Leitsatz (amtlich)
Die Heranziehung eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts mit dem von ihm zu seiner Altersversorgung angesparten Vermögen (Barvermögen, Wertpapiere) zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1963 entsprechend dem VStG und dem BewG unter Beachtung der darin vorgesehenen Freibeträge verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften.
Normenkette
BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 67; BewG i.d.F. vor BewG 1965 § 68; VStG §§ 1, 4-5, 7; GG Art. 2-3, 14, 20, 28
Tatbestand
Der mit seiner Ehefrau und mit seinem Sohn zum 1. Januar 1963 zur Vermögensteuer zusammenveranlagte Revisionskläger (Steuerpflichtiger) begehrt wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt einen Freibetrag von 200 000 DM, der zur Freistellung von der Vermögensteuer führen soll.
Der Steuerpflichtige wurde zum 1. Januar 1963 mit einem Rohvermögen (Wertpapiere, Zahlungsmittel und dergleichen, Betriebsvermögen) unter Berücksichtigung eines Freibetrags von je 20 000 DM für ihn, für die Ehefrau und für seinen 12jährigen Sohn sowie des Altersfreibetrags von 5 000 DM nach seinem steuerpflichtigen Vermögen zur Vermögensteuer veranlagt. Er begehrte demgegenüber einen Freibetrag von 186 600 DM, da ein solcher Betrag nach Auskunft einer Lebensversicherungsgesellschaft vom Jahre 1964 zur Erlangung einer monatlichen Altersrente von 1 000 DM und einer Witwenrente für seine Ehefrau von monatlich 600 DM eingezahlt werden müsse. Der Kapitalbetrag habe sich inszwischen auf 200 000 DM erhöht. Entsprechende Beamtenpensionen und ähnliche Versorgungen würden mit ihrem Stammrecht auch nicht zur Vermögensteuer herangezogen. Diese steuerlich ungleiche Behandlung sei um so auffälliger, als die Ersparnisse infolge sinkender Kaufkraft wertloser würden, Pensionen und Renten dagegen der Preissteigerung angepaßt wurden. Zudem würden Wertpapiere oder Ersparnisse mit dem vollen Wert, Grundvermögen dagegen nur mit dem Einheitswert nach dem Wertverhältnis vom 1. Januar 1935 zur Vermögensteuer herangezogen. Das FG Stuttgart habe in dem Urteil III 143/64 vom 23. Februar (März) 1965 (EFG 1965, 265) §§ 1 Abs. 2, 3a Abs. 1 BewDV) für verfassungswidrig erklärt.
Während des FG-Verfahrens beantragte der Steuerpflichtige die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über ähnliche Verfahren beim BVerfG. Gegen den die Aussetzung ablehnenden Beschluß des FG legte der Steuerpflichtige Beschwerde beim BFH ein. Der BFH wies die Beschwerde durch Beschluß III B 32/67 vom 15. September 1967 (BFH 90, 209, BStBl II 1968, 46) zurück.
