Leitsatz (amtlich)
1. Im Januar 1976 aus Drittländern eingeführten Branntweinerzeugnisse unterlagen der Monopolausgleichspitze.
2. Ob und in welcher Höhe im Januar 1976 eingeführter Cognac und Armagnac aus Frankreich und Sherrywein aus Spanien der Monopolausgleichspitze unterlagen, hängt davon ab, ob die Waren bzw. der dem Sherrywein zugesetzte Branntwein aus ausländischen Brennereien stammte, die nach Art, Struktur, Organisationsform und Herstellungsmenge der inländischen nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG begünstigten Brennereien entsprachen und ob die letztgenannten Brennereien im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich Weinbrand hergestellt haben.
Normenkette
EWGV Art. 9; EWGV 13; EWGV 95; Abkommen EWG-Spanien Art. 3; GATT Art. III Abs. 2; GG Art. 3; BranntwMonG a.F. §§ 76, 78-79, 151-152
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ zwischen dem 6. und 30. Januar 1976 bei einem dem Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt – HZA –) unterstehenden Zollamt (ZA) mehrere Sendungen Armagnac, Cognac aus Frankreich, Sherrywein aus Spanien, Whisky aus Großbritannien zum freien Verkehr abfertigen. Mit zwei Zahlungsanmeldungen vom 3. Februar 1976 meldete die Klägerin beim ZA bestimmte Mengen Cognac aus Frankreich, Whisky aus den USA als im Januar 1976 aus ihrem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommen an. Das ZA legte den Steuerbescheiden einen Monopolausgleichsatz von 1 580 DM/Hektoliter Weingeist (hl W) zugrunde, davon 80 DM/hl W Monopolausgleichspitze. Auf den Einspruch der Klägerin änderte das HZA die Bescheide hinsichtlich Whisky, Cognac, Armagnac und Sherrywein ab und erhob Monopolausgleich nurmehr nach einem Satz von 1 516,05 DM/hl W (16,05 DM/hl W Monopolausgleichspitze); im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der sich die Klägerin allein gegen die Erhebung der Monopolausgleichspitze wandte, zum überwiegenden Teil statt (Urteil vom 22. Dezember 1977 III 226/76, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1978, 213). Es hob die angefochtenen Steuerbescheide insoweit auf, als darin Monopolausgleichspitze für Cognac, Armagnac, Sherrywein festgesetzt worden war. Im übrigen wies es die Klage ab.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Klägerin, die sich nur noch auf die Frage bezieht, ob für Whisky aus den USA die Monopolausgleichspitze zu Recht erhoben worden ist, hat keinen Erfolg.
1. Der eingeführte Whisky unterlag als weingeisthaltiges Erzeugnis dem Monopolausgleich (§ 151 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol – BranntwMonG –). Dieser bestand im entscheidungserheblichen Zeitraum in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem Branntweingrundpreis (§ 152 Abs. 1 BranntwMonG). Den regelmäßigen Branntweinverkaufpreis hatte die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV) durch Bekanntmachung vom 10. September 1975 (Bundesanzeiger – BAnz – Nr. 174 vom 19. September 1975) auf 1 833 DM/hl W festgesetzt. Der Branntweingrundpreis betrug damals 253 DM/hl W (Bekanntmachung der BMonV vom 30. Oktober 1975, BAnz Nr. 212 vom 13-November 1975, und Bekanntmachung vom 27. Januar 1976, BAnz Nr. 24 vom 5. Februar 1976). Eingeführter Whisky unterlag damit einem Monopolausgleich in Höhe von 1 580 DM/hl W. Die darin enthaltene Branntweinsteuer betrug damals 1 500 DM/hl W (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG). Der über diesen Betrag hinausgehende Teil des Monopolausgleichs, nämlich die – hier allein angegriffene – Monopolausgleichspitze (vgl. § 73 der Ausführungsbestimmungen – Grundbestimmungen – zum Gesetz über das Branntweinmonopol – GB –) belief sich also auf 80 DM/hl W. Das HZA hat durch die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidung für den Whisky Monopolausgleichspitze nicht in der genannten Höhe, sondern (im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Nr. 2 BranntwMonG) nur in Höhe von 16,05 DM/hl W erhoben. Mindestens in dieser Höhe also entsprach die Erhebung der Monopolausgleichspitze dem damals geltenden innerstaatlichen Recht.
