Leitsatz (amtlich)
1. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen an einer Verschlußbrennerei (Hefelüftungsbrennerei) ist das im Einheitswert des Betriebsvermögens als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut enthaltene Brennrecht bei der Ermittlung des Vermögenswertes der Anteile nicht abzusetzen.
2. Kein Abschlag zur Ermittlung des gemeinen Wertes wegen der Größe der Brennrechte und ihrer etwaigen schweren Verkäuflichkeit.
2. Zur Frage eines besonderen Abschlages wegen nachhaltig geringen Ertrages der GmbH.
Normenkette
BewG 1965 § 11 Abs. 2; VStR 1966 Abschn. 76 ff.
Tatbestand
Es handelt sich um die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an der beigeladenen GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist, nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 ff. VStR 1966). Die beigeladene GmbH betreibt eine gewerbliche Verschlußbrennerei, für die ihr am Stichtag regelmäßige Brennrechte zur Herstellung von Branntwein aus allen für Eigenbrennereien zugelassenen Stoffen mit Hefeerzeugung (Hefelüftungsbrennerei) festgelegten hl Weingeist zustanden. Die Brennrechte gewähren der beigeladenen GmbH einen Anspruch gegen die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Abnahme des im Rahmen der Brennrechte erzeugten Branntweins zu einem von der BMV festgesetzten Preis (Übernahmepreis). Die Klägerin ist selbst und als Treuhänderin am Stammkapital der Beigeladenen beteiligt. Im Einheitswert des Betriebsvermögens der GmbH auf den 1. Januar 1966 sind Brennrechte mit einem bestimmten Wert enthalten. Die GmbH hat in ihrer Erklärung zur Feststellung des gemeinen Wertes der GmbH-Anteile auf den 31 Dezember 1965 das Betriebsvermögen nicht mit dem vollen Einheitswert, sondern mit dem um den Wert der Brennrechte gekürzten Einheitswert angegeben. Sie bezog sich zur Begründung auf den Erlaß des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (FinMin-NW) vom 12. März 1964 S 3263 - 9 - VC 1 (BB 1964, 586), der bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von nichtnotierten Aktien und Anteilen eine Einheitswertkürzung um den im Einheitswert enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert (Abschn. 53 Abs. 3 VStR) zur Vermeidung einer doppelten Erfassung der Ertragsaussichten vorsieht. Die Klägerin beanstandete zunächst weder die Höhe der angesetzten Brennrechte noch deren Berücksichtigung bei der Einheitsbewertung, sondern die doppelte Erfassung bei der Anteilsbewertung, hilfsweise die Nichtgewährung eines Abschlages bei doppelter Erfassung. Die Kürzung sei rechtlich zulässig, da das Brennrecht keinen Vermögenswert im Sinne des Abschn. 77 VStR darstelle. Es handle sich vielmehr um eine monopol- bzw. steuerrechtliche Vergünstigung, also eine Gewinnmöglichkeit. Bei der Einheitsbewertung werde das Brennrecht als besonderes immaterielles Wirtschaftsgut ongesehen. Es sei daher bei der Anteilsbewertung dem Firmen- oder Geschäftswert gleichzusetzen und entsprechend dem Ministerialerlaß abzusetzen. Das Begehren rechtfertige sich auch aus den außergewöhnlichen Verhältnissen der GmbH, deren Brennrechte einen beachtlichen Anteil aller in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Hefelüftungsbrennrechte ausmachten und daher praktisch unverkäuflich seien.
Die Ertragssituation der GmbH bestätige die Richtigkeit. Wenn der Ertragswert niedriger als der Vermögenswert sei, sei ein angemessener Abschlag von etwa 20 v. H. wegen ungünstiger Ertragslage vorzunehmen; statt dessen könnten hier die Brennrechte abgezogen werden. Die von der GmbH erzielte Kapitalverzinsung mit 5,15 v. H. liege unter der Normalverzinsung von 7 v. H. bei der Anteilsbewertung.
