Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei fehlerhafter Zulassung als Helfer in Steuersachen gemäß § 107a AO DDR 1970
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gemäß § 107a AO DDR 1970 wirksam zugelassener Helfer in Steuersachen ist mit dem Inkrafttreten der StBerO auch dann kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter bestellt worden, wenn seine Zulassung rechtswidrig war.
2. Die Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung als Steuerbevollmächtigter kann nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, der Betroffene habe im Zeitpunkt seiner Zulassung (als Helfer in Steuersachen) die in den maßgeblichen Vorschriften nicht wörtlich aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen (hier: Bürger der DDR zu sein und Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR zu haben), gekannt oder kennen müssen.
Normenkette
StBerG § 40a Abs. 1, § 46 Abs. 1 S. 2; StBerV § 19 Abs. 1-2, § 70 Abs. 1; StSHStdBhAnO; AO DDR 1970 § 107a
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule seit 1982 als Steuersachbearbeiter bei einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in den alten Bundesländern beschäftigt. Am 11. Juni 1990 beantragte er beim Rat des Kreises S, Abteilung Finanzen, die Zulassung als Helfer in Steuersachen gemäß § 107a der Abgabenordnung der DDR vom 18. September 1970 --AO DDR 1970-- (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Sonderdruck Nr.681). Am 28. Juni 1990 wurde der Kläger durch eine Urkunde dieser Behörde unter Bezugnahme auf die Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr.12 S.92) als Helfer in Steuersachen zugelassen. Auf einen weiteren Antrag hin wurde er vom Finanzamt (FA) S durch Urkunde vom 20. Dezember 1990 als Steuerbevollmächtigter bestellt.
Nach der Teilnahme an dem Überleitungsseminar hat der Kläger am 31. März 1994 die mündliche Prüfung zur endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter bestanden. Sein Antrag auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter wurde von der beklagten und revisionsbeklagten Oberfinanzdirektion (OFD) mit der Begründung abgelehnt, daß Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung vorlägen. Die OFD nahm die in Verbindung mit der früheren Zulassung als Helfer in Steuersachen kraft Gesetzes erfolgte vorläufige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück. Die Rücknahme umfaßte auch seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch das FA S vom ... Dezember 1990. Die Beschwerden des Klägers gegen die Rücknahme seiner vorläufigen Bestellung und gegen die Ablehnung des Antrag auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger erhobenen Klagen mit den Anträgen, die Rücknahme der (vorläufigen) Bestellung aufzuheben und die OFD zu verpflichten, ihn endgültig als Steuerbevollmächtigten zu bestellen, ab. Zur Begründung seiner Urteile führte es im wesentlichen aus:
Die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nach § 107a AO DDR 1970 i.V.m. der MdF-AnO vom 7. Februar 1990 sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht (Staats-)Bürger der DDR gewesen sei (§ 1 MdF-AnO) und er auch nicht die Zulassungsvoraussetzungen einer mehrjährigen --hier (nach einem Fachhochschulabschluß) mindestens zweijährigen-- praktischen Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts (§ 2 Abs.2 MdF-AnO) erfülle; denn nach Sinn und Zweck der MdF-AnO seien damit praktische Erfahrungen im Steuerrecht der DDR gemeint.
Der Umstand, daß die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen durch das Inkrafttreten der Steuerberatungsordnung der DDR --StBerO-- (GBl DDR vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr.1455) vom 27. Juni 1990 diesen kraft Gesetzes (§ 19 Abs.1 und 2 StBerO) zum Steuerbevollmächtigten gemacht habe, habe die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nicht geheilt. Die Umbenennung der Helfer in Steuersachen in Steuerbevollmächtigte sei allein deshalb erfolgt, weil der Status des Helfers in Steuersachen in Zukunft nicht mehr bestehen bleiben sollte.
