Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes
Leitsatz (NV)
Auch der langfristige Pächter einer Hofstelle hat einen grunderwerbsteuerbegünstigt aufstockungsfähigen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb.
Normenkette
GrEStAgrG ND § 1 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger - ein Landwirt - kaufte am 15. Mai 1979 ein 1,1 ha großes Grundstück mit Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) und landwirtschaftlich genutzter Fläche. Den Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 (GrEStAgrG ND) lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab. Er setzte Grunderwerbsteuer fest.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klagebegehren.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG-Urteil ist aufzuheben, weil das FG den § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStAgrG ND nicht richtig angewendet hat.
Der Kläger wollte nach seinem Vortrag mit dem Grundstückserwerb seinen aus 4,5 ha Eigenland und 13 ha Pachtland bestehenden landwirtschaftlichen Kleinbetrieb aufstocken. Das FG hat die Steuerbefreiung nach der genannten Vorschrift verweigert mit der Begründung, der Kläger habe die Ländereien bisher von einer nur gepachteten Hofstelle aus bewirtschaftet und daher keinen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb im Sinne der genannten Vorschrift gehabt; denn ein solcher Betrieb setze das Eigentum oder zumindest ein dauerndes dingliches Nutzungsrecht an der Hofstelle voraus. Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Zwar hat er mit seinem Urteil vom 24. November 1970 II R 27/69 (BFHE 101, 434, BStBl II 1971, 342) zu Art. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe vom 10. Februar 1958 entschieden, daß statt des Eigentums an der Hofstelle auch ein dauerndes dingliches Nutzungsrecht genüge. Zu einer weitergehenden Entscheidung bestand kein Anlaß. Jedoch hatte der Senat bereits in dem früheren Urteil vom 26. Juni 1963 II 22/63 U (BFHE 77, 245, BStBl III 1963, 408) auch einen langfristigen Pachtvertrag über die Hofstelle für ausreichend gehalten, um den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStAgrG ND zu erfüllen. Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.
2. Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung der Sache nach den vorgenannten Grundsätzen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils heißt es, ,,der Pachtvertrag läuft über sechs Jahre". Er konnte am Tage des hier streitigen Grundstückserwerbs (15. Mai 1979) schon weitgehend abgelaufen sein. Dagegen wird im Tatbestand des Urteils der Vortrag des Klägers wiedergegeben, wonach ,,bis zum streitigen Erwerb . . . die Bewirtschaftung des Hofes von der auf damals noch für sechs Jahre gepachteten Hofstelle aus erfolgt (sei)". Bei dieser Sachlage wäre ein langfristiger Pachtvertrag entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 77, 245 denkbar.
Das FG wird daher den Sachverhalt weiter aufzuklären und ggf. auch zu ermitteln haben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStAgrG ND vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 415016 |
BFH/NV 1988, 595 |