Die Klägerin beantragte, den Wert ihrer GmbH-Anteile zum 31. Dezember 1965 je 100 DM Nennkapital entsprechend dem Klagebegehren festzustellen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) legte der Anteilsbewertung der GmbH für die Anteile der Klägerin entsprechend dem Stuttgarter Verfahren den ungekürzten Einheitswert zugrunde und stellte dementsprechend den gemeinen Wert der Anteile, soweit sie der Klägerin zuzurechnen waren, auf gemäß § 100 Abs. 2 AO vorläufig fest. Der Feststellungsbescheid vom 26. März 1968 ging der GmbH und der Klägerin zu.
Das FA lehnte die Gleichbehandlung der Brennrechte mit einem Firmen- oder Geschäftswert ab; das Brennrecht sei immaterielles Einzelwirtschaftsgut, dessen fester und selbständiger Wert unabhängig vom Gesamtunternehmen und dem Firmenwert feststellbar sei. Die Voraussetzung für einen Abschlag wegen ungünstiger Ertragslage im Sinne des Abschn. 79 Abs. 3 VStR liege nicht vor.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das FG lud die GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren bei.
Es ersuchte des weiteren die OFD Münster als Hauptort betreffend Richtlinien für die Bewertung von Brennrechten um eine Auskunft über die Wertfaktoren bei der Bewertung der Brennrechte durch die Richtlinien der OFD auf den 1. Januar 1966 und erhielt eine den Beteiligten mitgeteilte Auskunft.
Die Klägerin legte Revision wegen Verletzung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG (gemeint ist offensichtlich § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965) ein mit dem Antrag, den gemeinen Wert ihrer Anteile an der GmbH auf den 31. Dezember 1965 wegen doppelter Erfassung der Brennrechte im Vermögenswert und bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes antragsgemäß geringer festzustellen, hilfsweise, einen Abschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR wegen unverhältnismäßig geringen Ertrages gegenüber einem großen Vermögen zu gewähren. Die Verletzung materiellen Rechts liege darin, daß bei der Ermittlung des Vermögenswertes der Abzug der bezifferten Brennrechte vom Einheitswert des Betriebsvermögens versagt worden sei und damit die Brennrechte bei der Anteilsbewertung durch ihre Berücksichtigung beim Vermögenswert und beim Ertragswert unzulässigerweise doppelt erfaßt würden. Darüber hinaus wäre zu Unrecht ein Bewertungsabschlag wegen nachhaltig ungünstiger Ertragslage versagt worden.
Die Klägerin führt im einzelnen aus, die doppelte Erfassung der Brennrechte ergebe sich deshalb, weil die Brennrechte gemäß Abschn. 53 Abs. 1 VStR einerseits im Einheitswert und damit - bei Nichtbezug - im Vermögenswert der Anteile enthalten seien, andererseits ihr Wert "durch den Ertragswert repräsentiert" werde. Nach dem Gutachten des BFH vom 12. Oktober 1951 II zD 2/51 S (BFHE 55, 536, BStBl III 1951, 217) sei das Brennrecht als Vergünstigung lediglich ein wertsteigernder Faktor für die Brennerei, nach dem BFH-Urteil vom 5. März 1965 (fälschlich 1969 angegeben) III 259/61 S (BFHE 82, 78, BStBl III 1965, 276) zwar auch als Vergünstigung bezeichnet, aber als immaterielles Wirtschaftsgut selbständig bewertbar. Der RFH habe in dem Urteil vom 16. Januar 1929 I Aa 707/28 (RStBl 1929, 171) das entgeltlich erworbene gewerbliche Brennrecht zwar als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut angesehen, das aber nach der Urteilsbegründung nur eine Chance, eine Gewinnmöglichkeit bilde. Das Brennrecht solle die wirtschaftliche Existenz bestimmter Brennereien sichern. Die Monopolverwaltung setze alle vier Jahre den Übernahmepreis für Hefelüftungsspiritus auf Grund von Kostenermittlungen fest. Zu den Kosten gehörten auch die Vermögensteuer auf die Brennrechte und die Zinsvergütung für das betriebsnotwendige Vermögen. In den Zwischenzeiten werde der Übernahmepreis jährlich der Kostenlage angepaßt, so daß die Vergünstigung des Brennrechts in einem staatlich garantierten Besitzstand bestehe. Daneben setze die Monopolverwaltung Überbrandpreise für Hefelüftungsspiritus außerhalb des Brennrechts fest, wobei zwischen privilegiertem (mit festgesetztem Kaufpreis an die Monopolverwaltung) und prohibitivem Überbrand (letzterer sei unwirtschaftlich) zu unterscheiden sei.