Die rechtswidrige vorläufige Bestellung sei nach § 46 Abs.1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zurückzunehmen und die beantragte und endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter gemäß § 40a Abs.1 Satz 5 StBerG zu versagen gewesen, weil dem Kläger die Umstände bekanntgewesen seien, welche die Rechtswidrigkeit begründeten. Denn seine Bestellung als Helfer in Steuersachen sei ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 107a AO DDR 1970 erfolgt. Der Kläger habe auch ausdrücklich die Zulassung aufgrund dieser Vorschrift beantragt. Er habe daher die Vorschrift und ihre Voraussetzungen gekannt oder hätte sie kennen müssen. Das schließe die genannte MdF-AnO vom 7. Februar 1990 ein, weil § 107a Abs.5 AO DDR 1970 auf mögliche Einschränkungen und Erweiterung des Erlaubniszwangs hinweise.
Mit den Revisionen macht der Kläger geltend, die mit Inkrafttreten der StBerO gemäß § 19 Abs.1 i.V.m. Abs.2 StBerO ohne Verwaltungsakt erfolgte Bestellung als Steuerbevollmächtigter könne nicht zurückgenommen werden; denn eine Bestellung kraft Gesetzes könne nicht rechtswidrig sein, weil anderenfalls das Gesetz selbst rechtswidrig wäre. Bei der vorliegenden Bestellung als Steuerbevollmächtigter kraft Gesetzes komme es nur auf die Wirksamkeit, nicht jedoch auf eine etwaige Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an, mit dem er zum Helfer in Steuersachen zugelassen worden sei. Auch die Rücknahme der Zulassung als Helfer in Steuersachen sei nicht möglich, weil § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG hierfür nach seinem Wortlaut ("Bestellung, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter") keine Rechtsgrundlage enthalte.
Gehe man doch von der Anwendbarkeit des § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG auf den Streitfall aus, so fehle es jedenfalls an seiner Kenntnis oder dem Kennenmüssen der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände. Es sei im Zeitpunkt seiner Zulassung zum Helfer in Steuersachen nicht erkennbar gewesen, daß die MdF-AnO vom 7. Februar 1990 nur für Bürger der DDR gelte und daß die geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts sich auf das Recht der DDR beziehe. Dies sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen einige erstinstanzliche Entscheidungen erst Ende 1993 in diesem Sinne entschieden worden. Diese beiden Zulassungsvoraussetzungen seien aber in keiner der Vorschriften wörtlich aufgeführt gewesen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der jeweiligen Urteile des FG und der Beschwerdeentscheidungen die Verfügung der OFD über die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter aufzuheben und die OFD zu verpflichten, ihn gemäß § 40a StBerG i.V.m. § 8 der Verordnung zur Durchführung des § 40a StBerG (DV § 40a StBerG) vom 25. September 1992 (BGBl I, 1667) endgültig als Steuerbevollmächtigten zu bestellen.
Die OFD beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.
Sie meint, auch die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter kraft Gesetzes (§ 19 Abs.1 und 2 StBerO) könne nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG zurückgenommen werden, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Zulassung als Helfer in Steuersachen rechtswidrig gewesen sei. Im Streitfall seien die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bestellung gegeben, denn der Kläger habe unschwer erkennen können, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen fehlerhaft gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Revisionen (§ 73 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind begründet.
Entgegen der Auffassung des FG und der OFD konnte die (vorläufige) Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter nicht nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG zurückgenommen werden, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen, die der Bestellung als Steuerbevollmächtigter zugrunde liegt, nicht kannte und er sie auch nicht kennen mußte. Da somit Gründe für eine Rücknahme der vorläufigen Bestellung nicht vorliegen, ist der Kläger aufgrund der erfolgreichen Teilnahme am Grundlagenteil des Überleitungsseminars antragsgemäß endgültig als Steuerbevollmächtigter zu bestellen (§ 40a Abs.1 Sätze 4 und 5 StBerG).
1. a) Rechtsgrundlage für die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen durch den Rat des Kreises S, Abteilung Finanzen, war --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- § 107a AO DDR 1970 i.V.m. der MdF-AnO vom 7. Februar 1990. Die StBerO, die eine Zulassung als Helfer in Steuersachen nicht mehr vorsah, war auf die am 28. Juni 1990 erfolgte Zulassung des Klägers noch nicht anwendbar, weil sie mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erst am 27. Juli 1990 in Kraft getreten ist (§ 69 StBerO); die AO DDR 1970 ist erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten (§ 19 Abs.1, Abs.2 Nr.1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990, GBl DDR Sonderdruck Nr.1428).
