Entscheidungsstichwort (Thema)
Parkhaus eines Warenhauses nicht grundsteuerfrei
Leitsatz (NV)
Ein Parkhaus, das eine Unternehmerin in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Warenhauses betreibt und das während der Öffnungszeiten von jedermann gegen Entgelt zum Parken benutzt werden darf, ist kein dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG.
Normenkette
GrStG 1973 § 4 Nr. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 2 Nr. 2; GrStG 1936 § 4 Nr. 9 Buchst. a
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt auf dem Grundstück G in unmittelbarer Nachbarschaft ihres Warenhauses, ein Parkhaus mit Tankstelle und 269 Stellplätzen. Das Parkhaus darf während der Öffnungszeiten (die denen des Warenhauses angepaßt sind) von jedermann gegen Entgelt zum Parken benutzt werden. Den Grundsteuermeßbetrag für das Parkhausgrundstück auf den 1. Januar 1974 hatte das Finanzamt (FA) auf 4 879,35 DM festgesetzt.
Im Juli 1985 beantragte die Klägerin, den Grundsteuermeßbetrag mit Wirkung ab 1. Januar 1981 neu festzusetzen auf 115,64 DM. Die letzte vorausgegangene Veranlagung des Grundsteuermeßbetrags sei fehlerhaft, weil das FA damals die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a des Grundsteuergesetzes (GrStG) nicht für anwendbar erachtet habe.
Das FA lehnte den Antrag ab.
Das Finanzgericht (FG) hat die Sprungklage abgewiesen mit der Begründung, die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG sei auf das Parkhaus der Klägerin nicht anwendbar, weil es nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr diene. Es hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG. Sie beantragt, das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Grundsteuermeßbetrag zum 1. Januar 1981 auf 111,78 DM neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen als denen, auf die das FG seine Entscheidung stützte, als richtig dar (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Es war richtig, die Verpflichtungsklage abzuweisen. Denn die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1981 (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG) lagen in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt - dem Zeitpunkt der Entscheidung des FG (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, 380, BStBl II 1977, 706) - aus folgendem Grunde nicht vor: Das Parkhaus der Klägerin war kein dem öffentlichen Verkehr unmittelbar dienendes Bauwerk im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG, weil es nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden war. Es genügt nicht für die Grundsteuerbefreiung, daß der Eigentümer im Rahmen seiner Verfügungsmacht (§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) das Parkhaus während der Öffnungszeiten von einem unbestimmten Personenkreis zum Parken benutzen und dadurch die Fahrwege und Abstellflächen des Parkhauses zu (tatsächlich) öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts werden läßt. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind unterschiedliche Gesetzgebungsmaterien mit unterschiedlichen Zielsetzungen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 9. Oktober 1984 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299, 314).
Fundstellen
Haufe-Index 416160 |
BFH/NV 1989, 599 |