Die Klägerin geht in ihrer weiteren Revisionsbegründung auf die Bewertung der Brennrechte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der OFD Münster als Hauptort von Hefelüftungsbrennrechten ein. Es sei unverständlich, wie die OFD die Richtpreise aus Durchschnittskaufpreisen ableiten wolle, wenn in sechs Jahren nur ein Verkaufsfall vorgelegen habe. Bei Hefelüftungsbrennrechten liege jedenfalls keine Verkehrsfähigkeit vor. Insbesondere sei das Hefebrennrecht der beigeladenen GmbH wegen des beachtlichen Anteils an der gesamten Hefelüftungsbrennrechte infolge dieser Größe unverkäuflich. Schließlich repräsentierten sämtliche verkehrsfähige bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter, so z. B. Erfinder- und Urheberrechte (siehe Abschn. 64 Abs. 2 VStR), und der Firmenwert ebenso wie die Brennrechte einen Ertragswert, so daß die Feststellung durch die OFD, Ertragschancen seien bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt, verfehlt sei. Die für Brennrechte gezahlten Preise entsprächen etwa dem Kapitalwert aus der Differenz zwischen einem normalen Übernahmepreis und dem Übernahmepreis für den privilegierten Überbrand. Ein Käufer des Unternehmens würde den Wert der Brennrechte nur mit dem Ertragswert des Reingewinnes ansetzen. Die Ausführungen des FG über die Verkörperung konkreter Rechte und Pflichten gegenüber der Monopolverwaltung als Einzelwirtschaftsgut seien nicht zutreffend, da es sich immer nur um Gewinnchancen handele. Wenn auch die Brennereibetriebe wegen der Erstattung der ihnen obliegenden Verzinsung und der Vermögensteuer durch die Preisfestsetzung der Monopolverwaltung kein Interesse hätten, sich gegen die Höhe des angesetzten Brennrechtswertes zu wenden, so habe der Gesellschafter die Steuern für seine Anteile persönlich zu tragen und verlange den Ansatz des echten Wertes der Anteile.
Hier liege ein originäres Brennrecht ohne Anschaffungskosten vor, auf das keine Abschreibung vorgenommen werde. Bei der Höhe des hier im Einheitswert enthaltenen Betrages für das Brennrecht sei bei der Nichtherausnahme die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gewahrt. Infolgedessen sei die Nichtberücksichtigung der besonderen Verhältnisse ein Rechtsverstoß. Die pauschale Schätzung der Brennrechte durch die OFD sei keine Bewertungsgrundlage für die Steuerpflicht der Klägerin als Anteilseignerin.
Hilfsweise sei ein Bewertungsabschlag wegen der Ertragssituation der GmbH nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR in Höhe von 20 v. H. des Gesamtwertes zu gewähren. Die vom FA errechnete Rendite betrage 5,15 v. H., liege also rund 26,5 v. H. unter dem Zinssatz von 7 v. H., von dem als übliche Rendite auszugehen sei. Ein Vergleich mit der Durchschnittsdividende von Aktiengesellschaften sei ungerechtfertigt. Die Auffassung des FG, zur Beurteilung könne vom gesamten Ertrag und nicht nur vom ausschüttungsfähigen Gewinn ausgegangen werden, sei unangemessen und widerspreche Abschn. 78 Abs. 3 VStR. Nach betriebswirtschaftlicher Auffassung sei ein Unternehmen mit einer Rendite von weniger als 7 v. H. allein mit dem Kapitalwert der nachhaltigen Rendite, d. h. nur mit dem Ertragswert, zu bewerten.
