Leitsatz (amtlich)
1. Überträgt ein Vater sein Grundstück bürgerlichrechtlich wirksam auf seinen Sohn, behält er sich aber den Nießbrauch an dem Grundstück vor und vermietet er das Grundstück auf Grund seines Nießbrauchsrechts an seinen Sohn, so kann das Nießbrauchs- und Mietverhältnis auch steuerrechtlich grundsätzlich anerkannt werden. Sind die Zahlungen des Sohnes auf Grund des „Miet”-Verhältnisses jedoch außergewöhnlich hoch, so ist nach den Umständen des Einzelfalles möglicherweise von einer Versorgungsabrede zwischen dem Vater und seinem Sohn auszugehen.
2. Auch wer untervermietet (weitervermietet), hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzinszahlungen, die der Untervermieter an den Hauptvermieter zahlt, können beim Untervermieter Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
2. Das FG braucht in seinem Urteil nicht jedes Parteivorbringen im einzelnen zu würdigen und auch nicht auf jede im Schrifttum vertretene, von seiner Meinung abweichende Rechtsauffassung einzugehen.
Normenkette
BGB § 1030 Abs. 1, §§ 1036-1037, 1041; EStG §§ 9, 12 Nr. 2, § 21; FGO § 119 Nr. 3; StAnpG § 6
Tatbestand
Am 30. Oktober 1955 haben der Kläger und Revisionsbeklagte (der steuerpflichtige Ehemann; künftig: Steuerpflichtiger) und seine Schwester einerseits mit ihrem 77 jährigen Vater andererseits einen notariellen Vertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag teilt der Vater unter Vorwegnahme der Erbfolge sein Grundvermögen unter seine Kinder auf. Der Steuerpflichtige hat u. a. ein Grundstück mit Gebäude erhalten. In dem Gebäude hat er bereits früher seine Arztpraxis betrieben. Drei Räume haben seiner Familie zur Verfügung gestanden, und zwei Räume sind von den Eltern des Steuerpflichtigen bewohnt gewesen. Die weiteren Räume des Gebäudes waren an dritte Personen vermietet gewesen. Die Nutzung seitens des Steuerpflichtigen ist bis zum Abschluß des notariellen Vertrags unentgeltlich erfolgt. In dem notariellen Vertrag hat sich der Vater für sich und seine Ehefrau auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht an dem gesamten auf seine Kinder übertragenen Grundvermögen vorbehalten.
Ebenfalls am 30. Oktober 1955 hat der Steuerpflichtige mit seinen Eltern einen privatschriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag haben die Eltern „auf Grund des Nießbrauchsrechts” das gesamte mit dem notariellen Vertrag übereignete Gebäude mit Ausnahme der von ihnen selbst bewohnten Räume an den Steuerpflichtigen vermietet. Als monatlicher Mietpreis sind 650 DM vereinbart worden. Der Steuerpflichtige war nach dem Mietvertrag noch verpflichtet, „den Mietsgegenstand instandzusetzen und zu unterhalten”.
In seinen Einkommensteuererklärungen für 1956 und 1957 hat der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt angegeben:
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1956 |
1957 |
Mieteinnahmen |
6 284,– DM |
6 984,– DM |
Mietwert der eigenen Wohnung |
720,– DM |
960,– DM |
Einnahmen zusammen |
7 004,– DM |
7 944,– DM |
abzüglich laufende Ausgaben |
481,78 DM |
800,27 DM |
Reparaturen |
9 749,19 DM |
8 873,28 DM |
Absetzung für Abnutzung (AfA) |
580,– DM |
435,– DM |
Nießbrauch Eltern |
7 800,– DM |
7 800,– DM |
Verlust aus Vermietung und Verpachtung |
11 606,– DM |
9 964,– DM |
Das FA (Beklagter und Revisionskläger) hat in den Einkommensteuerbescheiden 1956 und 1957 die Zahlung an die Eltern in Höhe von jährlich 7 800 DM nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Es hat insoweit eine Rente mit einem Ertragsanteil von 10 v. H. als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.
Die Sprungberufung hatte im ersten Rechtsgang nur insoweit Erfolg, als das FG einen Ertragsanteil von 12 v. H. der Jahresleistung als Sonderausgaben anerkannte. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Senat das FG-Urteil im ersten Rechtsgang auf, weil das FG den Antrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zurückgewiesen hatte, ohne zuvor die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.
