Entscheidungsstichwort (Thema)
Kellnerkleidung als Arbeitsmittel
Leitsatz (NV)
1. Kosten für typische Berufskleidung sind Aufwendungen für Arbeitsmittel i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6.
2. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, kann die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke ggf. als typische Berufskleidung gewertet werden.
3. Hat ein solcher Geschäftsführer sich im Streitjahr jedoch neun schwarze Hosen angeschafft, so bedarf es der Prüfung, inwieweit diese Hosen von ihm auch im privaten Bereich getragen werden.
Normenkette
EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1980 Geschäftsführer eines Speiselokals. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung Aufwendungen für den Erwerb von Kleidungsstücken, und zwar von schwarzen Hosen, weißen Hemden, schwarzen Krawatten, weißen Socken und schwarzen Schuhen, in Höhe von 2 776 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Außerdem begehrte er den Abzug von Reinigungskosten für die Kleidung in Höhe von 547 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ließ die Anschaffungskosten nicht zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung erkannte das FA auch die Reinigungskosten nicht mehr als Werbungskosten an.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte u. a. aus:
Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten Aufwendungen für Berufskleidung. Bei ihr müsse jede private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. Darauf, ob die Kleidung auch in der Freizeit getragen werde, komme es nicht an. Nach diesen Grundsätzen seien die vom Kläger angeschafften Kleidungsstücke nicht als Berufskleidung zu werten. In der Zusammenstellung, wie der Kläger sie während der Arbeit zu tragen pflege, sei eine Nutzung im Privatleben zwar ungewöhnlich. Bei jedem einzelnen Gegenstand - kombiniert mit anderen privaten Kleidungsstücken - sei jedoch eine private Nutzung denkbar. Die Reinigungskosten teilten das rechtliche Schicksal der Anschaffungskosten der Kleidungsstücke. Normale bürgerliche Kleidung könne zwar im Beruf einer besonderen Verschmutzung unterliegen. Der Kläger führe jedoch als Geschäftsführer (lediglich) die Aufsicht in einer Art Oberkellnerfunktion. Daß ihm hierdurch erhöhte Reinigungskosten entstanden seien, sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
Mit der Revision rügt der Kläger sinngemäß die unzutreffende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1980 (EStG). Er bringt vor, er trage im Beruf eine schwarze Hose mit weißer Kellnerjacke. Diese Kombination sei steuerrechtlich ebenso als Berufskleidung zu werten wie ein einheitlicher schwarzer Anzug. Er benutze die Kombination ausschließlich beruflich innerhalb des Restaurants; denn er ziehe sich jeweils bei Betreten und Verlassen des Restaurants um. Die Reinigungskosten seien ebenfalls beruflich veranlaßt. Er führe in dem Lokal nicht nur die Aufsicht, sondern bediene die Gäste selbst. Dabei unterlägen die von ihm getragenen weißen Kellnerjacken einer schnellen Verschmutzung.
Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Kosten für die Anschaffung von neun schwarzen Hosen (Berufskleidung) in Höhe von 1 319 DM sowie die damit im Zusammenhang stehenden Reinigungskosten in Höhe von 547 DM als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Kosten für den Erwerb typischer Berufskleidung sind allerdings als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen. Typische Berufskleidung ist gegeben, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig ist (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 9. März 1979 VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519). Erforderlich ist nicht, daß ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als sog. bürgerliche Kleidung, in jedem Falle ausgeschlossen sein muß, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) den schwarzen Anzug eines Oberkellners, den Kellnerfrack, den Cut eines Empfangschefs oder den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters als Berufskleidung anerkannt (vgl. Urteile des BFH vom 30. September 1970 I R 33 /69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50, sowie in BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519).
Der Vorentscheidung ist bezüglich der im Revisionsverfahren noch streitigen Anschaffungskosten für neun schwarze Hosen in Höhe von 1 319 DM und Reinigungskosten von 547 DM nicht zu entnehmen, ob sie diesen Grundsätzen entspricht.
Wie der Kläger im Klageverfahren unbestritten ausgeführt hat, übt er als Gesellschafter-Geschäftsführer des Speiselokals die Funktion eines Oberkellners aus und trägt bei dieser Tätigkeit schwarze Hosen, schwarze Schuhe, weiße Hemden, weiße Jacken und schwarze Krawatten oder Fliegen. Ebenso wie der schwarze Anzug beim Oberkellner kann ggf. auch die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung gewertet werden. Sie soll der Position des Geschäftsführers / Oberkellners Ausdruck verleihen und auf die Gäste den von ihnen erwarteten Eindruck machen. In der Kombination mit der weißen Kellnerjacke erfüllt die schwarze Hose eine berufliche Funktion.
Das FG hat jedoch nicht festgestellt, inwieweit die im Streitfall angeschafften neun schwarzen Hosen vom Kläger auch im privaten Bereich getragen werden. Eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung dieser Kleidungsstücke ist nicht von vornherein auszuschließen, weil auch schwarze Hosen oft in der Freizeit getragen werden.
Der Senat verweist die Sache an das FG zurück, damit es entsprechende Feststellungen nachholt.
Fundstellen
Haufe-Index 61680 |
BFH/NV 1988, 703 |