Die beigeladene GmbH schloß sich den Ausführungen des Revisionsantrages und der Revisionsbegründung an.
Das FA bezog sich in seinem Zurückweisungsantrag auf das FG-Urteil und auf die Rechtsprechung des BFH zur Bewertung des Brennrechts als Einzelwirtschaftsgut. Die gerügte doppelte Erfassung immaterieller Wirtschaftsgüter sei dem Stuttgarter Verfahren immanent, nämlich beim Vermögenswert als Sachwert und im Ertragswert in Gestalt des in der Vergangenheit durch das immaterielle Wirtschaftsgut erwirtschafteten Gewinnes. Der Ertragswert spiele jedoch bei der Gesamtbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren nur eine untergeordnete Rolle.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Hauptantrag und im Hilfsantrag unbegründet.
1. Rechtliche Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen auf den 31. Dezember 1965 ist § 11 Abs. 2 BewG 1965. Läßt sich, wie im Streitfall, der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Alsdann erfolgt die Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren gemäß Abschn. 76 ff. VStR (hier: Vermögensteuer-Richtlinien 1966). Die Richtlinien halten sich im gesetzlichen Rahmen und sind von der ständigen Rechtsprechung für alle Regelbewertungen als ein wertvolles und die Einheitlichkeit der Bewertung gewährleistendes Hilfsmittel anerkannt (BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1968 III R 135/67, BFHE 95, 266, BStBl II 1969, 370, und vom 12. März 1971 III R 82/69, BFHE 101, 550, BStBl II 1971, 419).
a) Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist das gesamte Vermögen der Gesellschaft zu berechnen und dabei vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen unter Berücksichtigung der bei der Einheitsbewertung außer Ansatz gebliebenen Wirtschaftsgüter und Schulden (Abschn. 77 Abs. 1 VStR). Das hier in Frage stehende Brennrecht nach dem Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) ist ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne des § 95 BewG 1965. Der Senat hat in seinem Urteil III 259/61 S in kritischer Auseinandersetzung mit der auch zum Teil von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des RFH unter Bezugnahme auf Kommentare zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz und zum Gesetz über das Branntweinmonopol das Brennrecht in Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung als ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne des § 54 BewG in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung (entspricht wörtlich dem § 95 BewG 1965) angesehen. Nach dem Urteil vom 26. März 1965 III 149/61 U (BFHE 82, 267, BStBl III 1965, 344) stellt ebenfalls das gewerbliche Brennrecht einer Obstbrennerei (§ 27 BranntwMonG) ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes dar, unabhängig davon, wann es erworben ist und ob es sich um ein ursprüngliches oder um ein abgeleitetes Recht handelt. Dort wurden nochmals die obigen Grundsätze eingehend erörtert und mit den Gegenargumenten in Vergleich gestellt. Aus den beiden Urteilen ergibt sich, sämtliche gewerblichen Brennrechte bewertungs- und vermögensteuerrechtlich gleichzubehandeln (§ 28 BranntwMonG). Dieser der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienende Grundsatz, an dem der erkennende Senat festhält, verbietet es, den von der Klägerin begehrten Besonderheiten der Hefelüftungsbrennrechte, die zudem nicht ersichtlich sind und sich nur auf tatsächlicher Ebene bewegen könnten, entscheidendes Gewicht beizulegen. Somit ist das Brennrecht im Einheitswert des Betriebsvermögens der GmbH in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Verwaltungsübung (Abschn. 53 Abs. 1 VStR) enthalten.