Das FG führte zur Begründung seines klageabweisenden Urteils in der Hauptsache aus: Das Begehren nach einem Freibetrag von 200 000 DM oder anderweitige geringere Festsetzung der Vermögensteuer 1963 bis auf 0 DM entbehre der gesetzlichen Grundlage. Das FA habe die gemäß §§ 5, 7 VStG 1963 vorgesehenen Freibeträge und § 67 Abs. 2 und 3 BewG in der vor dem BewG 1965 geltenden Fassung (im folgenden: BewG) beachtet. Das Vermögen sei richtig angesetzt worden. Der Hinweis auf entsprechende Anwendung des Nichtansatzes beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge gehe fehl. Die Ansammlung von Vermögenswerten in Form von Bankguthaben, Kapitalforderungen, Wertpapieren usw. begründe für jeden Steuerpflichtigen die Vermögensteuerpflicht ohne Rücksicht auf dessen Berufsgruppe. Bei dem Steuerpflichtigen handele es sich um Vermögen im Sinne des § 67 Abs. 1 BewG. In der streitigen Vermögensbesteuerung liege keine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, und zwar weder grundsätzlich in der Auferlegung der Vermögensteuer mit 1 v. H. noch im besonderen Streitfall wegen etwa übermäßiger Belastung. Die geltend gemachte Kaufkraftminderung treffe alle Volksschichten und führe zu keiner Steuerermäßigung, solange der Gesetzgeber am Nominalwertprinzip DM = DM festhalte. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 BewG würden auch Wirtschaftsgüter ohne jeden Ertrag gegebenenfalls bei der Vermögensteuer erfaßt. Die Form der eigenen Alterssicherung stehe im Belieben des Steuerpflichtigen, mit den sich daraus gesetzlich ergebenden steuerlichen Folgen. Die Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wegen Heranziehung der Wertpapiere und Geldkonten mit dem Steuerkurswert bzw. dem Nennwert gegenüber der niedrigeren Bewertung des Grundvermögens mit dem Einheitswert 1935 greife aus den im BFH-Urteil III 186/64 U vom 30. Juli 1965 (BFH 83, 200, BStBl III 1965, 574) und im oben genannten Beschluß III B 32/67 angeführten Gründen nicht durch. Das vom Steuerpflichtigen angezogenen FG-Urteil vom 23. Februar 1965 über die angebliche Rechtsungültigkeit der §§ 1 Abs. 2 und 3a Abs. 1 BewDV sei vom BFH im Urteil III 97/65 vom 29. April 1966 (BFH 86, 4 BStBl III 1966, 360) ausdrücklich als unrichtig aufgehoben worden.
Mit der Revision beantragt der Steuerpflichtige, den Vermögensteuerbescheid, die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben.
Er rügt als Verfahrensfehler des FG dessen Bezugnahme auf die vorangegangene BFH-Beschwerdeentscheidung III B 32/67 ohne eigene sachliche Stellungnahme.
Sachlich verletze das FG-Urteil das GG durch "das Haften ... am bloßen Wortlaut des VStG", ohne die Altersversorgung der Rechtsanwälte zu berücksichtigen, wie dies verfassungsrechtlich erforderlich sei. Das Gericht müsse ihm rechtsschöpferisch einen Freibetrag von 200 000 DM gewähren. Ihm stehe die gleiche Altersversorgung wie einem Arbeitnehmer bzw. Beamten zu. Die Unterschiedlichkeit der Berufsgruppen und Einkunftsarten rechtfertige nicht eine ungleiche Behandlung, zumal die gesetzlichen Freibeträge schon öfters Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen seien. Die Beamtenpension sei kein Entgelt, da sie alsdann wenigstens einkommensteuerpflichtig sein müßte; sie beruhe auf der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn. Die Vermögensbesteuerung der zum Zwecke der Altersversorgung ersparten Wertpapiere verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der unterschiedliche Rechtsgrund der Entstehung der Altersversorgung in den einzelnen Berufen sei kein ausreichender sachlicher Grund für die vermögensteuerrechtliche Benachteiligung der Selbständigen. Der dem Steuerrecht zuzugestehenden Gestaltungsfreiheit stehe gegenüber, daß es Lebensbereiche gebe, die ihrem Wesen nach Differenzierungen überhaupt nicht oder nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen vertrügen. Im übrigen dürften in Bayern und im Rheinland die selbständigen Notare Beiträge an die Notarkasse zum Teil als Sonderausgaben, zum Teil als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigen. Der Zweck der Altersversorgung sei in allen diesen Fällen gleich. Die bei der Vermögensteuer begünstigten Lebensversicherungen seien nach den Erfahrungen der zwei vorangegangenen Geldentwertungen nicht zumutbar.
Die steuerliche Erfassung der Altersversorgung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Der freiberufliche Rechtsanwalt werde wegen seiner ständisch-sozialen Herkunft hinsichtlich der steuerlichen Behandlung seiner Altersversorgung diskriminiert.
Des weiteren verstoße seine Vermögensbesteuerung gegen Art. 14 GG. Die von ihm zu zahlende Jahressteuer stelle einen belastenden Eingriff in das Eigentum dar, insbesondere bei Kursstürzen von Wertpapieren und unter Beachtung des Kaufkraftschwundes und der geringen Dividenden infolge steigender Investitionen und Löhne.
