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BFH Urteil vom 05.05.1966 - IV 37/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Anwendung des § 205 a AO hat das FA nicht nur bei der Entscheidung, ob es von dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung der Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen verlangen soll, sondern auch bei der Entscheidung darüber einen Ermessensspielraum, in welcher Höhe bei Nichtbezeichnung der Empfänger der Abzug der Betriebsausgaben zu versagen ist.

 

Normenkette

AO § 205a Abs. 2, §§ 217, 205a Abs. 3

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1957, ob der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den Gewinn des Revisionsklägers (Steuerpflichtiger - Stpfl. -) nach § 205 a AO zu Recht um Aufwendungen für nicht belegte Wareneinkäufe erhöhte.

Der im Streitjahr nicht zur Buchführung verpflichtete Stpfl. betrieb die Fabrikation von Würstchen. Das FA legte der Gewerbesteuerveranlagung den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.816 DM zugrunde. Bei einer 1959 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Stpfl. vom Mai 1957 bis zum 1. Halbjahr 1959 in erheblichem Umfang Därme ohne Rechnung eingekauft und sich hierfür in Ermangelung von Lieferantenrechnungen Eigenbelege gefertigt hatte. Der Stpfl. gab an, die Darmeinkäufe hätten sich größtenteils auf dem Markt in X abgewickelt. Bei dem Lieferanten handele es sich um einen Perser, der sich Y genannt habe. Da er den Verkäufer nicht näher kenne, könne er den Namen und die Anschrift nicht angeben. Das FA erhöhte daraufhin durch Berichtigungsbescheid den Gewinn aus Gewerbebetrieb um die für die Darmeinkäufe als Betriebsausgaben geltend gemachten 31.476 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die statt des Einspruchs eingelegte Berufung des Stpfl. als unbegründet zurück und führte aus, das FA habe die Absetzung der Betriebsausgaben nach § 205 a Abs. 2 und 3 AO zu Recht nicht zugelassen, weil der Stpfl. den Empfänger der Zahlungen nicht genau bezeichnet habe. Diese Angabe sei dem Stpfl. zuzumuten gewesen. Die lange Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Stpfl. und dem Darmlieferanten spreche dafür, daß der Stpfl. auf Grund einer Vereinbarung mit dem Lieferanten zur genauen Bezeichnung nicht bereit gewesen sei. Im übrigen wäre die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen auch dann berechtigt, wenn der Stpfl. tatsächlich bei einem ihm unbekannten Geschäftspartner gekauft habe. Denn ein solches gegen alle Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs verstoßendes Verhalten, mit dem sich der Stpfl. die Möglichkeit der Benennung des Empfängers genommen hätte, könne nicht anders als die Nichtbenennung des (ihm bekannten) Empfängers gewertet werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden habe (vgl. Urteile VI 147/59 U vom 15. Januar 1960, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 70 S. 447 - BFH 70, 447 -, BStBl III 1960, 167, und IV 376 - 378/60 U vom 25. April 1963, BFH 77, 70, BStBl III 1963, 342).

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Stpfl., die als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 115 FGO), ist nicht begründet.

Das FG bestätigte zu Recht die Erhöhung des Gewinns des Stpfl. um die als Aufwendungen für die Käufe von Därmen geltend gemachten Betriebsausgaben, weil der Stpfl. den Empfänger der Zahlungen nicht genau bezeichnete (§ 205 a Abs. 2 und 3 AO). Für die Anwendung des § 205 a AO spielt es keine Rolle, daß der Stpfl. nicht zur Buchführung verpflichtet war und in welchem er nach den Vorschriften der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935 (RGBl 1935 I S. 752) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl 1956 I S. 418) und vom 2. März 1959 (BGBl 1959 I S. 77) seine Lieferanten bezeichnen und entsprechende Belege sammeln mußte. Denn § 205 a AO berechtigt das FA, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (§ 2 StAnpG) von dem Stpfl. die Bezeichnung des Zahlungsempfängers zu verlangen, und, soweit der Stpfl. die verlangten Abgaben nicht macht, die beantragten Absetzungen zu versagen.

