Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung von Prüfungsentscheidungen; Bewertung nach Punktesystem; Begutachtung durch zwei Prüfer
Leitsatz (NV)
1. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen.
2. Bei der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit nach einem Punktesystem verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn bei Ausgabe desselben Aufgabentextes im Bereich verschiedener OFDen unterschiedliche Höchstpunktzahlen erreichbar sind.
3. Zum Erfordernis der Begutachtung einer Prüfungsentscheidung durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Normenkette
StBerG § 156; DVStB § 24 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1982 nicht bestanden. Seine schriftlichen Arbeiten wurden mit den Noten 5,4 und 5,5 bewertet; von der mündlichen Prüfung wurde er ausgeschlossen. Für die im vorliegenden Verfahren streitige Klausurarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht II (hier: Umsatzsteuer und Abgabenordnung), die mit der Note 4 bewertet wurde, liegt ein Bewertungsbogen vor, in den die vom Kläger erzielten Punkte eingetragen sind. Die erzielte Punktzahl ist jeweils bemessen an einer Richtpunktzahl, die für die einzelnen Gedankengänge einer Musterlösung im Bewertungsbogen vorgeschlagen ist. Die erzielten Punkte und ihre Gesamtsumme sind im Bewertungsbogen mit Zahlen in roter Schrift ausgewiesen. Dahinter befinden sich jeweils Markierungen durch grüne Punkte.Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die Prüfungsentscheidung hinsichtlich der Bewertung der Klausurarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht II aufzuheben und die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) zu verpflichten, diese Klausur nach den im Bereich der OFD X angelegten Bewertungsmaßstäben neu zu bewerten, ab. Wegen der Begründung wird auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 256 veröffentlichte Urteil Bezug genommen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht geltend, im Rahmen der zulässigen richterlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen auf eine Verletzung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben sei zu prüfen, ob die Prinzipien des Verfassungsrechts, insbesondere der Gleichheitssatz, beachtet worden seien. Die unterschiedliche Behandlung der Prüflinge der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1982 im Bereich der OFD Y und im Bereich der OFD X hinsichtlich der Höchstpunktzahl für dieselbe Klausur verstoße gegen die Art. 2, 3 und 12 des Grundgesetzes (GG). Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege darin, daß aufgrund der niedrigeren Höchstpunktzahl dieselbe Prüfungsarbeit im Bereich der OFD X günstiger bewertet worden sei als im Bereich der beklagten OFD.
Das FG hätte hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertungen Ermittlungen anstellen müssen. Es hätte bei Beachtung des Gleichheitssatzes die im Bereich der OFD X geltenden Bewertungskriterien übernehmen müssen. Das hätte zu einer besseren Bewertung der vom Kläger angefochtenen Klausurarbeit und somit zu der Möglichkeit geführt, daß diesem die Teilnahme an der mündlichen Prüfung eröffnet worden wäre. Ferner hätte das FG aufgrund des schlechten Ausfalls der angefochtenen Prüfungsklausur sowie der Gesamtprüfung Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob die Anforderungen bei der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1982 in bezug auf die Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeiten als überspannt anzusehen seien.
Die Vorinstanz habe auch verkannt, daß die Bewertung der Klausurarbeit aus dem Gebiet Steuerrecht II gegen Verfahrensbestimmungen und die Prüfungsordnung verstoße. Aus den Prüfungsunterlagen einschließlich des Bewertungsbogens sei nicht ersichtlich, daß die Bewertung dieser Prüfungsklausur von zwei Prüfern vorgenommen worden sei. Die Würdigung des FG, aus der Verwendung unterschiedlicher Farbstifte für die Angaben auf dem Bewertungsbogen und die Benotung und Unterschrift auf der Arbeit folge, daß sich zwei Prüfer mit seiner Arbeit beschäftigt hätten, sei nicht überzeugend und beruhe lediglich auf Vermutungen. Das Gericht hätte deshalb auch insoweit Ermittlungen anstellen müssen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung
1. die Verfügung der OFD vom 10. Januar 1983 insoweit aufzuheben, als die Klausurarbeit aus dem Gebiet des Steuerrechts II mit der Note 4 bewertet und die Prüfung unter Ausschluß von der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist,
2. die OFD zu verpflichten, die Prüfungsklausur Steuerrecht II unter Berücksichtigung der im Bereich der OFD X angelegten Maßstäbe und unter Angabe der Bewertungskriterien neu zu bewerten.