Schließlich greife entgegen Art. 12 und Art. 2 GG die Auferlegung der Vermögensteuer auf die Ersparnisse zur Altersversorgung eines Rechtsanwaltes unmittelbar in dessen Berufsausübung ein. Die Besteuerung eines betagten Rechtsanwaltes sei eines Sozialstaates unwürdig und widerspreche den Art. 20 und 28 GG. Jedem selbständig Tätigen müssen die individuelle Möglichkeit zur privaten Eigenvorsorge durch Eigentumsbildung geboten werden.
Der zweite große Verfassungsverstoß liege in der ungleichen Besteuerung von Grundvermögen und Wertpapieren. Gegen mehrere Urteile des BFH, die die unter schiedliche Besteuerung des Grundbesitzes und der Wertpapiere als verfassungsmäßig bezeichnet hätten, lägen Verfassungsbeschwerden vor. Infolge steuerlicher Schonung der Grundbesitze hätten die Nichtgrundbesitzer die Hauptlast zur Aufbringung der für öffentliche Ausgaben bestimmten Vermögensteuer zu tragen.
Wenn auch der Gesetzgeber der steuerlichen Begünstigung der Altersversorgung durch Ergänzung des § 68 BewG in verschiedenen Steueränderungsgesetzen und durch erhöhte Freibeträge bei der Vermögensteuer Rechnung getragen habe, sei er aber dem Sozialgebot nicht in dem gerade für seinen Fall erforderlichen Umfange nachgekommen. Wegen dieses Mangels sei die erforderliche Korrektur von der Verwaltung und von der Rechtsprechung vorzunehmen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt der Steuerpflichtige, den BdF aufzufordern, dem Verfahren beizutreten.
Weiter beantragt er, das Verfahren auszusetzen bis die beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der Ungleichbesteuerung von Grundvermögen und Wertpapieren entschieden sind, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Die Rüge, das FG habe durch Bezugnahme auf die Gründe der BFH-Beschwerdeentscheidung III B 32/67 vom 15. September 1967 einen Verfahrensfehler begangen oder sogar gegen Art. 97 Abs. 1 GG verstoßen, geht fehl. Der genannte BFH-Beschluß betraf die Ablehnung der Aussetzung des schwebenden finanzgerichtlichen Verfahrens; er wurde rechtskräftig, den Beteiligten zugestellt und dem FG als Ausfertigung übersandt. Der Beschluß war zudem im BStBl II vom 23. Januar 1968, also vor Ergehen des FG-Urteils vom 28. März 1968, veröffentlicht worden. Das FG war in keiner Weise gehindert, die Begründung des BFH-Beschlusses, die materiell den gleichen Sachverhalt betraf, bei seiner Urteilsabfassung zu verwenden. Der Beschlußsenat des BFH seinerseits hielt es damals für erforderlich, zur Begründung seiner die begehrte Aussetzung ablehnenden Entscheidung unter anderem auf die Rechtslage des Hauptverfahrens, also auch auf die von der Rechtsprechung bejahte Verfassungsmäßigkeit der hier in Frage stehenden Vorschriften des VStG und des BewG, einzugehen. Die Begründung erfolgte in einem vom Hauptverfahren gesonderten Beschwerdeverfahren, so daß der Vorwurf des Steuerpflichtigen, das FG habe den in der Prozeßordnung vorgeschriebenen Instanzenzug umgangen, unberechtigt ist. Es ist abwegig, wenn der Steuerpflichtige in der Heranziehung oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei der Urteilsfindung eines FG eine Verletzung des Art. 97 GG über die Unabhängigkeit der Richter sieht; denn nach Art. 97 Abs. 1 GG bedeutet die sachliche Unabhängigkeit der Richter, daß sie in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nicht an Weisungen oder sonstige Maßnahmen Außenstehender gebunden werden dürfen, und zwar sowohl im Verhältnis zur vollziehenden Gewalt wie im Verhältnis zum Gesetzgeber. Daneben bedeutet richterliche Unabhängigkeit auch noch Verantwortungs- und Handlungsfreiheit (Kommentar zum Bonner Grundgesetz - Bonner Kommentar - Art. 97 Erläuterung II, 1 a). Zu einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG besteht vorliegend überhaupt kein Berührungspunkt.
