Entscheidungsstichwort (Thema)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Leitsatz (NV)
- Das Gericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wenn es seiner Entscheidung allein den Inhalt schriftlicher Bekundungen zugrundelegt obwohl die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch Zeugeneinvernahme möglich und von einem Beteiligten beantragt ist.
- Bei ungenügender Konkretisierung des Beweisantrages ist das Gericht nach § 76 Abs. 2 FGO gehalten, auf eine Erläuterung und Klarstellung des Beweisthemas und des Beweisangebotes hinzuwirken.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1-2, § 81 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau D. Der Kläger und D waren Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH und Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG (X). Am 31. Oktober 1993 schloß D mit der Inhaberin der Fa. Y, S, einen Sicherungsübereignungsvertrag, mit dem S eine Forderung der D in Höhe von 140 000 DM anerkannte und D zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche das Eigentum an im einzelnen aufgeführten Maschinen übertrug.
Mit Haftungsbescheid vom 13. Dezember 1994 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) D für Umsatzsteuerrückstände und Verspätungszuschläge der S in Anspruch. Der Haftungsbescheid wurde auf § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gestützt. Das FA führte aus, S habe mit Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 31. Oktober 1993 nahezu ihr gesamtes Vermögen auf D übertragen. Nach der von S gegenüber dem Vollstreckungsbeamten des FA gegebenen Auskunft handele es sich um mehr als 85 % des Aktivvermögens. Da der Vertrag zur Absicherung eines Kreditgeschäftes abgeschlossen worden sei und S keine anderen Sicherheiten habe erbringen können, habe D gewußt, daß sie nahezu das gesamte Vermögen der S übernommen habe. Die Heranziehung der D sei ermessensgerecht, weil die Inanspruchnahme der S auch durch Vollstreckungsversuche bei ihr nicht zum Erfolg geführt hätte.
Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Haftungstatbestand des § 419 BGB nicht erfüllt sei.
D habe in einem Schreiben an S vom 7. November 1993 für 20 der 26 sicherungsübereigneten Maschinen die Haftungsfreigabe erklärt. Diese Freigabe sei von S in ihrem Schreiben vom 14. November 1993 und einer beigefügten "eidesstattlichen Versicherung" bestätigt worden. Die 20 freigegebenen Geräte hätten dem Gläubigerzugriff bei S unterlegen. Es fehle auch an der subjektiven Voraussetzung einer Vermögensübernahme i.S. des § 419 BGB, da S der D im Zuge der Sicherungsübereignung versichert habe, nicht das gesamte Vermögen zu übertragen.
Im Termin vom 14. März 1997 legte der Kläger ein Schreiben der S vom 14. November 1993 und eine eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tage vor, worin S gegenüber D --wunschgemäß-- erklärt, daß die lt. Erklärung der D vom 7. November 1993 verbliebenen sechs Maschinen deren Ansprüche aus dem gewährten Kredit voll abdeckten und daß sie (S) über weiteres Vermögen verfüge.