Die OFD beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beruht, können Prüfungsentscheidungen gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. Der Richter kann nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen - hier insbesondere die Prüfungsanforderungen in bezug auf Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeiten überspannt haben -, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1976 VII R 17/74, BFHE 120, 106, BStBl II 1976, 797; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280). Das FG hat zu Recht entschieden, daß die vom Kläger angefochtene Prüfungsentscheidung nicht an derartigen inhaltlichen oder formellen Mängeln leidet und der Kläger deshalb eine Neubewertung seiner Klausur aus dem Prüfungsgebiet Steuerrecht II nicht verlangen kann.
1. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Verwendung einer unterschiedlichen Höchstpunktzahl als Bewertungsgrundlage für die Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet des Steuerrechts II in den Bereichen der OFDen Y und X gegen Prinzipien des Verfassungsrechts, besonders gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und damit gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoße. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Anlegung unterschiedlicher Höchstpunktzahlen für dieselbe Prüfungsarbeit zu unterschiedlichen Prüfungsergebnissen führen soll. Denn eine höhere oder niedrigere Höchstpunktzahl führt zwangsläufig zu einer entsprechenden Veränderung der Richtpunktzahlen, die für die einzelnen Gedankengänge der Musterlösung vorgeschlagen werden. Da die vom Prüfling tatsächlich erzielten Punktzahlen jeweils in Relation zu der der Bewertung zugrunde liegenden Höchstpunktzahl vergeben werden, dürfte die Bewertung derselben Arbeit auch bei unterschiedlichen Höchstpunktzahlen in der Regel nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb des Notenschemas führen. Das FG weist mit Recht darauf hin, daß eine höhere Höchstpunktzahl, wie sie im Streitfall gegenüber dem Bewertungsschema im Bereich der OFD X zur Anwendung gelangt ist, dem Prüfer einen größeren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vom Prüfling erbrachten Einzelleistung gibt. Der auf die Gesamtzahl der Prüflinge bezogene Ausfall der Arbeiten in den beiden OFD-Bereichen gibt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche unterschiedliche Beurteilung im Einzelfall. Der Senat vermag auch unabhängig von der Schlüssigkeit der vom Kläger behaupteten Benachteiligung die Verwendung des unterschiedlichen Punkteschemas in den Bereichen der beiden OFDen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Prüfungsentscheidungen höchstpersönliche Werturteile der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die ihre fachlich-wissenschaftliche Beurteilung nach bestem Wissen und Gewissen frei und unabhängig zu treffen haben. Daher können Lösungshinweise und Bewertungsvorschläge aufgrund eines Punkteschemas nur eine unverbindliche Hilfe für die gleichmäßige Beurteilung der inhaltlichen Lösung von Prüfungsarbeiten durch die Prüfer sein, die deren Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit als Prüfer jedoch nicht beeinträchtigen dürfen. Die Prüfer sind, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, an die in den Lösungshinweisen gegebene Punktebewertung nicht gebunden (vgl. Urteil vom 20. April 1971 VII R 95/68, BFHE 102, 187, 189, 191, 192, BStBl II 1971, 499, und die Urteile in BFHE 120, 106, 108, BStBl II 1976, 797, und in BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280, 281).