Nach § 107a Abs.1 AO DDR 1970 bedurften Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen, dazu der vorherigen Erlaubnis des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, die ihnen die Befugnis verlieh, die Bezeichnung "Helfer in Steuersachen" zu führen. Nach der auf der Grundlage dieser Vorschrift ergangenen MdF-AnO vom 7. Februar 1990 war gemäß § 2 die Erteilung der Zulassung als Helfer in Steuersachen durch die Abteilung Finanzen des Rates des Kreises an den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Qualifikation --bei einem Hoch- oder Fachschulabschluß auf dem Gebiet der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, wie ihn der Kläger erfüllt, eine mehrjährige (mindestens zwei Jahre) praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts-- und die Ablegung einer Eignungsprüfung geknüpft. Die Prüfungskommission war aber berechtigt, den Antragsteller bei nachgewiesener fachlicher Eignung von der Prüfung zu befreien.
Nach dem Wortlaut der vorstehenden Vorschriften wäre die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen rechtlich nicht zu beanstanden: Die Zulassung ist durch die zuständige Behörde erfolgt, mit dem Studium der Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule und der etwa achtjährigen Tätigkeit als Steuersachbearbeiter bei einer Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät erfüllte der Kläger die vorgeschriebene fachliche Qualifikation und nach den Feststellungen im Tatbestand der FG-Urteile ist er entweder vom Prüfungsausschuß von der Eignungsprüfung befreit worden oder er hat die Prüfung bestanden.
b) Der erkennende Senat hat aber in Anwendung der StBerO für die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entschieden, daß eine Bestellung nach dieser Verordnung nur für Bürger der DDR, d.h. nur für solche Bewerber, die in der ehemaligen DDR die dort bestehenden Bürgerrechte besaßen, in Betracht kam und daß die als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR gewonnen sein muß (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194; vom 4. November 1993 VII R 26/93, BFH/NV 1994, 663; vom 1. Februar 1994 VII R 27/93, BFHE 173, 471, BStBl II 1994, 822). Dies ist im wesentlichen damit begründet worden, daß es sich --1.-- um Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR handelt, die auf die Rechts- und Wirtschaftsordnung der DDR zugeschnitten waren und ausschließlich für deren Bürger eine Berufszulassung auf dem Gebiet der Steuerberatung regelten (§ 14 Abs.1 Satz 1, § 15 Abs.1 Satz 1, § 19 Abs.3 Satz 1, § 70 Abs.1 Satz 2 StBerO), daß --2.-- die Berufszulassung erteilt werden sollte für die Hilfeleistung in Steuersachen, die sich im Zeitpunkt des Erlasses der maßgeblichen Vorschriften auf Angelegenheiten bezog, die die "in Rechtsvorschriften der DDR geregelten Steuern und Abgaben betreffen" (§ 1 Abs.1 Nr.1 StBerO) und daß --3.-- die Zulassungsregelungen auf einen Personenkreis zugeschnitten waren, der seine berufspraktischen Erfahrungen im Rahmen bestimmter Berufe, wie sie sich nur in der DDR entwickelt haben (vgl. § 15 Abs.2, § 19 Abs.2 und 3 StBerO), erlangt haben mußte. Die vorstehende Auslegung gilt nach den oben zitierten Entscheidungen auch für die MdF-AnO vom 7. Februar 1990, die gemäß § 70 Abs.1 StBerO bis zum 31. Dezember 1990 für die Prüfung und Bestellung von Steuerbevollmächtigten weiterhin Anwendung fand. Das bedeutet, daß die in § 2 Abs.2 Buchst.a MdF-AnO als Zulassungsvoraussetzung geforderte praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR gewonnen sein muß; daß die in der MdF-AnO getroffenen Regelungen nur für Bürger der DDR anzuwenden sind, ist nunmehr in § 70 Abs.1 Satz 2 StBerO (eingefügt durch die Berichtigung vom 27. August 1990, GBl DDR I 1990, 1257) ausdrücklich bestimmt.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats wäre demnach die Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen nach § 107a AO DDR 1970 i.V.m. mit der MdF-AnO vom 7. Februar 1990 --wie das FG zutreffend entschieden hat-- rechtswidrig gewesen, weil der Kläger kein Bürger der DDR war und er auch die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR nicht erfüllt.