Das FA verwies dagegen auf das Pfändungsprotokoll vom 4. August 1993, wonach S über keinerlei Vermögen verfügt und erklärt habe, die Maschinen und Geräte seien für 58 000 DM an die Fa. X (deren Gesellschafter der Kläger und D gewesen seien) verkauft worden. Die Darlehenshingabe von D an S in Höhe von 140 000 DM werde bestritten. Da sich die Fa. S --nach Auskunft der S-- im August 1993 in Auflösung befunden habe und nach Aktenlage die erteilten Aufträge von der Fa. X auf eigene Rechnung ausgeführt worden seien, gehe das FA davon aus, daß es sich bei den Zahlungen der D an S um Kaufpreisraten für die Maschinen und Provisionen für Auftragsvermittlungen gehandelt habe. Bei späteren Vollstreckungsversuchen habe sich S stets auf die Sicherungsübereignung der Maschinen berufen. Die Freigabe von 20 der 26 übereigneten Maschinen sei deshalb nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung beantragte das FA, Frau S als Zeugin zu folgenden Fragen zu vernehmen:
1. Ob ein Darlehensvertrag über 140 000 DM mit Frau D geschlossen wurde,
2. ob in Vollzug oder Ausführung dieses Vertrages Geld an S ausgezahlt wurde und wenn ja auf welchem Wege,
3. ob und wenn ja auf welche Art und Weise es zu einer Haftentlassung aus einem Sicherungsübereignungsvertrag zwischen S und D gekommen ist,
4. ob es zu einem Kaufvertrag zwischen S und der X oder einer sonstigen Person gekommen ist (Bezugnahme auf Vollziehungsprotokoll vom 4. August 1993),
5. ob es zu Vermittlungsaufträgen zwischen der Firma der S und der X gekommen ist,
6. ob in Erfüllung des Kaufvertrages über ...maschinen oder ähnliche Geräte Kaufpreisraten gezahlt wurden und wenn ja auf welchem Wege.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Das FA habe nicht nachgewiesen, daß D im Wege der Sicherungsübereignung nahezu das gesamte Vermögen der S übernommen habe. Vielmehr habe der Kläger durch das Schreiben der D vom 7. November 1993 und das Schreiben sowie die eidesstattliche Versicherung der S vom 14. November 1993 nachgewiesen, daß D auf die Sicherungsübereignung von 20 der 26 im Sicherungsübereignungsvertrag benannten Maschinen verzichtet habe. Daß die Freigabe der 20 Maschinen von S und D fingiert gewesen sei, habe das FA nicht vorgetragen. Damit sei dem FA im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides nicht nahezu das gesamte Vermögen der S als Vollstreckungsgrundlage entzogen gewesen, so daß eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Der Haftungsbescheid sei auch wegen nicht fehlerfreier Ermessensausübung rechtswidrig. Da S bei Vollstreckungsversuchen behauptet habe, die Maschinen seien an die X verkauft worden, hätte der Vollstreckungsbeamte spätestens am 4. August 1993 Einsicht in den Kaufvertrag nehmen und feststellen müssen, daß diese Maschinen weder verkauft noch mit Rechten Dritter belastet gewesen seien. Diese Vollstreckungsmöglichkeit sei nicht weiter verfolgt worden. Da die Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung hierzu nichts aussagten, seien sie fehlerhaft. Das Ermessen hätte nach Aktenlage nur im Sinne der Nichtinanspruchnahme der D ausgeübt werden können.
Den gestellten Beweisanträgen folge das Gericht nicht, weil es sich um unzulässige Beweisermittlungsanträge handele, die die zu beweisenden Tatsachen nicht benennen würden und für die Entscheidung unerheblich seien.
Die Revision gegen das Urteil des FG begründet das FA mit der Verletzung formellen (§ 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und materiellen (§§ 191, 219 der Abgabenordnung --AO 1977--) Rechts. Es verweist zur Begründung des Verfahrensfehlers auf die Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und trägt u.a. vor:
Das FG hätte das Beweisangebot des FA, durch Einvernahme der S nachzuweisen, daß D mit der Sicherungsübereignung nahezu das gesamte Vermögen von S übernommen hat und eine Freigabe von 20 Maschinen aus dem Sicherungsgut nicht erfolgt ist, und daß S nicht eine Darlehensschuld, sondern vielmehr aus dem Verkauf dieser Maschinen an die X noch eine Restkaufpreisforderung gegen die D gehabt habe, nicht übergehen dürfen und bei ungenügender Konkretisierung des Beweisangebotes auf die Formulierung substantiierter Beweisanträge hinweisen müssen (§ 76 Abs. 1, Abs. 2 FGO). Im Übergehen der Beweisanträge liege eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu Lasten des FA, auf der das angefochtene Urteil beruhe, da die Auffassung, D habe die Voraussetzungen des § 419 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, allein auf die gegenteiligen Aussagen des Klägers und einen von ihm geführten Nachweis gestützt werde.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG mit der ohne Zeugeneinvernahme allein auf die Schreiben der D und der S vom 7. und 14. November 1993 gestützten Annahme, das FA habe nicht nachgewiesen, daß D das gesamte Vermögen der S übernommen habe, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und dadurch gegen § 76 FGO und gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt, verstoßen hat.
