Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwarten eines Musterverfahrens als zureichender Grund für Nichtbescheidung eines Einspruchs

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn das FA dem Kläger vor Klageerhebung einen zureichenden Grund für die Zurückstellung der Entscheidung über den Einspruch mitgeteilt hat.

2. Als “zureichender Grund” kommt auch das Abwarten der noch ausstehenden Entscheidung in einem finanzgerichtlichen Verfahren in Betracht, in dem dieselbe Streitfrage entscheidungserheblich ist wie in demjenigen Verfahren, in dem die Entscheidung über den Einspruch zurückgestellt werden soll. Dies gilt bei wertender Betrachtung auch dann, wenn in dem erstgenannten Verfahren eine zusätzliche Frage zu entscheiden ist, die aber sowohl rechtlich als auch tatsächlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.

3. Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist nicht schlüssig erhoben, wenn der Rechtsmittelführer nicht darlegt, worauf die lange Verfahrensdauer beruht.

 

Normenkette

FGO § 46; GG Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen IV 114/2002)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1606171

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