2. Mit dem Inkrafttreten der StBerO war der Kläger als gemäß § 107a AO DDR 1970 zugelassener Helfer in Steuersachen kraft Gesetzes als Steuerbevollmächtigter bestellt (§ 19 Abs.1 und 2 StBerO). Die nachfolgende Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch das FA S im Dezember 1990 hatte demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung, so daß es auf deren Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit nicht ankommt. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, erfolgte die Umbenennung der Helfer in Steuersachen in Steuerbevollmächtigte deshalb, weil es seit dem Inkrafttreten der StBerO die Berufsbezeichnung Helfer in Steuersachen nicht mehr gibt (vgl. § 20 StBerO). Für die kraft Gesetzes erfolgte Bestellung als Steuerbevollmächtigter kam es allein auf die Wirksamkeit der vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen an. Die Rechtswidrigkeit dieser Zulassung konnte die Umbenennung der Berufsbezeichnung nicht hindern, andererseits wurde sie durch die kraft Gesetzes erfolgte Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht geheilt. Daraus ergibt sich, daß die Rechtswidrigkeit der Zulassung als Helfer in Steuersachen auch die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 19 Abs.1 und 2 StBerO erfaßt hat, dieser Rechtsmangel also auch der späteren gesetzlichen Bestellung als Steuerbevollmächtigter anhaftet.
Der Auffassung der Revision, daß eine Bestellung kraft Gesetzes nicht rechtswidrig sein könne, weil anderenfalls das Gesetz selbst rechtswidrig wäre, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil § 19 Abs.1 und 2 StBerO die Bestellung als Steuerbevollmächtigter allein von der (wirksamen) Zulassung als Helfer in Steuersachen abhängig machte und bei diesem gesetzlichen Bestellungsakt die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Zulassung nicht geprüft wurde und auch nicht geprüft werden konnte.
Die Richtigkeit der vorstehenden Auffassung ergibt sich auch aus § 46 StBerG. Diese Vorschrift regelt nur die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, weil es Helfer in Steuersachen seit dem Inkrafttreten der StBerO auch in den neuen Bundesländern nicht mehr gibt. Es kann aber nicht angenommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers einem ehemaligen Helfer in Steuersachen, dessen Zulassung rechtswidrig und mit einem Rücknahmegrund gemäß § 46 Abs.1 StBerG behaftet ist, die Berufszulassung nur deshalb belassen werden soll, weil dieser gemäß § 19 StBerO i.V.m. § 40a Abs.1 StBerG kraft Gesetzes vorläufig bestellter Steuerbevollmächtigter geworden ist. Das FG ist demnach zu Recht davon ausgegangen, daß die gemäß § 40a Abs.1 Satz 1 StBerG vorläufige Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter (§ 19 Abs.1 und 2 StBerO) zurückzunehmen und die beantragte endgültige Bestellung abzulehnen ist, wenn hinsichtlich der vorangegangenen Zulassung als Helfer in Steuersachen ein Rücknahmegrund nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG gegeben ist.
3. a) Nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG ist eine vorläufige Bestellung (§ 40a StBerG) zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig ist und der Begünstigte die Umstände kannte oder kennen mußte, die die Rechtswidrigkeit begründen.
Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1995 VII R 4/94 (BFHE 177, 180, 183, BStBl II 1995, 421) die Bedenken aufgezeigt, die sich gegen eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift in dem Sinne ergeben, daß schon die Kenntnis der Umstände, die die Rechtswidrigkeit begründen, für die Rücknahme der Bestellung ausreichen soll. Er hat sodann ausgeführt, § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG sei in Anlehnung an andere Rücknahmevorschriften (§ 48 Abs.2 Satz 3 Nr.3 und Abs.3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 130 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung --AO 1977--) dahin auszulegen, daß die rechtswidrige Bestellung als Steuerberater jedenfalls dann zurückzunehmen ist, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit als solche (d.h. nicht nur die "Umstände") kannte oder kennen mußte. Eine Einschränkung des Gesetzeswortlauts in vorstehendem Sinne hält der Senat nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der neben dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der rechtswidrigen Bestellung auch ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten berücksichtigt werden soll, deshalb für geboten, weil dem Begünstigten die regelmäßig in seiner Person liegenden objektiven Lebensumstände, die die Bestellung rechtswidrig machen, nahezu immer bekannt sein werden, so daß die Bestellung stets zurückzunehmen wäre und ein Fall des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts nicht denkbar wäre.