Dies hat das FA in der Revisionsbegründung durch die Bezugnahme auf die Begründung seiner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß gerügt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO), weil diese eine eingehende Bezeichnung der Tatsachen enthält, die eine ausreichende Rüge der unvollständigen Sachaufklärung durch unterlassene Beweiserhebung begründen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 1994 V R 92/91, BFH/NV 1995, 314, m.w.N., und vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, 563).
Die Vorinstanz hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt --ob D mit der Sicherungsübereignung das gesamte Vermögen der S übernommen und ob sich dieses Vermögen im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der D noch im (Sicherungs-)Eigentum der D befunden hat-- verfahrensfehlerhaft nicht vollständig aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Den dazu angebotenen Zeugenbeweis hat es nicht erhoben. Das Gericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es seiner Entscheidung allein den Inhalt schriftlicher Bekundungen zugrunde legt, obwohl die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch Zeugeneinvernahme möglich und von einem Beteiligten beantragt ist. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Das bloß mittelbare --schriftliche-- Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807).
Danach durfte das FG bei seiner Sachaufklärung den Antrag des FA nicht übergehen, Frau S als Schuldnerin, Vertragspartnerin der D und einziges in Betracht kommendes unmittelbares Beweismittel zu der Frage zu vernehmen, ob und wenn ja, auf welche Art und Weise es zu einer Entlassung von 20 der 26 sicherungsübereigneten Maschinen aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zwischen S und D gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Vorentscheidung bei vollständiger Aufklärung dieses nach ihrer Ansicht die Haftung wegen einer Vermögensübernahme nach § 419 Abs. 1 BGB ausschließenden Sachverhaltes zugunsten des FA ausgefallen wäre. Denn die Annahme des FG, daß auf D im Wege der Sicherungsübereignung nicht das gesamte bzw. nahezu gesamte Vermögen der S übergegangen sei, beruht entscheidungserheblich auf seiner Überzeugung, daß der Kläger durch das Schreiben der D vom 7. November 1993 und das Schreiben sowie die eidesstattliche Versicherung der S jeweils vom 14. November 1993 nachgewiesen habe, daß D auf die Sicherungsübereignung von 20 der 26 im Vertrag benannten Maschinen verzichtet habe und der S deshalb im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der D mit Haftungsbescheid vom 13. Dezember 1994 nicht nahezu das gesamte Vermögen als Vollstreckungsgrundlage entzogen gewesen sei, so daß eine Haftung nach § 419 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme.
Diese Freigabe des Sicherungsgutes hat das FA im Klageverfahren mit beachtlichen Erwägungen in Zweifel gezogen und den in Nr. 3 näher bezeichneten Beweisantrag gestellt. Dieser war auch hinreichend substantiiert (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136) und für die Entscheidung erheblich, so daß das FG die Zeugin S hätte vernehmen müssen (§§ 81 Abs. 1, 82 FGO i.V.m. § 373 der Zivilprozeßordnung). Das Gericht hätte seine Überzeugung nicht allein auf die schriftlichen Bekundungen der D und der S zur Freigabe sicherungsübereigneter Vermögensgegenstände stützen dürfen, obwohl die Erhebung des unmittelbaren Beweises durch die Zeugeneinvernahme der S ohne weiteres möglich gewesen wäre (§ 81 Abs. 1 FGO, vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 81 Rz. 11, und BFH-Urteil in BFHE 164, 396, BStBl II 1991, 806, 807).
Wenn das FG den Beweisantrag des FA nicht in dem Sinne verstanden haben sollte, daß das FA die Entlassung der 20 Maschinen aus der Sicherungsübereignung für nicht glaubhaft hielt und dies durch die Einvernahme von S bestätigt wissen wollte, so bestand Anlaß, gemäß § 76 Abs. 2 FGO auf eine Erläuterung und Klarstellung dieses sowie der übrigen Beweisthemen des FA hinzuwirken.
