse des Einzelfalles vorliegen. Der sinngemäß anzuwendende § 56 Abs. 2 FGO spreche von einer versäumten Rechtshandlung, die nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden könne und innerhalb einer Frist nachgeholt werden müsse. Würde durch die Mitteilung eines zureichenden Grundes auch die Klagefrist des § 46 Abs. 2 FGO hinausgeschoben und würde die Klage vorher unzulässig sein, so wäre keine Frist versäumt. Es könne aber nicht unzulässig sein, wenn ein Rechtsunterworfener eine Frist nicht versäumen wolle, sondern vor ihrem Ablauf klage. Dieser Ansicht kann der erkennende Senat nicht folgen. Nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO gilt die Jahresfrist u. a. dann nicht, wenn die Klage unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Behörde - wie im Streitfall - die Aussetzung des Einspruchsverfahrens damit gerechtfertigt hat, daß ihre Entscheidung von dem Ausgang des Verfahrens über den Erstattungswiderruf abhängt, und damit ein zureichender Grund mitgeteilt ist. Ist aber nach § 46 Abs. 1 FGO eine Klage bei Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht zulässig, kann Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 a. a. O. nicht dahin ausgelegt werden, daß die Klage zwar nicht innerhalb der dort genannten Jahresfrist erhoben zu werden braucht, jedoch trotz Unzulässigkeit nach § 46 Abs. 1 FGO gleichwohl erhoben werden kann. Vielmehr ist in diesem Fall der Steuerpflichtige nicht genötigt, aber auch nicht befugt, die Klage zu erheben. Entgegen der Meinung der Klägerin kann daraus, daß nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 56 Abs. 2 FGO sinngemäß gilt, nichts Gegenteiliges hergeleitet werden.
Insbesondere kann angesichts der Tatsache, daß nicht § 56 FGO schlechthin, sondern nur dessen Abs. 2 sinngemäß gilt, nicht gefolgert werden, daß die Jahresfrist eine Ausschlußfrist ist, die in jedem Fall eingehalten werden müsse.
Der Nachforderungsbescheid war auch zu Recht gegen die Klägerin gerichtet, da diese die Gerste zum freien Verkehr abfertigen ließ und daher gemäß § 36 Abs. 3 ZG in Verbindung mit § 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes (AbG) Abgabenschuldner wurde. Unbeachtlich ist dabei, daß einer anderen Firma die Einfuhrlizenz erteilt war und daher nur dieser gegenüber die Erstattung widerrufen werden konnte (vgl. den von der Klägerin angezogenen, nicht veröffentlichten Beschluß des erkennenden Senats VII S 13/69 vom 20. April 1971, der insoweit auf den veröffentlichten Beschluß VII B 15/70 vom 20. April 1971, BFH 102, 1, verweist).
Ob der Nachforderungsbescheid überstürzt und in der irrigen Meinung erlassen wurde, er verjähre andernfalls, ist unmaßgeblich. Zu prüfen ist nur, ob der Nachforderungsbescheid rechtmäßig war, ob also das ZA befugt war, aufgrund des Erstattungswiderrufs der EVStGetr den Nachforderungsbescheid zu erlassen. Wie oben ausgeführt wurde, war dies der Fall.
Auch die Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der Rechtsfolgen einer erfolgreichen Klage gegen den Erstattungswiderruf der EVStGetr, daß nämlich die Zollstellen von Amts wegen die von ihnen erlassenen Abschöpfungsbescheide gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StAnpG zurücknehmen müssen (s. BFH-Entscheidung VII B 133/69 vom 20. April 1971, BFH 101, 489, BStBl II 1971, 366), rechtfertigt es nicht, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Nach alledem waren die Kosten nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 69611 |
BStBl II 1972, 20 |
BFHE 1972, 381 |