Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge von Verfahrensfehlern

 

Leitsatz (NV)

Wer in der mündlichen Verhandlung vor dem FG als rechtskundig vertretene Person nach Abschluss der Beweisaufnahme keine neuen Anträge stellt, kann sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf berufen, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen vom Kläger zunächst benannten, aber nicht geladenen Zeugen zu hören.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 10 K 560/00)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, indem es keine weiteren Zeugen als X hinsichtlich der behaupteten Bargeldübergabe von 20 000 DM vernommen hat; und zwar schon deshalb nicht, weil der Kläger dafür im Schriftsatz vom 30. Juli 2001 (abweichend vom Schriftsatz vom 17. April 2001) lediglich das Zeugnis seines das Geld angeblich übergebenden Bruders, X, angeboten hatte.

Überdies kann der Kläger mit einem derartigen --verzichtbaren-- Verfahrensmangel nicht mehr gehört werden, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG als rechtskundig vertretene Person nach Abschluss der Beweisaufnahme keine neuen Anträge gestellt hat (s. Sitzungsprotokoll vom 15. März 2007, Seite 6). Er hätte seinen Beweisantrag hinsichtlich der bekanntermaßen nicht geladenen Zeugen wiederholen können. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat er rügelos zur Sache verhandelt und durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037, und vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1841424

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