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, das Brennrecht entspreche seinem Inhalt und Wesen nach einem im Einheitswert anzusetzenden Geschäfts- oder Firmenwert und müsse deshalb bei der Anteilsbewertung entsprechend dem obengenannten Erlaß des FinMin-NW vom 12. März 1964 über den Abzug des im Einheitswert enthaltenen Firmenwertes (Abschn. 53 Abs. 3 VStR) bei Ermittlung des gemeinen Wertes der nichtnotierten Aktien und der GmbH-Anteile auch zum Abzug der Brennrechte vom Einheitswert = Vermögenswert führen. Abgesehen davon, daß im Ministerialerlaß des Landes Nordrhein-Westfalen eindeutig nur der im Einheitswert angesetzte Geschäfts- und Firmenwert unter Bezugnahme auf Abschn. 53 Abs. 3 VStR 1963 angesprochen ist (das Brennrecht ist in Abschn 53 Abs. 1 VStR behandelt), ist in den genannten BFH-Urteilen das Brennrecht als selbständiges Einzelwirtschaftsgut ausdrücklich vom Firmenwert abgegrenzt worden. In dieser abgelehnten Richtung bewegen sich aber die Ausführungen der Klägerin zur direkten oder indirekten Übertragung von Grundsätzen des Firmenwertes. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das RFH-Urteil I Aa 707/28 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Es heißt in den Urteilsgründen zum Vorbringen der dortigen Beschwerdeführerin, das Brennrecht bilde nur "eine Chance, nur eine Gewinnmöglichkeit": "Diese Eigenschaft teilt das Brennrecht aber mit allen anderen Gegenständen des Betriebsvermögens. Die Fabrik, die gebaut wird, und die Maschine, die gekauft wird, ermöglichen nur die Produktion. Ob sich ein Gewinn ergibt, hängt von vielen Umständen ab, die mit der Güte der Fabrik oder Maschine nichts zu tun haben, und trotzdem wird kein Kaufmann auf den Gedanken kommen, seine Fabrik oder seine Maschinen deshalb nicht zu aktivieren, weil sie keine Gewinne verbürgen." Diese Ausführungen enthalten eine Verneinung des klägerischen Vorbringens, bei bewertbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sei von vornherein der Vermögenswert im Einheitswert an den Ertragswert gekoppelt. Vielmehr ist bei der Anteilsbewertung der Vermögenswert für sich zu berechnen und erst dann erfolgt dessen Korrektur nach den im Stuttgarter Verfahren festgelegten, selbständig zu ermittelnden Ertragsaussichten. Dementsprechend hat die OFD Münster in ihrem Auskunftsschreiben vom 14. September 1972 über die Ermittlung des Wertes der Brennrechte dargelegt, daß "Ertragschancen, die mit dem Brennrecht möglicherweise verbunden sind, ... bei der Wertermittlung für Zwecke der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens grundsätzlich nicht berücksichtigt (werden)". Den gegen die Richtigkeit dieser amtlichen Auskunft geltend gemachten allgemein gehaltenen Bedenken der Klägerin kann nicht gefolgt werden, zumal das FA zugunsten der GmbH und damit zugunsten der Klägerin als Wert für je 1 hl Brennrecht statt der vom Hauptort vorgeschlagenen 125 DM nur 120 DM ansetzte.
2. Zutreffend haben FA und FG es auch abgelehnt, wegen der Größe der Brennrechte der GmbH und der damit verbundenen etwaigen Unverkäuflichkeit oder schweren Verkäuflichkeit besondere Verhältnisse anzunehmen und deshalb den Wert der Brennrechte aus dem Einheitswert als der Grundlage des Vermögenswertes bei der Anteilsbewertung herauszunehmen. Wenn der Wert der Brennrechte dem Einheitswert richtig zugerechnet worden ist, kann er nicht im Einzelfalle aus dem einheitlichen Gefüge des Stuttgarter Verfahrens ohne überzeugende, den Vermögensteuer-Richtlinien entsprechende Gründe herausgenommen werden, ohne in unzulässiger Weise die Gleichgültigkeit der Bewertung im allgemeinen und die Richtigkeit des ermittelten Anteilswertes im einzelnen in Frage zu stellen. Die nach Abschn. 77 Abs. 5 VStR vorgesehene Kürzung des nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Vermögens um 10 v. H. wurde vorgenommen. Wie es in Absatz 5 letzter Satz ausdrücklich heißt, ist ein weiterer Abschlag vom Vermögen daneben nicht zulässig. Andere Zweifelsfragen als der Ansatz bzw. die Herausnahme des Brennrechtes als eines immateriellen Wertes oder die ersatzweise Kürzung des ermittelten gemeinen Wertes sind bei der Feststellung der Anteilsbewertung weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es verbleibt somit bei dem vom FA geschätzten Wert.