Der vorliegende Fall zeigt, daß allein die vorstehende Auslegung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Denn dem Kläger waren zwar die objektiven Umstände, die nach der unter 1.b) dargestellten Rechtsprechung des Senats die Rechtswidrigkeit seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen begründen --kein Bürger der DDR, keine praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR--, bekannt. Die Rücknahme der nunmehr zu beurteilenden Bestellung als Steuerbevollmächtigter (§ 19 Abs.1 und 2 StBerO, vgl. oben 2.) nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG wäre aber unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Vertrauens des Klägers in den Bestand seiner Bestellung nicht sachgerecht, weil der Kläger nach den Umständen des Falles die Rechtswidrigkeit der Zulassung als solche nicht kannte und auch nicht kennen mußte.
b) Im Zeitpunkt seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen am 28. Juni 1990, der für die Beurteilung des Vertrauenstatbestandes maßgeblich ist, bestanden als Rechtsgrundlagen für den begünstigenden Verwaltungsakt, die dem Kläger bekannt waren oder die er jedenfalls hätte kennen müssen, nur § 107a AO DDR 1970 und die MdF-AnO vom 7. Februar 1990. Aus ihnen war die Rechtswidrigkeit der Zulassung nicht erkennbar. Lediglich die MdF-AnO sprach in § 1 hinsichtlich ihres Geltungsbereichs von "Bürgern, die den Antrag stellen" und forderte als Zulassungsvoraussetzung "praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts" (§ 2 Abs.2 Buchst.a).
Daß die Zulassung nach diesen Vorschriften nur für Bürger der DDR gelten sollte und Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR voraussetzte, hat der Senat erst mit den oben (vgl. 1.b) zitierten Urteilen --erstmals im Jahre 1993-- entschieden. Die Rechtsauslegung, wie sie vom Senat schließlich vertreten worden ist, war für den Kläger nicht vorhersehbar (erkennbar). Denn mit den genannten Entscheidungen war --abweichend vom Streitfall-- die Rechtslage nach Inkrafttreten der StBerO zu beurteilen. Der Senat mußte deshalb in seine --dieser Entscheidung zugrundeliegende-- Auslegung der MdF-AnO die Vorschriften über die Berufszulassung nach der StBerO miteinbeziehen, aus denen sich --wie oben ausgeführt (vgl. 1.b)-- ergibt, daß die Bestellung (Zulassung) nach diesen Bestimmungen nur für DDR-Bürger mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR in Betracht kommen sollte.
Die StBerO ist aber erst einen Monat nach der Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen veröffentlicht worden und in Kraft getreten (27. Juli 1990), so daß der Kläger zu dem im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt aus ihren Bestimmungen keine Schlußfolgerungen für die Frage der Rechtswidrigkeit seiner Zulassung herleiten konnte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der erst am 27. August 1990 in die StBerO eingefügten Vorschrift des § 70 Abs.1 Satz 2, mit der (erstmals) bestimmt wurde, daß die Regelungen der weitergeltenden MdF-AnO nur für Bürger der DDR anzuwenden seien.
Allein aus der ihm erkennbaren Regelung in § 1 MdF-AnO vom 7. Februar 1990, die den Geltungsbereich u.a. auf die antragstellenden "Bürger" erstreckte, konnte und mußte der Kläger --entgegen der Auffassung des FG-- nicht folgern, daß die Zulassung als Helfer in Steuersachen nur für "Bürger der DDR" in Betracht kam.