Die nach der Zurückverweisung vom FG als Sprungklage behandelte Sprungberufung hatte im zweiten Rechtsgang aus folgenden Gründen Erfolg: Die Vertragsgestaltung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater stelle keinen Mißbrauch im Sinne von § 6 StAnpG dar. Wenn sich der Vater des Steuerpflichtigen den Nießbrauch an dem an diesen verschenkten Grundvermögen vorbehalten habe, so sei die Gestaltung weder ungewöhnlich noch unangemessen. Der Nießbrauch sei bürgerlich-rechtlich wirksam bestellt worden. Er müsse auch steuerrechtlich anerkannt werden, zumal ihn der Steuerpflichtige nicht seinen Eltern geschenkt, sondern sein Vater sich dieses Recht selbst vorbehalten habe. Der Nießbrauch führe zu eigenen Einkünften des Nießbrauchsberechtigten, wenn er selbst die Nutzungen tatsächlich ziehe. Das sei hier dadurch geschehen, daß der Vater des Steuerpflichtigen mit diesem einen Mietvertrag geschlossen habe, wonach der Steuerpflichtige der Hauptmieter des gesamten Gebäudes sei. Der Mietpreis sei nicht außergewöhnlich gewesen. Wenn der Vater dem Steuerpflichtigen das Haus insgesamt für 650 DM monatlich überlassen habe, so sei diese Regelung – bei Reineinkünften aus Fremdmieten in den Vorjahren von monatlich fast 500 DM – angemessen. Der Vater habe sich durch die Vermietung die Einzelverwaltung des Gebäudes erspart und dem Steuerpflichtigen einen so günstigen Mietpreis – etwa nur 150 DM für die selbst genutzten Räume des Steuerpflichtigen – abverlangt, daß dieser mehr für die Renovierung des Hauses habe tun können.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es trägt vor: Das FG habe nicht seine – des FA – Ausführungen im ersten Rechtsgang gewürdigt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt. Seinerzeit habe es – das FA – schon darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen §§ 9, 10, 12 EStG vorliege, wenn die monatliche Zahlung von 650 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt werde. Der Mietvertrag und der Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs dürften nicht isoliert gesehen werden. Nicht die formale Gestaltung von Rechtsgeschäften, sondern deren wirtschaftliche Bedeutung sei entscheidend. Bei seinem Alter und seiner Krankheit habe der Vater des Steuerpflichtigen sein Nießbrauchsrecht nicht ausüben können. Ihm habe nur daran gelegen, von seinem Sohn einen bestimmten monatlichen Betrag zu erhalten, um seine gewohnte Lebensführung weiter aufrechterhalten zu können. Es sei aktenkundig, daß der Steuerpflichtige bis 1958 nur die linke Erdgeschoßhälfte (drei Praxisräume) benutzt habe, während die rechte Erdgeschoßhälfte von einem anderen Mieter gegen eine monatliche Miete von 170 DM gemietet gewesen sei. Für die Praxisräume könne daher auch nur der Betrag angesetzt werden, den der andere Mieter gezahlt habe, so daß der Nutzungswert aller vom Steuerpflichtigen genutzten Räume allenfalls mit monatlich 250 DM bewertet werden könne. Ein Fremder würde einen Vertrag, bei dem er – wie der Steuerpflichtige – nur mit erheblichen Verlusten zu rechnen habe, nicht abgeschlossen haben. Die hier streitigen Verträge seien nur deshalb zustande gekommen, weil die Vertragspartner nahe Verwandte seien, die mit den Verträgen Steuern hätten umgehen wollen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet.