In sachlicher Hinsicht hat der Senat in verschiedenen Entscheidungen zu §§ 1, 5, 7 VStG und § 67 Abs. 1 BewG dahin erkannt, daß ein selbständig Tätiger ohne Verstoß gegen das GG zur Vermögensteuer heranzuziehen ist, auch wenn sein angespartes Vermögen der Alterssicherung dienen soll. Desgleichen steht die Entwertung der DM nicht der Vermögensbesteuerung entgegen. Maßgebend für die Besteuerung sind allein die gesetzlichen Vorschriften.
Der Steuerpflichtige ist nach § 1 VStG unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer ist in § 4 VStG mit der Verweisung auf §§ 73 bis 77 BewG festgelegt. Das für die Vermögensteuer steuerpflichtige Vermögen und die Freibeträge für natürliche Personen sind in den §§ 5 und 7 VStG in der für den Stichtag gültigen Fassung geregelt. Das FA bewertete dementsprechend unter anderem die Sparguthaben und die Wertpapiere mit dem Barwert und den Steuerkurswerten nach §§ 13, 14, 69 ff. BewG. § 68 BewG, der die nicht zum sonstigen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter aufzählt, enthält keine Vorschrift, die die von dem Steuerpflichtigen begehrte ersatzlose Aufhebung des Vermögensteuerbescheides rechtfertigen könnte. Bei dem klaren Gesetzeswortlaut ist für die vom Steuerpflichtigen verlangte rechtsschöpferische Abweichung vom Gesetzestext seitens der Finanzverwaltung und der Steuergerichte kein Raum. Die unterschiedliche Bewertung von Grundstücken nach den Einheitswerten zum 1. Januar 1935 und dem sonstigen Vermögen ist entgegen der - vom BFH abgelehnten - Auffassung des FG Stuttgart am Stichtag noch nicht verfassungswidrig (siehe unter anderem BVerfG-Beschluß 1 BvR 687/62 vom 12. Februar 1969, BStBl II 1969, 364; BFH-Entscheidung III 205/65 vom 1. Dezember 1967, BFH 91, 261, BStBl II 1968, 302).
Wie der BFH bereits in dem Urteil III 186/64 U vom 30. Juli 1965 (a. a. O.) entschieden hat, verstößt es nicht gegen Art. 3 und Art. 14 GG (Gleichheit vor dem Gesetz, Gewährleistung des Eigentums), wenn Aktien, die im Inland einen Kurswert haben, unter Zugrundelegung des Kurswertes zur Vermögensteuer herangezogen werden (siehe z. B. Urteil III 139/60 vom 13. November 1964, HFR 1965, 394). An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat fest. Das BVerfG versagte abschließend dem Wertpapierbesitzer eine derartige Verfassungsbeschwerde (Beschluß 1 BvR 420/64 vom 7. Mai 1968, BStBl II 1968, 549).
In den BFH-Urteilen ist auch zu dem hier letztlich entscheidenden Streitpunkt, den selbständig Tätigen einen im VStG und BewG nicht vorgesehenen Freibetrag zum Ausgleich für das Fehlen einer Pension oder Rentenversicherung einzuräumen, ablehnend Stellung genommen worden. Der Senat hat einen Verstoß gegen die hier wie dort im einzelnen aufgeführten Artikel des GG verneint und die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags abgelehnt.