Für die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung sprechen auch die folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich einer Vorschrift, nach der (nur) Bürger der DDR als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte aufgenommen werden konnten (§ 6 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte vom 17. Dezember 1980, GBl DDR 1981, 1) --eine Voraussetzung, die der Antragsteller in dem zu entscheidenden Fall nicht erfüllt hatte-- : "Daß der Vorstand des Kollegiums dies nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, ist indessen angesichts der Umbruchstimmung, die zur Zeit der Aufnahmeentscheidung in der ehemaligen DDR herrschte, vertretbar. Der Wiedervereinigungsprozeß war so weit fortgeschritten, und der besonders vom Boden der ehemaligen DDR ausgehende Wille, auch staatsrechtlich wieder ein Volk zu sein, hatte sich derart im Bewußtsein breiter Bevölkerungsschichten in Ost und West verfestigt, daß der Entschluß, den Antragsteller wie einen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu behandeln, nicht unverständlich erscheint" (BGH-Beschluß vom 14. März 1994 AnwZ (B) 37/93, Anwaltsblatt 1994, 297, 298). Angesichts dieser Beurteilung, mit der der BGH die Möglichkeit einer Aufhebung der Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt nach Art.19 Satz 2 des Einigungsvertrages verneint hat, erscheint im Streitfall um so weniger die Annahme gerechtfertigt, der Kläger habe erkannt oder erkennen müssen, daß die MdF-AnO über die Zulassung von Helfern in Steuersachen nur für DDR-Bürger gelten sollte. Denn dies kam in dieser Zulassungsregelung damals nicht wie in der Vorschrift, über die der BGH zu entscheiden hatte, zum Ausdruck.
Auch hinsichtlich der in § 2 Abs.2 Buchst.a MdF-AnO vorgeschriebenen Erfahrung auf dem "Gebiet des Steuerrechts" war nach Abschluß des Vertrages über die Währungsunion und etwa drei Monate vor der Wiedervereinigung die Auffassung des Klägers vertretbar, daß diese Zulassungsvoraussetzung sich nicht nur auf das --dort nicht ausdrücklich genannte-- Steuerrecht der DDR beziehe.
Der Streitfall unterscheidet sich demnach wesentlich von den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Rücknahme der Bestellung als Steuerberater, in denen die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit der Bestellung i.S. des § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG daraus hergeleitet worden ist, daß § 15 Abs.2 StBerO eine klare und eindeutige Regelung über den Personenkreis enthielt, der prüfungsfrei als Steuerberater bestellt werden durfte (Berufskatalog), zu dem der Betroffene aber --für ihn leicht erkennbar-- nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht gehörte (vgl. Senat in BFHE 177, 180, 184, BStBl II 1995, 421). Da dem Kläger hinsichtlich seiner Zulassung als Helfer in Steuersachen mit dem § 107a AO DDR 1970 und der MdF-AnO vom 7. Februar 1990 nicht derartige eindeutige Vorschriften entgegengehalten werden können, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zulassung bereits nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen ergibt, kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß er diese kannte oder kennen mußte. Die Voraussetzungen für die Rücknahme seiner Bestellung nach § 46 Abs.1 Satz 2 StBerG liegen somit nicht vor.
4. Da die Vorentscheidungen auf einer anderen Rechtsauffassung beruhen, waren sie aufzuheben. Die Sachen sind spruchreif (§ 126 Abs.3 Nr.1 FGO).
Die angefochtenen Verfügungen der OFD über die Rücknahme der vorläufigen Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter und die Ablehnung der endgültigen Bestellung einschließlich der Beschwerdeentscheidungen sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO). Da Gründe für die Rücknahme der vorläufigen Bestellung nicht vorliegen und der Kläger nach den Feststellungen des FG an dem Überleitungsseminar teilgenommen und die mündliche Prüfung, die zur endgültigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter berechtigt, bestanden hat, ist er seinem Verpflichtungsantrag gemäß endgültig als Steuerbevollmächtigter zu bestellen (§ 101 Satz 1 FGO i.V.m. § 40a Abs.1 Satz 4 und 5 StBerG, § 6 Abs.1 und 2, § 8 DV § 40a StBerG).
Fundstellen
Haufe-Index 65820 |
BFH/NV 1996, 183 |
BStBl II 1996, 334 |
BFHE 179, 539 |
BFHE 1996, 539 |
BB 1996, 1210 (L) |
DStR 1997, 303-304 (LT) |
DStZ 1996, 413 (K) |
HFR 1996, 522-523 (L) |
StE 1996, 379 (K) |