2. Es braucht hinsichtlich des Whiskys aus den USA nicht entschieden zu werden, ob diese Abgabenbelastung der entsprechenden Abgabenbelastung gleichartiger inländischer Waren entsprach. Denn auch wenn man unterstellt, daß der Whisky aus USA höher besteuert worden ist, ergibt sich daraus nicht, daß dem HZA untersagt war, die Monopolausgleichspitze in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.
a) Die Monopolausgleichspitze ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats keine zollgleiche Abgabe i. S. der Art. 9, 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – EWGV – (Urteile vom 16. Juli 1980 VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632; vom 5. August 1980 VII R 39/78, BFHE 131, 251, und vom 18. Oktober 1983 VII R 26/78, BFHE 139, 466, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Der Senat hält an dieser Auffassung fest.
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrags nicht gleichzeitig eine zollgleiche Abgabe nach Art. 9, 13 EWGV und eine inländische Abgabe nach Art. 95 EWGV sein (vgl. Urteil vom 25. Mai 1977 Rs. 77/76, EuGHE 1977, 987, 1006). Keine Abgaben zollgleicher Wirkung sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des EuGH Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sind, die einheimische und eingeführte Waren systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt (vgl. Dauses, Dogmatik des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft, Recht der internationalen Wirtschaft/Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters – RIW/AWD – 1984, 1977, 200, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH in Fußnote 28). Eine solche allgemeine inländische Abgabenregelung kann auch dann gegeben sein, wenn eine entsprechende inländische Produktion fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 3. Februar 1981 Rs. 90/79, EuGHE 1981, 283, 301). Der EuGH hat es stets vermieden, sich zu der Frage zu äußern, ob eine bestimmte inländische Belastung als zollgleiche Abgabe oder als inländische Abgabe zu qualifizieren ist; „denn zur Auslegung der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsakte ist weiterhin der nationale Richter zuständig” (Urteil vom 22. Oktober 1974 Rs. 27/74, EuGHE 1974, 1037, 1047, Absatz 8 der Gründe).
Die Monopolausgleichspitze ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck des BranntwMonG keine selbständige Abgabe. Sie ist vielmehr Teil des Monopolausgleichs selbst. Sie ist lediglich aus bestimmten zollverfahrensrechtlichen Gründen begrifflich vom übrigen Monopolausgleich getrennt worden, und zwar nicht durch das BranntwMonG selbst, sondern durch § 73 GB. Es gibt als Abgabe im Sinne des BranntwMonG also lediglich den Monopolausgleich als solchen, der die Monopolausgleichspitze als integrierenden Bestandteil umfaßt.
Dieser Monopolausgleich ist Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung für Branntweine und branntweinhaltige Erzeugnisse, die im BranntwMonG enthalten ist. Der Monopolausgleich bildet zusammen mit der Branntweinsteuer nach § 84 BranntwMonG und dem Branntweinaufschlag nach § 78 BranntwMonG eine zusammengehörende nationale Steuerregelung. Die einzelnen steuerlichen Bestimmungen des BranntwMonG stehen in vielfältigem Bezug zueinander. Diese ein Ganzes bildende Regelung des BranntwMonG erfaßt einheimische und eingeführte Branntweine oder branntweinhaltige Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen. Damit erfüllt der Monopolausgleich die Begriffsbestimmung des EuGH für eine innere Abgabe i. S. des Art. 95 EWGV. Da das der Fall ist, scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH eine Qualifizierung als zollgleiche Abgabe aus.