3. Der Ertragswert als solcher ist vom FA in Übereinstimmung mit der Erklärung der GmbH auf den 31. Dezember 1965 nach den Betriebsergebnissen 1963 bis 1965 berechnet worden. Der Durchschnittsertrag ist gemäß Abschn. 78 Abs. 3 VStR nicht der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zugrunde zu legen, da kaum eine Gesellschaft ihren Gewinn voll ausschütten kann. Deshalb ist der ausschüttungsfähige Ertrag maßgeblich, im allgemeinen errechnet durch einen Abschlag von 30 v. H. vom Jahresertrag. Dieser Abschlag ist gewährt worden. Darüber hinaus wird, abgesehen von Sonderfällen (Abschn. 78 Abs. 3 VStR), ein höherer Abschlag nicht gewährt. Entsprechend verfuhr das FA. Hier betrug die Rendite 5 bis 6 v. H. Nach Abschn. 79 Abs. 1 VStR 1966 soll bei der Ermittlung des gemeinen Wertes davon ausgegangen werden, daß ertragsmäßig ein Käufer wirtschaftlich mit etwa 7 v. H. Zinsen des Kaufpreises rechnen werde. Diese vage Zinshöhe stellt jedoch nach Ansicht des Senats keine absolute Abgrenzung dar, sondern bedeutet nur einen Anhalt für das überschlägige Schätzungsverfahren; des weiteren ist die Nachhaltigkeit einer Unterschreitung der Zinsgrenze nicht dargetan. Schließlich ist der unterschiedliche Prozentsatz nicht außergewöhnlich hoch. Es liegen daher keine "besonderen Umstände" nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR für einen außerordentlichen Abschlag der Art vor, daß nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenübergestanden hätten. Mit der gleichen Erwägung hat der Senat im Urteil vom 22. Mai 1970 III R 80/67 (BFHE 99, 225, BStBl II 1970, 610 [613]) einen Abschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR 1963 bei einem ausschüttungsfähigen Durchschnittsertrag einer Verzinsung von 2,4 v. H. des Vermögenswertes abgelehnt. Wenn auch die Vermögensteuer-Richtlinien 1963 von einem Zinssatz von 6 v. H. ausgingen, so beträgt andererseits die dort noch als nicht unverhältnismäßig gering bezeichnete Verzinsung des Vermögenswertes nur 2,4 v. H. Die Voraussetzungen für einen Abschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR wegen nachhaltig unverhältnismäßig geringen Betrages liegen nur dann vor, wenn der ausschüttungsfähige Betrag erheblich geringer ist als eine Rendite von 7 v. H. (und zwar nach dem Kommentar von Gürsching-Stenger, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 1973, Anm. 116 zu § 11 BewG von unter 3 v. H.), berechnet auf das Vermögen. Der Abschlag soll (siehe Steinhardt, Bewertungsgesetz 1973 Anm. 36 zu § 11) auf Fälle beschränkt werden, bei denen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen. Schließlich darf bei den grundsätzlichen Erwägungen über Abänderung des Ertragswertes nicht außer acht bleiben, daß der Ertragshundertsatz in seiner Auswirkung auf den Anteilswert beim Stuttgarter Verfahren nur noch einen Korrekturposten des Vermögenswertes und nicht mehr wie bei dem vorangegangenen sogenannten Berliner Verfahren des Reichsministers der Finanzen einen Mittelwert gleichermaßen aus Vermögenswert und Ertragswert darstellt (vgl. Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften 1953 Abschn. 2 Abs. 2, BStBl I 1955, 97).
Somit sind der Hauptantrag und der Hilfsantrag des Revisionsbegehrens unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 71237 |
BStBl II 1975, 222 |
BFHE 1975, 245 |