Wenn aber ein von der Verwaltung vorgegebenes Punkteschema die Prüfer nicht bindet, so kann auch ein Prüfling nicht verlangen, daß der Bewertung seiner Prüfungsarbeit die Höchstpunktzahl und die Punktetabelle zugrunde gelegt wird, die im Bereich einer bestimmten OFD bei der Beurteilung derselben Arbeit angewandt worden ist. Der dem Prüfungsausschuß zustehende Beurteilungsspielraum läßt es vielmehr zu, daß die Prüfungsarbeit nach einem anderen Bewertungsschema beurteilt wird, wobei dieses von der Verwaltung vorgeschlagen und im Bereich der einzelnen OFDen verschieden sein kann. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann Platz greifen, wenn eine bundeseinheitliche oder für den Bereich mehrerer OFDen gegebene Musterlösung mit Bewertungs- und Benotungsskala eine Verwaltungsrichtlinie darstellen würde, die die Prüfer nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu beachten hätten (vgl. BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280). Im Streitfall ergäbe sich dann aber im Hinblick auf die unterschiedlichen Höchstpunktzahlen nur eine Bindung innerhalb des jeweiligen OFD-Bereichs. Im übrigen ließe sich die Auffassung, das Punkteschema sei eine Bewertungsrichtlinie mit Bindungswirkung, mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Prüfer nicht vereinbaren.
Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280, 282 entschieden hat, läßt sich auch aus dem Grundsatz der Chancengleichheit für die Verbindlichkeit der Musterlösung in Verbindung mit einem bestimmten Punkteschema nichts herleiten. Die Chancengleichheit wird gerade dadurch gewahrt, daß jeder Prüfer bzw. Prüfungsausschuß frei von Weisungen und Bewertungsvorschlägen nach eigenem Wissen und Gewissen entscheidet. Die Verletzung des Gleichheitssatzes und allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze läge nur dann vor, wenn der Prüfungsausschuß das von ihm praktizierte Verfahren gegenüber dem Kläger anders gehandhabt hätte als üblich (BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280, 282). Hierfür ist aber nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
2. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) greifen nicht durch. Da die Anwendung unterschiedlicher Höchstpunktzahlen für die Bewertung der Aufsichtsarbeit nicht zu einer Verletzung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze führt und die Gerichte zu einer Überprüfung der Beurteilungen der Prüfungsausschüsse nicht befugt sind, war das FG nicht verpflichtet, Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten unterschiedlichen Bewertung der Arbeiten in den verschiedenen OFD-Bereichen anzustellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung des Klägers, bei der Steuerbevollmächtigtenprüfung 1982 seien in bezug auf die Aufgabenstellung und Bewertung der Arbeit überspannte Anforderungen gestellt worden.
Auch eine etwaige Überspannung der Prüfungsanforderungen ist von den Gerichten nur im Rahmen der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Prüfer sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben. Der schlechte Ausfall einer einzelnen Klausur oder eine hohe Quote von Bewerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben, reichen, wie der Senat z. T. unter Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, für sich allein nicht aus, diese Frage zu bejahen (BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, 418, 419 m. w. N. und Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung). Da der Kläger seine Behauptung lediglich auf die Ergebnisse der im Streitfall angefochtenen Prüfungsarbeit und auf die hohe Durchfallquote gestützt hat und weitere Anhaltspunkte für eine Überspannung der Prüfungsanforderungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind, bestand für das FG kein Anlaß, in dieser Richtung eine weitere Sachaufklärung zu betreiben.
