LfSt Bayern v. 11.11.2011, S 0220.1.1 - 1/1 St 42
Wichtige Entscheidungen veröffentlicht der BFH zeitnah nach ihrer Verkündung auf seinen Internetseiten (www.bundesfinanzhof.de). Diese Veröffentlichung hat aber nicht zur Folge, dass die Entscheidung sofort über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus (§ 110 FGO) von den Finanzämtern angewendet werden könnte.
Eine allgemeine Anwendung auf gleich gelagerte Fälle kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Um den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH und der Freigabe zur allgemeinen Anwendung kurz zu halten, werden die freigegebenen Entscheidungen des BFH möglichst zeitnah in einer auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlichten Liste angezeigt (Startseite/Das BMF/Aktuelles/BFH-Entscheidungen) Die aktuelle Liste des BMF steht auch im AIS zur Verfügung (AO/BFH-Entscheidungen).
Die zur allgemeinen Anwendung freigegebenen Entscheidungen werden weiterhin im BStBl II veröffentlicht. Sie sind auch dann für die Finanzämter maßgeblich, wenn die Rechtsprechung im Widerspruch zu einer Verwaltungsanweisung steht, die zu der einschlägigen Frage ergangen ist (z.B. in BMF-Schreiben oder Verfügungen des Bayer. Landesamts für Steuern). Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsanweisung bedarf es nicht.
Soll die höchstrichterliche Entscheidung nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im BStBl II ein erläuterndes BMF-Schreiben im BStBl I veröffentlicht.
Soweit Steuerbürger im Einzelfall auf eine Anwendung einer Entscheidung des BFH vor deren Freigabe auf den Internetseiten des BMF drängen, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Im Regelfall sollte dem Steuerbürger vorgeschlagen werden, die Bearbeitung der Steuererklärung bzw. des Einspruchs bis zur Frage der Entscheidung zurückzustellen.
BFH-Urteile, die nicht vom BFH veröffentlicht und nicht in das BStBl II aufgenommen werden (z.B. lediglich Abdruck in der Zeitschrift BFH/NV) haben – wie die Entscheidungen der Finanzgerichte – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Soweit sie nicht mit im BStBl II veröffentlichten Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen des BMF oder der vorgesetzten Behörden in Widerspruch stehen, können sie für die Entscheidung über vergleichbare Sachverhalte verwertet werden.
Normenkette
AO 1977 § 85