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Gegenauffassung auf das Urteil in EuGHE 1981, 2835. Die Klägerin verkennt, daß sich dieses Urteil entsprechend der vom erkennenden Senat dem EuGH vorgelegten Rechtsfrage allein mit dem Problem auseinandersetzt, inwieweit eine Belastung, die sich aus dem Verkaufspreis der BMonV ergibt, als hoheitlich eingeführt und der Höhe nach festgesetzt angesehen werden kann. Der EuGH hat dabei entschieden, nur die im Verkaufspreis einkalkulierte Branntweinsteuer habe Abgabencharakter, nicht aber auch die anderen Preisbestandteile (einschließlich der Preisspitze). Der Monopolausgleich hat nach einer rechtlichen Konstruktion einen völlig anderen rechtlichen Charakter. Zu dieser Frage hat sich der EuGH in dem genannten Urteil nicht geäußert und er brauchte sich nach der gestellten Frage auch dazu nicht zu äußern.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings eine inländische Abgabe im Sinne der genannten Definition dennoch als eine Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen, wenn sie „zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommen” (vgl. Urteile in EuGHE 1977, 987, 1006, Absatz 16 der Gründe, und vom 25. Mai 1977 Rs. 105/76, EuGHE 1977, 1029, 1042, Absatz 10 der Gründe). Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn im Gegensatz zu der italienischen Abgabe, über die der EuGH in den genannten beiden Urteilen zu befinden hatte und deren Aufkommen unmittelbar für die inländische Zuckerindustrie bestimmt war, fließt das Aufkommen aus dem Monopolausgleich (einschließlich der Monopolausgleichspitze) dem allgemeinen Haushalt zu. Der EuGH hat im Urteil vom 21. Mai 1980 Rs. 73/79 (EuGHE 1980, 1533, 1549, Absatz 18 der Gründe) deutlich gemacht, daß in einem solchen Fall keine Abgabe mehr gegeben ist, deren Ertrag dem erfaßten einheimischen Erzeugnis in spezifischer Weise zugute kommt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1983 VII R 24/82, BFHE 139, 476).
b) Das Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV findet auf die streitbefangenen Waren keine Anwendung. Nach dem Urteil des EuGH vom 10. Oktober 1978 Rs. 148/77 (EuGHE 1978, 1787, 1809) gibt es – vorbehaltlich etwa bestehender vertraglicher Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland – keine Bestimmung des EWGV, die Diskriminierung bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus dritten Ländern verbietet. Unter Einfuhren aus dritten Ländern versteht dabei der EuGH den gesamten „Handel mit Drittländern” (vgl. Abs. 22 und 23 der Gründe, EuGHE 1978, 1787, 1808). Die eingeführten Waren sind Gegenstand dieses Handels.
Das Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1976 Rs. 41/76 (EuGHE 1976, 1921) steht dem nicht entgegen. Zwar hat der EuGH dort in der Tat ausgeführt (EuGHE 1976, 1935), daß aus „Art. 9 für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (folgt), daß Waren, die zum ‚freien Verkehr’ zugelassen sind, den aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren endgültig und vollständig gleichstehen”. Art. 9 EWGV regelt aber nur den freien Warenverkehr in derZollunion, die die Gemeinschaft bildet, und meint damit die Freiheit von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 EWGV, aus seiner systematischen Stellung, den einschlägigen Teil- und Titelüberschriften des EWGV und aus dem zitierten EuGH-Urteil selbst, das sich allein mit der Zollunion befaßt. Die Frage der steuerlichen Belastung der Waren ist dagegen allein im Dritten Teil Titel I Kapitel 2 des EWGV geregelt.
c) Auch Art. III Abs. 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf vom 30. Oktober 1947 (GATT) steht der Erhebung der Monopolausgleichspitze nicht entgegen. Diese Bestimmung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Das hat der erkennende Senat mehrfach entschieden (Entscheidungen vom 11. März/15. Oktober 1959 VII 108/58 U, BFHE 69, 604, 612, BStBl III 1959, 486, 489, und vom 26. Juli 1961 VII 43/60 S, BFHE 73, 399, 411, BStBl III 1961, 411, 415). Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 9. Juni 1971 2 BvR 225/69 (BVerfGE 31, 145, 177, 178) im wesentlichen bestätigt worden (vgl. auch Ehle/Meier, EWG-Warenverkehr, Köln 1971, S. 275 und 434 mit weiteren Nachweisen; Christiansen, Umsatzausgleichsteuer und GATT, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern – ZfZ – 1967, 196; Rahn, Aus der Rechtsprechung des EuGH zum Abgabenrecht, ZfZ 1974, 65).