Soweit das FA beanstandet, das FG habe sich nicht mit allen seinen Ausführungen auseinandergesetzt, hat die Verfahrensrüge allerdings keinen Erfolg. Das FG ist zwar verpflichtet, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozeßvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muß oder kann. Es muß aber nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich verbescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. den Beschluß des BVerfG 2 BvR 326/67 vom 15. Januar 1969, BVerfGE 25, 137). Dann liegt insoweit auch ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 3 FGO vor. Daß das FG im Streitfall die Ausführungen des FA nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe, ist jedoch nicht ersichtlich. Da das FG seine eigene Rechtsauffassung ausführlich begründet hat, hat es sich offenbar nicht veranlaßt gesehen, auf die gegenteilige Meinung näher einzugehen. Es kann nicht gefordert werden, daß das FG jedes seiner eigenen Ansicht entgegenstehende Parteivorbringen im einzelnen widerlegt (vgl. auch Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 29. Aufl., § 313, Anm. 5; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1. Bd., § 313, Anm. V) oder auf jede im Schrifttum vertretene abweichende Rechtsauffassung eingeht. Ob und inwieweit es die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich darstellt, ist weitgehend Sache des Einzelfalles. Das FG brauchte auch nicht etwa deshalb, weil es im ersten Rechtsgang eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, seine Rechtsauffassung im zweiten Rechtsgang ausführlicher als sonst zu begründen, zumal das Urteil im ersten Rechtsgang nach erfolgter Aufhebung durch den BFH ohnedies nicht mehr vorhanden ist.
Der Senat kann dem FG jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht folgen. Zutreffend ist allerdings, daß auch der Mieter, der untervermietet, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., § 21, Anm. 8). Der Senat stimmt dem FG auch insoweit zu, als es im Grundsatz einen Gestaltungsmißbrauch nach § 6 StAnpG verneint hat. Die Feststellungen des FG lassen erkennen, daß es dem Vater des Steuerpflichtigen bei der Übereignung des Grundstücks darauf angekommen ist, eine gewisse Sicherheit dadurch in der Hand zu behalten, daß er sich das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vorbehalten hat. Das FG konnte insoweit eine ungewöhnliche und unangemessene Vertragsgestaltung verneinen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater weichen insbesondere, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, von der Gestaltung in dem Fall des BFH-Urteils VI 124/65 vom 6. Juli 1966 (BFH 86, 578, BStBl III 1966, 584) wesentlich ab. In jenem Fall hat die Tochter ihren Eltern unentgeltlich den Nießbrauch an ihrem Grundstücks-Mieteigentumsanteil eingeräumt. Es war also zu erwägen, ob nicht wegen § 12 Nr. 2 EStG die Mieteinkünfte der nießbrauchsberechtigten Eltern der Tochter zuzurechnen seien. Im Streitfall ist § 12 Nr. 2 EStG jedoch von vornherein nicht einschlägig; denn der Steuerpflichtige hat nicht auf seinen Vater das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück übertragen, um dann das Gebäude sofort wieder zu mieten. Vielmehr hat der Vater des Steuerpflichtigen diesem das Eigentum am Grundstück geschenkt und sich das Nießbrauchsrecht, das der Steuerpflichtige zuvor noch nie besessen hatte, vorbehalten. Das Recht auf die Nutzungen am Grundstück ist also nie auf den Steuerpflichtigen übertragen worden.
Steht danach aber dem Vater des Steuerpflichtigen das dingliche Nießbrauchsrecht zu, so ist er und nicht der Steuerpflichtige berechtigt, die Nutzungen des Grundstücks zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Da der Nießbraucher die Nutzungen kraft seines dinglichen Rechts unmittelbar erwirbt, sind ihm die Nutzungen auch einkommensteuerrechtlich zuzurechnen. Er hat – im Falle des Nießbrauchs an einem Grundstück wie hier – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern (vgl. Urteil des Senats VI 124/65, a. a. O.).