Auch die vom FG im Rahmen seiner Überprüfung der Ermessensausübung durch das FA (§ 102 FGO) getroffene Feststellung fehlerhafter Ermessensausübung bei der Haftungsinanspruchnahme der D gründet auf der Annahme eines Sachverhaltes, der durch das Beweisangebot des FA (Beweisthemen zu Nr. 4 und Nr. 6) hätte widerlegt werden sollen. Die Vorinstanz führt aus, das FA hätte bei seinen Vollstreckungsversuchen vor der Sicherungsübereignung dem Einwand der S, die Maschinen seien verkauft worden, durch Einsichtnahme in den (angeblichen) Kaufvertrag nachgehen und dabei feststellen können, daß diese weder verkauft noch mit Rechten Dritter belastet gewesen seien. Es habe damit eine Vollstreckungsmöglichkeit gegenüber S außer acht gelassen, ohne hierzu in den Ermessenserwägungen Ausführungen zu machen und ohne die allein richtige Ermessensentscheidung der Nichtinanspruchnahme der D zu treffen. Diesen Erwägungen zur Ermessensausübung durch das FA --auf denen das Urteil ebenfalls beruht-- wäre bei einer Bestätigung durch Zeugenaussage der S, daß vor der Übertragung des Eigentums an den Maschinen auf die D ein Kaufvertrag abgeschlossen worden war, die Grundlage entzogen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das FG bei einer vollständigen Aufklärung des den Vollstreckungshandlungen des FA zugrundeliegenden Sachverhaltes zu einer anderen Würdigung der Ermessensausübung durch das FA gelangt wäre. Das FA hat auch mehrfach darauf hingewiesen, S habe gegenüber dem Vollstreckungsbeamten des FA vor Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages erklärt, die in Frage stehenden Maschinen seien an die X, deren Gesellschafter die D und der Kläger gewesen seien, verkauft worden. Es ist daher auch nicht auszuschließen, daß eine umfassende Beweiseinvernahme der S zu diesem Sachvortrag des FA nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen ergeben könnte, daß der Eigentumsübergang hinsichtlich der 26 Maschinen nicht zur Sicherung einer Forderung der D, sondern als Vollzug eines Kaufs erfolgt ist.
Das FG hat den Beweisantrag auch nicht rechtsfehlerfrei abgelehnt. Es hätte auf die Einvernahme der Zeugin S nur verzichten können, wenn es die Behauptungen des FA als wahr unterstellt hätte, weil es zugunsten des FA von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ausgegangen wäre (vgl. dazu Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 57. Aufl., § 286 Rz. 30, und Greger in Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., Vor § 284 Rdnrn. 8 a, 12; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 81 FGO Rz. 8). Das ist nicht der Fall.
Die angefochtene Entscheidung konnte daher keinen Bestand haben. Die Sache geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dabei wird es der Behauptung des FA nachzugehen haben, daß die S Vollstreckungsversuchen des FA in die auf D übergegangenen Maschinen vor Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages mit der Einlassung entgegengetreten ist, diese seien an die X zu einem Preis von 58 000 DM verkauft worden, und daß es sich bei den Geldhingaben von D an S nicht um ein Darlehen, sondern um Kaufpreisraten gehandelt habe. Vor allem wird es aufzuklären haben, ob es zu einer Freigabe von 20 der 26 übereigneten Vermögensgegenstände zugunsten der S gekommen ist und ob und in welchem Umfang der S im Zeitpunkt des Übergangs der Vermögensgegenstände auf D sowie im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme der D noch eigenes Vermögen zur Verfügung gestanden hat. Zu diesen Punkten bietet sich die Einvernahme der S als Zeugin an.
Fundstellen
Haufe-Index 302774 |
BFH/NV 2000, 49 |