Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Verfahrensrügen
Leitsatz (NV)
Eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge setzt voraus, daß sie aus sich heraus schlüssig ist.
Normenkette
FGO § 116
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 20. August 1986 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Einheitswertfeststellung 1. Januar 1984 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluß vom 18. Februar 1987 als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BFHEntlG) - BStBl I, 932 -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BStBl I, 496) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat, es sei denn, es handle sich um eine gemäß § 116 FGO zulassungsfreie Revision. Die Revision ist, da der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 18. Februar 1987 zurückgewiesen hat, nicht aufgrund Zulassung statthaft. Die Zulässigkeit folgt auch nicht aus § 116 FGO. Soweit die Klägerin vorträgt, die Ladung sei durch ein ,,Versehen der Bundespost" niedergelegt worden, obwohl der Prozeßbevollmächtigte ,,für die Zeit seines Urlaubs einen Vertreter . . . benannt" habe, und damit die nicht ordnungsgemäße Ladung behauptet, betrifft diese Rüge an sich den Fall einer gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO zulassungsfreien Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 15. November 1974 VI R 107/74, BFHE 114, 457). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zulassungsfreien Revision ist, daß Tatsachen bezeichnet werden, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). An einer ordnungsmäßigen Rüge fehlt es, wenn sie - wie im Streitfall - in sich nicht schlüssig ist (z. B. BFH-Beschluß vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239). Die Klägerin hätte vortragen müssen, sie habe der Post gegenüber angegeben, in dem fraglichen Zeitraum die Zustellung an die Adresse des Vertreters zu senden. Die Behauptung, der Prozeßbevollmächtigte habe einen Vertreter benannt, ohne zu sagen, wem gegenüber diese Benennung erfolgte, und die Zustellung sei versehentlich an seine Adresse gelangt, reicht nicht aus.
Fundstellen
Haufe-Index 423888 |
BFH/NV 1988, 306 |