Diese Rechtsprechung ist nicht überholt. Die Frage, ob und in welcher Weise das GATT die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bindet, ist eine Frage des Völkerrechts und hat nichts mit der Frage zu tun, ob eine Bestimmung des GATT in der Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht ist. Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1972 Rs. 21–24/72, EuGHE 1972, 1212, 1229; vom 24. Oktober 1973 Rs. 9/73, EuGHE 1973, 1135, 1157; vom 16. März 1983 Rs. 266/81, ZfZ 1983, 168, und vom 16. März 1983 Rs. 267–289/81, ZfZ 1983, 169). Zwar hat der EuGH in den ersten drei der zitierten Urteile nur die Art. II, V und XI GATT behandelt und entschieden, daß sie keine Rechte der Einzelpersonen in der Gemeinschaft begründen. Im letztgenannten Urteil hat er dasselbe aber auch für die Art. III, VI, VIII und die Tarifprotokolle des GATT zum Ausdruck gebracht. Überdies lassen die Begründungen der Urteile keinen Zweifel zu, daß auch Art. III wie die anderen Bestimmungen des GATT zwar völkerrechtlich verpflichtend ist, aber „wegen der großen Geschmeidigkeit der Bestimmungen”, wegen ihrer Zielsetzung und nach dem Zusammenhang keine Rechte der Gemeinschaftsangehörigen begründen kann (vgl. auch Bebr, Gemeinschaftsabkommen und ihre mögliche unmittelbare Wirkung, Europarecht – EuR – 1983, 128, 136).
d) § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Dort heißt es, eingeführte Branntweine „unterliegen einer Abgabe, die der Belastung des inländischen Branntweins entspricht (Monopolausgleich)”. Diese Bestimmung zielt zwar auf eine Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Branntweinen ab. Ihr ist aber zu entnehmen, daß der Gesetzgeber davon ausging, die Gleichbehandlung sei durch die Regelung des BranntwMonG gewährleistet.
§ 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG steht in engem Zusammenhang mit § 152 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG. Erst in dieser Vorschrift ist die Höhe des Monopolausgleichs konkret bestimmt als der Unterschied zwischen regelmäßigem Branntweinverkaufpreis und Branntweingrundpreis. Der Gesetzgeber ging also davon aus, daß dieser Unterschied gleich der Belastung des inländischen Branntweins war. Es besteht danach auch kein Zweifel, daß der Gesetzgeber die in dem Branntweinverkaufpreis enthaltene Belastung der inländischen Branntweine auch mit den Kosten des Monopols als eine „Belastung” i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG ansah.
Zu einer anderen Auslegung der genannten Vorschriften des BranntwMonG kann nicht der Umstand führen, daß nach der Rechtsprechung des EuGH zu den von den inländischen Branntweinen zu tragenden „Abgaben” i. S. des Art. 95 EWGV die genannten Kostenelemente nicht gehören (vgl. Urteil in EuGHE: 1981, 2835). Aus dieser Auslegung des hier nicht anwendbaren Art. 95 EWGV ergibt sich nichts für die Auslegung des BranntwMonG. Dieses ist vielmehr nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus sich selbst heraus auszulegen, zumal seine §§ 151, 152 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung lange vor dem Inkrafttreten des EWGV erlassen worden sind.
Der Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG kann daher auch nicht der Sinn unterstellt werden, sie habe ein etwaiges nach ihrem Erlaß ergangenes spezifisches und die Belastung von aus Mitgliedstaaten eingeführten Waren mit inländischen Abgaben betreffendes Diskriminierungsverbot auf Waren aus Drittländern ausdehnen wollen. Eine solche Absicht lag außerhalb des Vorstellungsvermögens des historischen Gesetzgebers (die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG war bereits 1922 erlassen worden, RGBl I 1922, 405, 434). Aber auch wenn man – wie das nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG geboten ist (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 3. Aufl., Einführung Anm. 1) – den objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergibt, zugrunde legt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 151 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG kann nicht entnommen werden, diese Bestimmung habe die Ausdehnung des Diskriminierungsverbots des Art. 95 EWGV auf Drittlandswaren statuieren wollen.
e) Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG enthält der Gleichheitssatz für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gleichheitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Art. 3 GG ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Der Gesetzgeber hat hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG-Beschluß vom 10. Oktober 1978 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, 280, 283, mit weiteren Nachweisen). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Drittlandswaren anders besteuert haben sollte als Waren aus den Mitgliedstaaten.