3. Der Prüfungsausschuß hat auch bei der Beurteilung der Arbeit des Klägers aus dem Gebiet Steuerrecht II nicht gegen die maßgebenden Verfahrensbestimmungen verstoßen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) ist jede schriftliche Arbeit von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu begutachten. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt die Vorschrift von den Prüfern nicht, ein Gutachten mit ausführlicher Begründung zu erstatten. Begutachten in diesem Sinne bedeutet vielmehr den Vorgang des Durchsehens und der Korrektur der schriftlichen Arbeit. Er mündet in den Vorschlag der abschließenden Note ein, die vom Prüfungsausschuß festzusetzen ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 DVStB). Dabei ist der Gutachter nicht verpflichtet, die Gründe für die Notenvergabe und den Weg und die Methode seiner Begutachtung anzugeben. Falls er - wie im Streitfall - von einer Musterlösung mit Punktesystem ausgegangen ist, braucht er nicht ersichtlich zu machen, welche Punkte und wie viele er wofür vergeben hat (BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280, 281 m. w. N.). Aus den Feststellungen des FG ergibt sich, daß die Prüfer bei der Begutachtung der angefochtenen schriftlichen Arbeit des Klägers diesen Anforderungen genügt haben.
Das FG hat aus der Prüfungsarbeit im Zusammenhang mit dem ihr beigefügten Bewertungsbogen entnommen, daß die Arbeit des Klägers von zwei Prüfern begutachtet worden ist. Diese Tatsache ergibt sich nach der Würdigung des FG daraus, daß der erste Prüfer die vom Kläger für die einzelnen Ausführungen in seiner Arbeit erzielten Punktzahlen in roter Schrift in den Bewertungsbogen eingetragen und sodann ebenfalls in roter Schrift die Arbeit mit der Note 4 und seiner Unterschrift versehen hat. Wie das FG weiter ausführt, ist auch hinreichend erkennbar, daß sich ein zweiter Prüfer mit der Arbeit des Klägers beschäftigt hat, der sich hinsichtlich der Punktevergabe und der Benotung der Beurteilung des ersten Prüfers angeschlossen hat. Denn der zweite Prüfer hat hinter den roten Punktzahlen des ersten Prüfers im Bewertungsbogen grüne Punkte markiert und ebenfalls in grüner Schrift die Arbeit des Klägers benotet und unterschrieben.
Die tatsächliche Würdigung durch das FG ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist (§ 118 Abs. 2 FGO). Der Kläger hat gegen die Schlußfolgerung des FG, daß die Arbeit von zwei Prüfern begutachtet worden sei, vorgebracht, sie beruhe auf Vermutungen und könne aus der Verwendung unterschiedlicher Farbstifte nicht überzeugend hergeleitet werden. Damit rügt er weder Verfahrensfehler noch die Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen. Seine Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung des FG können keinen Erfolg haben, da dessen Schlußfolgerungen den Senat auch dann binden, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522). Soweit der Kläger auch insoweit mangelnde Sachverhaltsermittlung durch das FG rügt, greift seine Verfahrensrüge (§ 76 FGO) nicht durch, weil sich nach der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz die Begutachtung der angefochtenen Prüfungsarbeit durch zwei Prüfer bereits aus den Prüfungsunterlagen ergibt.
Wie oben ausgeführt, reichen diese Feststellungen aus, um die Einhaltung der maßgebenden Verfahrensbestimmungen bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit (§ 24 Abs. 1 DVStB) zu bejahen. Das FG brauchte nicht zu prüfen oder nachzuvollziehen, aufgrund welcher Überlegungen die Prüfer zu der vorgenommenen Punktevergabe und ihren Benotungsvorschlägen gelangt sind. Für die gutachterliche Tätigkeit des zweiten Prüfers ist es im übrigen ausreichend, wenn er sich - wie im Streifall - dem Ergebnis des Erstgutachters anschließt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1984 1 BvR 388/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, § 24, Rechtsspruch 3, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 589). Da hinsichtlich der hier streitigen Klausur die Benotungsvorschläge des Erst- und Zweitprüfers übereinstimmten und auch die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses diesem Notenvorschlag gefolgt sind, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen darüber, ob die Note durch den Prüfungsausschuß aufgrund gemeinsamer Beratung oder im Umlaufverfahren festgesetzt worden ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1982 VII R 18/82, BFHE 136, 173, BStBl II 1982, 674).
Fundstellen
Haufe-Index 414489 |
BFH/NV 1986, 768 |