Der Einwand des FA, daß der Vater des Steuerpflichtigen wegen seines Alters und seiner Krankheit den Nießbrauch nicht habe selbst ausüben können, greift nicht durch. Nach dem BFH-Urteil VI 124/65 (a. a. O.) führt ein bürgerlich-rechtlich wirksam begründeter Nießbrauch zu eigenen Einkünften des Nießbrauchsberechtigten, wenn er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz nimmt und es verwaltet. Ob in jenem Fall, in dem die Tochter den Nießbrauch ihren Eltern unentgeltlich übertragen hatte, eigene Einkünfte der Eltern anzunehmen gewesen wären, wenn sie – wie im Streitfall – die Verwaltung im wesentlichen ihrer Tochter überlassen hätten, mag dahinstehen. Im Streitfall, in dem durch die Nießbrauchsbestellung § 12 Nr. 2 EStG, wie ausgeführt, nicht umgangen sein kann, spricht die Art der Nutzung durch den Vater nicht gegen ein echtes Nießbrauchsrecht. Der Nießbrauchsberechtigte an einem Grundstück muß die Nutzungen nicht gerade dadurch ziehen, daß er das Grundstück selbst gebraucht. Er kann das Grundstück auch vermieten (vgl. Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 4. Bd., § 1030, Anm. 14). Er kann mit allen Bewohnern des Hauses von vornherein selbst Einzelmietverträge abschließen. Es steht ihm aber auch frei, das Gebäude an einen Mieter zu vermieten und diesem das Recht zur Weitervermietung (Untervermietung) einzuräumen. Gegen ein Nießbrauchsverhältnis spricht im Streitfall auch nicht von vornherein, daß der nießbrauchsbelastete Steuerpflichtige das Gebäude instand halten und unterhalten muß. Zwar hat nach § 1041 BGB der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er hat die gewöhnlichen und laufenden Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen (vgl. Soergel-Siebert, a. a. O., § 1041, Anm. 1 und 3). Er kann diese Verpflichtung gleichwohl Dritten übertragen und insbesondere auf seine Mieter abwälzen, zumal wenn er dafür einen entsprechend niedrigen Mietzins verlangt. Die Übertragung von derartigen Nebenverpflichtungen auf die Mieter ist heute – entgegen der gesetzlichen Regel in § 536 BGB – auch bei Anmietung vom Eigentümer üblich (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl., § 536, Anm. 4 bb).
Die Auffassung des FA, es liege im Streitfall kein steuerlich wirksames Nießbrauchs- und Mietverhältnis vor, läßt sich auch nicht mit dem BFH-Urteil IV 39/65 vom 30. November 1967 (BFH 91, 86, BStBl II 1968, 265) begründen. In jenem Fall stellte das FG auf Grund seines Rechts zur Tatsachenermittlung fest, daß die Eltern das formell bestellte Nießbrauchsrecht nicht ausübten. Sie hätten zwar auf Grund des Nießbrauchs ein als Mietverhältnis bezeichnetes Rechtsverhältnis mit ihren Kindern abgeschlossen. Dieses Rechtsverhältnis weise aber alle typischen Merkmale eines familiären Versorgungsvertrags auf. Die Zahlungen der Kinder seien deshalb nicht Mietzins, sondern Versorgungsrenten. Auch im Streitfalle haben sich die Eltern des Steuerpflichtigen zwar durch die Zurückbehaltung des Nutzungsrechts und durch die Vermietung offensichtlich ihren Lebensunterhalt sicherstellen wollen. In dem Mietvertrag tritt der Versorungscharakter aber nicht derart zutage, daß die bürgerlich-rechtlich gewählte Form des Mietvertrags beiseite geschoben werden könnte. Der Steuerpflichtige weist zu Recht darauf hin, daß der vorliegende Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist und folglich – wenn das auch kaum anzunehmen ist – nach dem BGB relativ kurzfristig gekündigt werden kann, während in dem Urteilsfall IV 39/65 (a. a. O.) die Kündigung frühestens nach 15 Jahren möglich war. Weiter ist im Streitfall der Mietzins fest bestimmt, während der „Mietzins” im Urteilsfall IV 39/65 (a. a. O.) ganz auf die Bedürfnisse der Eltern abgestellt war (Anpassung an das Gehalt eines Regierungsrats, Herabsetzung des Mietzinses bei Tod des Vaters). Es kommt als weiterer Unterschied zwischen dem Streitfall und dem des Urteils IV 39/65 hinzu, daß sich der Vater des Steuerpflichtigen das ihm zuvor schon zustehende Nutzungsrecht vorbehalten und auf Grund dieses Rechts das Haus vermietet hat, während im Urteilsfall IV 39/65 der Sohn seinen Eltern das Nutzungsrecht erst übertragen hat, um sich dann die Nutzungsmöglichkeit wieder im „Miet”-Wege zu verschaffen.
Die Vorentscheidung ist jedoch aus anderen Gründen aufzuheben. Wenn nach dem Vorstehenden im Streitfall grundsätzlich gegen den Abschluß des Nießbrauchsverhältnisses und des Mietvertrags zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater bzw. seinen Eltern keine Bedenken bestehen, so weist das FA doch zu Recht darauf hin, daß möglicherweise die Höhe der Mietzinszahlungen gegen einen Mietvertrag sprechen kann.