Aus der Entscheidung des BVerfG vom 7. November 1972 1 BvR 338/68 (BVerfGE 34, 103, 115) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort, daß „die Verletzung der vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit” einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziert. Wie unter Buchst. d ausgeführt, verletzt aber die Besteuerung von Drittlandswaren, wie sie im angefochtenen Bescheid vorgenommen wurde, diese Sachgesetzlichkeit des BranntwMonG nicht, sondern entspricht ihr vielmehr.
f) Die Klägerin beruft sich auf den Erlaß des BMF vom 25. Februar 1976. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sie damit im Revisionsverfahren gehört werden kann, da es insoweit im vorliegenden Fall an entsprechenden Feststellungen des FG fehlt. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Erlaß nicht, daß die auf den Whisky aus den USA erhobene Monopolausgleichspitze rechtswidrig war.
In Nr. 2 dieses Erlasses heißt es: „Der Monopolausgleich für Branntwein aus Obststoffen, Wein, Getreide, für Likörweine, weinhaltige und weinähnliche Getränke ist ab sofort, auch bei Einfuhren aus Drittländern, in Höhe von 1 516,05 DM/hl W zu erheben.” Die Klägerin sieht darin die Zusage der Verwaltung, drittländische und Gemeinschaftswaren steuerlich gleichbehandeln zu wollen. Eine Zusage der Verwaltung kann in der Tat unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Bindung der Verwaltung an sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben führen. Der Erlaß enthält aber eine solche verbindliche Zusage nicht. Aus ihm ist nur zu entnehmen, daß die Verwaltung die genannten Erzeugnisse von den Zollstellen auf einer bestimmten steuerlichen Basis behandelt wissen will, ohne daß Unterschiede nach der Herkunft der Erzeugnisse zu machen sind. Damit hat aber die Verwaltung nicht zum Ausdruck gebracht, sie sage eine entsprechende Gleichbehandlung auch zu, wenn eine ganz andere Grundlage für die Besteuerung in Frage kommt. Zumindest fehlte einer solchen Zusage die erforderliche Nachhaltigkeit, die allein Basis für ein entsprechendes Vertrauen der Klägerin in die Zusage der Verwaltung hätte sein können. Überdies war der Erlaß vom 25. Februar 1976 an die Oberfinanzdirektion gerichtet, ist also keine Grundlage für ein „konkretes” Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Verwaltung, das allein die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigte (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 4 AO 1977 Anm. 56, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Der Umstand, daß der Erlaß von einer Gleichbehandlung von Waren aus Mitgliedstaaten und Waren aus Drittländern ausgegangen ist, ergibt auch keinen Anknüpfungspunkt für eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Gleichheitssatz ist die Verwaltung aus Gründen der Rechtsanwendungsgleichheit verpflichtet, das Gesetz einheitlich zu handhaben. Ausgangspunkt kann aber nur die tatsächliche Handhabung der Verwaltung sein. Diese bestand im vorliegenden Fall in der Erhebung der Monopolausgleichspitze in Höhe von 16,05 DM/hl W, was dem Inhalt des angefochtenen Steuerbescheids entspricht. Die Nichterhebung der Monopolausgleichspitze für drittländischen Alkohol hat die Verwaltung dagegen nicht „gehandhabt”. Im übrigen wäre eine solche Nichterhebung für Drittlandswaren durch die Verwaltung auch unrechtmäßig gewesen. Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis könnte aber auch über den Gleichheitssatz der Klägerin nicht zugute kommen, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: Dezember 1973, Art. 3 Abs. 1 Anm. 437).
II. Mit seiner Revision wendet sich das HZA nur noch insoweit gegen die Vorentscheidung, als das FG die angefochtenen Steuerbescheide wegen der Monopolausgleichspitze für Cognac, Armagnac und Sherry aufgehoben hat. Diese Revision ist begründet.
