Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Willenserklärung als Antrag auf Änderung eines Steuerbescheides

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen (§§ 133, 157 BGB). Auszugehen ist von dem Wortlaut der Erklärung; daneben sind auch der Zusammenhang, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, sowie sämtliche Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen.
  2. Erklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Erklärenden entspricht.
  3. Die Rücknahme des Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden.
  4. Zum Verzicht auf die Geltendmachung des Verjährungsablaufs.
 

Normenkette

AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 362 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 133, 157

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 07.11.2001 - XI R 14/00 (NV); BFH/NV 2002, 745

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133314

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