Der Steuerpflichtige begehrt eine sozialpolitische Regelung, die wirtschaftlich eine Altersversorgung er selbständig Tätigen erleichtern soll. Entsprechend der sozialen Bedeutung dieser Frage hat der Gesetzgeber in den verschiedenen Fassungen des VStG und des BewG fortschreitend begünstigende Änderungen der Freibeträge sowie des Begriffs und des Umfangs des sonstigen Vermögens gewährt. Es liegt in seinem Ermessen, bei selbständig Tätigen keine völlige Freistellung des angesparten Vermögens von der Vermögensteuer zu gewähren. Der Steuerpflichtige übersieht, daß Arbeitnehmer und freiberuflich Tätige unterschiedliche Berufsgruppen mit unterschiedlichen Einkunftsarten und demnach auch unterschiedlicher Altersversorgung sind. Die Gleichstellung des realen Sparvermögens mit den fiktiven Kapitalwerten der Pensionen und Renten ist schon deshalb dem Grunde nach abwegig, weil die laufenden Unterhaltsansprüche für den Berechtigten kein freiverfügbares und vererbliches Vermögen sind. Gerade weil der freiberuflich Tätige von vornherein freie Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Einkünfte und damit seiner Ersparnisse und Altersversorgung hat, ist keinesfalls durch die Vermögensteuer von 1 % ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlcihkeit im Sinne des Art. 2 GG verletzt. Die Besteuerung liegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und erfolgt auf Grund eines Gesetzes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GG.
Die Erhebung der Vermögensteuer bedeutet auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 14 GG. Der Senat hält daran fest, daß die Minderung der Kaufkraft der DM der Vermögensbesteuerung nicht entgegensteht. Art. 14 GG schützt vermögenswerte Rechte und nur solche, aber er schützt nicht das Vermögen gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (Bonner Kommentar, Art. 14 Anm. 11 unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954, BVerfGE 4, 7 [17]). Dementsprechend hat der erkennende Senat sogar bei der Vermögensabgabe, die einen viel stärkeren Eingriff in das vorhandene Vermögen als die laufende Vermögensteuer darstellt, entschieden, daß in der Auferlegung der Vermögensabgabe nach dem LAG keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG liege (BFH-Entscheidung III 237/58 U vom 26. April 1963, BFH 77, 258, BStBl III 1963, 413).
Die Entwertung der DM und der damit verbundene Kaufkraftschwund des Barvermögens und gewisser Wertpapiere fallen nicht unter den vom Reichsgericht entwickelten erweiterten "Eigentumsbegriff" und den entsprechenden "erweiterten Enteignungsbegriff", von dem das GG ausgeht; denn die Entwertung ist kein von einem übergeordneten öffentlichen Zweck geforderter, durch Gesetz oder gesetzlich zugelassenen Verwaltungsakt erfolgender, entschädigungspflichtiger Eingriff in vermögenswerte Rechte von einzelnen oder von Gruppen, der die betroffenen Rechtsträger ungleich trifft und sie zu einem besonderen, den Übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinneit zwingt (Bonner Kommentar, Art. 14 Anm. 43, 44, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Hinweis auf die Art. 20 und 28 GG steht in keinem Zusammenhang mit der gesetzlich zugelassenen und auferlegten Vermögensteuer.
Die Ausführungen zur einkommensteuerlichen Behandlung der Arbeitnehmer und gewisser Notargruppen liegen neben der Sache, da sie nicht die Vermögensteuer betreffen; sie sind außerdem zumindest insoweit unrichtig, als Beamtenpensionen der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterliegen.
Der Anregung des Steuerpflichtigen, den BdF zum Beitritt am Revisionsverfahren aufzufordern, folgt der Senat nicht, da er die Rechtslage als geklärt ansieht.
Des weiteren wird dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung des Verfahrens nicht stattgegeben. Der Senat hält die angesprochenen Vorschriften des VStG und des BewG für gültig. Es wird auf das BFH-Urteil III 205/65 vom 1. Dezember 1967 (a. a. O.) und auf den Beschluß III B 32/67 vom 15. September 1967 verwiesen, durch den die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens als unbegründet zurückgewiesen wurde. Für das Ruhen des Verfahrens ist aus dem gleichen Grunde kein Raum; außerdem fehlt die Zustimmung des FA.
Fundstellen
Haufe-Index 69391 |
BStBl II 1971, 292 |
BFHE 1971, 255 |