1. Für den aus Frankreich eingeführten Cognac und Armagnac gilt grundsätzlich das Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV. Ein gleiches Diskriminierungsverbot gilt auch für den aus Spanien eingeführten Sherrywein. Zwar ist Spanien nicht Mitgliedstaat der EWG. Die EWG hat jedoch mit Spanien am 29. Juni 1970 ein Freihandelsabkommen abgeschlossen (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 1524/70 – VO Nr. 1524/70 – des Rates vom 20. Juli 1970, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG – L 182/1 vom 16. August 1970). Dessen Art. 3 enthält ein Diskriminierungsverbot mit bezug auf interne steuerliche Abgaben. Dieses ist mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 95 EWGV vergleichbar und wie dieses unmittelbar geltendes Recht (vgl. BFHE 131, 251, 257). Das hat auch der EuGH mit Urteil vom 26. Oktober 1982 Rs. 104/81 (EuGHE 1982, 3641) bestätigt. Dieses Urteil bezieht sich zwar nur auf das entsprechende Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Portugal. Dessen Art. 21 Abs. 1 entspricht aber wörtlich dem Art. 3 des Abkommens EWG/Spanien. Es kann also ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Ausführungen des EuGH sinngemäß für das letztgenannte Abkommen gelten.
2. Zu Recht hat das FG hinsichtlich des aus Frankreich eingeführten Cognac und Armagnac allein die Belastung inländischen ablieferungsfreien Obstbranntweins in seine nach Art. 95 Abs. 1 EWGV erforderliche Vergleichsrechnung einbezogen. Cognac und Armagnac sind Branntweine aus Wein i. S. des § 76 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 BranntwMonG und gehören damit zu den ablieferungsfreien und nicht ablieferungsfähigen (§ 76 Abs. 2 BranntwMonG) Branntweinen.
Entsprechendes gilt für die eingeführten Sherryweine. Dem Monopolausgleich unterliegen auch Weine mit einem Weingeistgehalt von mehr als 14 Raumhundertteilen – RHT – (§ 151 Abs. 2 BranntwMonG). Dieser Monopolausgleich wird von der Weingeistmenge erhoben, die sich aus einem 14 RHT übersteigenden Weingeistgehalt ergibt (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG). Wie aus der Vorentscheidung zu entnehmen ist, ist der Monopolausgleich für den Sherrywein auf diese Weise erhoben worden. Das HZA hat dabei die Monopolausgleichspitze nach dem Satz von 16,05 DM/hl W berechnet. Dem eingeführten Sherrywein gleichartig sind im Inland hergestellte weinhaltige Getränke i. S. des § 30 Abs. 3 des Weingesetzes (WeinG) anzusehen (vgl. BFHE 131, 251, 258). Bei der Herstellung solcher Getränke dürfen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 WeinG nur Weindestillat, Branntwein aus Wein und Weinalkohol zugesetzt werden. Bei dem zur Feststellung einer etwaigen Diskriminierung anzustellenden Belastungsvergleich ist also auch hinsichtlich des eingeführten Sherryweins auf die Belastung inländischen Weinbrands abzustellen.
3. Beim Vergleich der steuerlichen Belastung inländischen Weinbrands mit der Belastung des eingeführten Cognacs, Armagnacs und Sherryweins mit der Monopolausgleichspitze ist von den Rechtsgrundsätzen auszugehen, die der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 18. Oktober 1983 VII R 26/77 (BFHE 139, 461) und in BFH 139, 466 entwickelt hat. Er verweist auf die Gründe dieser Entscheidungen.
Zu Unrecht ist das FG also davon ausgegangen, daß den genannten Waren ohne weiteres die Steuervergünstigung des § 79 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG für Obstgemeinschaftsbrennereien zugute kommen müsse. Die eingeführten Erzeugnisse gelangen vielmehr nur dann in den Genuß der genannten Steuervergünstigung, falls sie bzw. der dem Sherrywein zugesetzte Branntwein aus ausländischen Brennereien stammten, die nach Art, Struktur, Organisationsform und Herstellungsmenge den Obstgemeinschaftsbrennereien entsprachen und falls diese inländischen Brennereien in der entscheidungserheblichen Zeit überhaupt Weinbrand hergestellt haben. Da das FG das verkannt hat, war die Vorentscheidung auch insoweit aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 510477 |
BFHE 1985, 73 |