Der Steuerpflichtige zahlt monatlich an seinen Vater zwar nur 650 DM als Mietzins. In den Streitjahren hat er jedoch noch laufende Ausgaben und Reparaturkosten von jährlich jeweils rd. 10 000 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Soweit er damit Aufwendungen übernommen hat, die nach § 1041 BGB an sich von dem nießbrauchsberechtigten Vater zu tragen waren – z. B. die regelmäßig, und zwar in kürzeren Perioden, wiederkehrenden Ausbesserungen und Wiederherstellungen (vgl. Soergel-Siebert, a. a. O., § 1041, Anm. 3) – hat der Steuerpflichtige sie allenfalls als Mieter erbracht, sofern er sich dazu verpflichtet hatte. Soweit der Steuerpflichtige dagegen mit den genannten Beträgen größere bauliche Maßnahmen durchgeführt haben sollte, die das Grundstück umgestaltet oder wesentlich verändert (§ 1037 Abs. 1 BGB) oder der Beseitigung des naturgemäßen Verfalls gedient haben (vgl. Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, 11. Aufl., III. Bd., 2. Teil, § 1041, Anm. 2), hat er diese Ausgaben als Eigentümer des Grundstücks getragen. Es wäre zu prüfen, ob solche Aufwendungen überhaupt als Werbungskosten in Betracht kommen. Auf jeden Fall wäre aber der Abzug insoweit ausgeschlossen, als diese Aufwendungen „aktivierungspflichtig” sind.
Das FG hat das nicht beachtet. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG wird nach der nunmehr erfolgten Zurückverweisung der Sache eine entsprechende Prüfung nachzuholen haben.
Stellt sich dabei heraus, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen insgesamt (Mietzins und laufende Ausgaben sowie Reparaturen) für ein Mietverhältnis unter fremden Dritten ganz außergewöhnlich hoch sind, so ist davon auszugehen, daß das im Grundsatz anzuerkennende Mietverhältnis im Streitfall nur abgeschlossen worden ist, um die Eltern des Steuerpflichtigen zu versorgen. In diesem Fall könnte das Mietverhältnis nicht – auch nicht zum Teil – anerkannt werden. Die Zahlungen des Steuerpflichtigen an seine Eltern und die Übernahme der laufenden Ausgaben und Reparaturen an dem Gebäude wären als Rente an die Eltern des Steuerpflichtigen zu behandeln; sie könnte nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist dagegen das Mietverhältnis als solches anzuerkennen, so kann der Steuerpflichtige die eigentlichen Mietzinszahlungen sowie die laufenden Aufwendungen und Reparaturkosten dennoch nicht in vollem Umfange als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Weitervermietung) abziehen. Denn der Steuerpflichtige hat in diesem Fall seine Aufwendungen nicht nur geleistet, um seine Mieteinnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten (§ 9 EStG). Er hat sie vielmehr auch erbracht, um seine Wohnung nutzen und seine Praxisräume in dem Haus unterhalten zu können.
Soweit der Steuerpflichtige die Zahlung für die eigene Wohnung geleistet hat, handelt es sich bei ihm um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten, wie es bei allen Mietzahlungen für private Wohnungen der Fall ist. Hier ist nicht etwa davon auszugehen, daß Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG (Nutzungswert der eigenen Wohnung) vorlägen. Zwar nutzt der Steuerpflichtige seine Wohnung im eigenen Haus. Er wäre aber, ohne den Mietvertrag mit seinem Vater abgeschlossen zu haben, nicht zu dieser Nutzung berechtigt. Er nutzt die Wohnung nicht auf Grund seines Eigentums am Haus, sondern auf Grund eines Mietvertrags, so daß § 21 Abs. 2 EStG nicht zum Zuge kommen kann. Schon aus diesem Grund sind die anteilig auf die Privatwohnung des Steuerpflichtigen entfallenden Zahlungen an den Vater keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG. Soweit der Steuerpflichtige die Mieten für seine Praxisräume entrichtete, liegen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit vor. Nur soweit die Zahlungen für die vom Steuerpflichtigen weiter vermieteten Räume erfolgt sind, ist dem FG darin zu folgen, daß Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Das FG wird also für den Fall, daß ein Mietverhältnis anzuerkennen ist, nötigenfalls im Schätzungsweg festzustellen haben, inwieweit die Leistungen des Steuerpflichtigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten sind. Dabei wird es auch das neue tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zu würdigen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 557327 |
BStBl II 1969, 683 |
BFHE 1969, 473 |