Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs. 2 GrEStG kann nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen, wenn gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß eines Grundstückseinbringungsvertrages das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart wird.
Normenkette
GrEStG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Am 27. Juni 1966 fand eine Versammlung ihrer Gesellschafter statt, in der auf den Antrag der Kommanditistin E beschlossen wurde, daß diese zwei in ihrem Alleineigentum stehende Grundstücke in die Gesellschaft zum Wert von zusammen rd. 200 000 DM unter Erhöhung ihrer Kommanditeinlage um 190 000 DM unter Verrechnung des Mehrwerts über Darlehenskonto einbringen werde.
Am 10. November 1966 wurde ein notariell beurkundeter Einbringungs- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. Nach dessen Inhalt bringt E die Grundstücke unter vereinbarungsgemäßer Erhöhung der Kommanditeinlage in die Gesellschaft ein. Die Wirkung dieses Rechtsgeschäfts sollte am 30. Juni 1966 eintreten. Vereinbart wurde weiter, daß E und ein bisheriger persönlich haftender Gesellschafter mit Wirkung zum 1. Juli 1966 aus der Gesellschaft ausscheiden und gleichzeitig ein weiterer Gesellschafter eintreten sollten.
Unter Ablehnung der begehrten anteiligen Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzte das Finanzamt (FA) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) dahin erkannt, daß die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende "Einbringung" der Grundstücke nicht teilweise nach § 5 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Steuer beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Mit dieser Regelung wird die Folgerung daraus gezogen, daß die Änderung der Rechtszuständigkeit des Grundstücks wirtschaftlich insoweit keine Veränderung ergibt, als der einbringende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch am Grundstück(swert) beteiligt ist. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen damit voraus, daß der einbringende Alleineigentümer des Grundstücks auch über seine Gesamthandsberechtigung weiter an dessen Wert beteiligt bleibt. Wird aber gleichzeitig mit dem formgültigen Abschluß des Einbringungsvertrags das Ausscheiden des Einbringenden aus der Gesamthand vereinbart, so kann § 5 Abs. 2 GrEStG nach seinem Sinn und Zweck nicht eingreifen. Zutreffend hat das FG ausgeführt, daß allein auf den formgültigen Abschluß der Vereinbarung abzustellen ist, d. h., daß der vertragsmäßigen Rückbeziehung der Einbringung auf einen Tag vor dem vertragsgemäß ebenso rückbezogenen Ausscheiden keine Rechtserheblichkeit in diesem Zusammenhang zukommt. Die Argumentation der Revision, der wegen Formmangels nichtige Einbringungsvertrag (Gesellschafterversammlung) sei infolge der Heilung nach § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steuerlich so zu beurteilen, wie die gewollten und tatsächlich durchgeführten Vereinbarungen getroffen worden sind, geht ins Leere. Abgesehen davon, daß der Heilung nach § 313 Satz 2 BGB keine Rückwirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1970 V ZR 20/68, BGHZ 54, 56) wurde im vorliegenden Fall das formnichtige (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) Rechtsgeschäft durch diejenigen, die es vorgenommen hatten, bestätigt, so daß die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen ist (§ 141 Abs. 1 BGB). Aus der Auslegungsregel des § 141 Abs. 2 BGB folgt, daß die Bestätigung keine Rückwirkung hat. Daß das Einbringen der Grundstücke und das Ausscheiden gegenseitig voneinander abhängig waren, bestreitet die Klägerin nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 74502 |
BStBl II 1983, 138 |
BFHE 1982, 87 |