Die Anwendbarkeit des § 205 a AO entfiel nicht deshalb, weil der gewerbliche Gewinn wegen der fehlenden Aufzeichnung des Namens und der Anschrift des Lieferers (§ 1 Abs. 5 Ziff. 3 der Verordnung vom 20. Juni 1935) hätte geschätzt werden können (§ 217 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 20. Juni 1935). Der Stpfl. übersieht bei dem Hinweis auf die Schätzungsmöglichkeit, daß der § 205 a AO auch bezweckt, dem FA die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit die abgesetzten Beträge von dem Empfänger steuerrechtlich zutreffend behandelt wurden (vgl. Urteil des Senats IV 376 - 378/60 U mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist § 205 a AO selbst im Rahmen einer Schätzung nach § 217 AO anzuwenden (vgl. Urteil des Senats IV 152/52 vom 23. Oktober 1952, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 205 a, Rechtsspruch 7).

Das FG, das sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des FA zu setzen hatte (vgl. die Urteile des Senats IV 81/50 S vom 23. Februar 1951, BFH 55, 204, BStBl III 1951, 77; IV 44/50 S vom 2. Februar 1951, BFH 55, 141, BStBl III 1951, 55, und IV 376 - 378/60 U, a. a. O.), blieb bei der Anwendung des § 205 a AO im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Nur daraufhin kann der Senat das Urteil des FG nachprüfen (vgl. Urteil IV 376 - 378/60 U, a. a. O.), weil es sich im übrigen um tatsächliche Feststellungen des FG handelt, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Trotz gewisser Bedenken, die aus dem Wortlaut des § 205 a Abs. 3 AO hergeleitet werden könnten, ist die Möglichkeit zu bejahen, daß das FA nur einen Teil der Aufwendungen, deren Empfänger der Stpfl. nicht benennt, nicht als Betriebsausgaben anerkennt. Das entspricht dem Zweck des durch Abschn. II § 21 Ziff. 21 StAnpG vom 16. Oktober 1934 (RStBl 1934, 1149) in die AO eingefügten § 205 a AO, der sicherstellen soll, daß das FA nachprüfen kann, ob der Empfänger die erhaltenen Beträge versteuert hat (vgl. amtliche Begründung zu § 21 Ziff. 21 StAnpG, RStBl 1934, 1420). Wollte man die Finanzverwaltung zwingen, bei Nichtbenennung des Empfängers stets den gesamten als Betriebsausgabe geltend gemachten Betrag nicht zum Abzug zuzulassen, könnte das zu unvertretbaren, einer Bestrafung gleichkommenden Ergebnissen führen. Um der Finanzverwaltung die Möglichkeit zu geben, den Abzug von Betriebsausgaben nur in einer den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Höhe zu versagen, ist deshalb § 205 a Abs. 3 AO einengend dahin auszulegen, daß das FA einen Ermessensspielraum - "so kann das Finanzamt verlangen" - nicht nur bei Entscheidung darüber hat, ob es vom Steuerpflichtigen die Bezeichnung des Empfängers verlangen will (§ 205 a Abs. 2 AO), sondern daß es auch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens liegt, in welcher Höhe es bei Nichtbezeichnung des Empfängers die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkennt. Von diesen Grundsätzen ausgehend, ließ der Senat trotz Nichtbezeichnung des Empfängers geltend gemachte Aufwendungen als Betriebsausgaben zu, wenn davon auszugehen ist, daß der Empfänger die vom Stpfl. verausgabten Beträge versteuert hat (vgl. Urteil des Senats IV 378/55 U vom 8. November 1956, BFH 64, 400, BStBl III 1957, 149) oder daß die Beträge beim Empfänger nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Urteil des Senats IV 376 - 378/60 U).

Das FG war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gezwungen, einen Teil der vom Stpfl. als Betriebsausgaben geltend gemachten 31.476 DM zum Abzug zuzulassen. Zwar wird man bei der Bezahlung von Warenlieferungen im allgemeinen annehmen können, daß der gezahlte Betrag den Gewinn des Empfängers nicht voll erhöhte, weil der Empfänger wegen seiner Lieferung ebenfalls Aufwendungen machen mußte, so daß es dann geboten erscheint, die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Betriebsausgaben für Wareneinkäufe nur um einen angemessenen Teil zu kürzen. Im vorliegenden Fall brauchte aber das FG diesen Gesichtspunkt nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß das FA und das FG dahingestellt ließen, ob der Stpfl. tatsächlich die beantragten Betriebsausgaben gemacht hatte, kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der angebliche Empfänger der Zahlungen zwar seine mit den Darmlieferungen zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzte, die Einnahmen aber nicht verbuchte, so daß dann bei ihm ebenfalls der volle gezahlte Betrag erfaßt werden müßte, um zu einer zutreffenden Besteuerung zu gelangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412105

BStBl III 1966, 518

BFHE 1966, 339

BFHE 86, 339

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