Leitsatz (amtlich)
Revisionsrügen, mit denen Verfahrensmängel geltend gemacht werden und bei denen zur Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben, auf den Inhalt umfangreicher Akten hingewiesen wird, sind nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die einschlägigen Aktenstellen genau angegeben sind.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 2
Gründe
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revision oder die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Nur die in dieser Weise gerügten Mängel unterliegen der Prüfung des Revisionsgerichts (§ 118 Abs. 2 FGO). Die als mangelhaft gerügten Prozeßvorgänge sind genau zu beschreiben. Der Revisionskläger darf es nicht dem Revisionsgericht überlassen, die für die Verfahrensrügen notwendigen Tatsachen anhand der Akten zu ermitteln (BFH-Urteile vom 14. Februar 1973 II R 109/71, BFHE 108, 454, BStBl II 1973, 366, mit Rechtsprechungshinweisen, und vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408). Nach der Rechtsprechung ist dieses Erfordernis, soweit es sich um die Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen handelt, nur dann erfüllt, wenn die Namen der Zeugen und das Beweisthema in der Revision, der Revisionsbegründung oder in dem angefochtenen Urteil bezeichnet werden (BFH-Urteil vom 2. Februar 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475, mit Rechtsprechungsnachweisen). Ferner muß ausgeführt werden, inwiefern das Urteil des FG im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht (vgl. Urteil des BVerwG vom 22. Januar 1969 VI C 52.65, BVerwGE 31, 212 [217], NJW 1969, 811). Darüber hinaus ist im Urteil des BVerwG vom 31. Oktober 1972 II B 6/72 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 VwGO Nr. 55) entschieden: Der Vorwurf, das Gericht habe durch Übergehen von Beweisantritten gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, kann nur dann mit Erfolg erhoben werden, wenn sich die behaupteten Beweisantritte ― hier die Benennung von Zeugen und die Angabe der in ihr Wissen gestellten Tatsachen ― in den Prozeßakten feststellen lassen. Wird zur Begründung einer Aufklärungsrüge in der Revisionsbegründung auf Tatsachen Bezug genommen, die sich aus vorinstanzlichen Schriftsätzen der Beteiligten oder aus einer Sitzungsniederschrift ergeben sollen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG die Bezeichnung des einschlägigen Schriftsatzes oder der Sitzungsniederschrift und bei umfangreichen Schriftsätzen sogar die nähere Bezeichnung der Schriftsatzstelle erforderlich.
Die in diesem Beschluß des BVerwG bezeichneten Anforderungen müssen auch an die Revisionsbegründung des Klägers gestellt werden. Der Kläger hat auf 15 Seiten mindestens zwanzig mehr oder weniger selbständige Verfahrensrügen erhoben, die er nicht klar ― z. B. durch Numerierung ― voneinander abgegrenzt hat. Er bezieht sich zu ihrer Begründung jeweils auf Tatsachen in den umfangreichen FG-Akten oder in den von der Vorinstanz herangezogenen Akten, und zwar insbesondere auf Beweisantritte oder auf Prozeßstoff, der das FG nach seiner Auffassung zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtete. Unter diesen Umständen hätte der Kläger die Aktenstellen bezeichnen müssen, aus denen sich die einzelnen Tatsachen ergeben, auf welcher er zur Begründung seiner Verfahrensrügen jeweils Bezug genommen hat. Bei den vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen müßte der Senat, um die Begründetheit prüfen zu können, erst die umfangreichen Akten aus dem finanzgerichtlichen Verfahren durchforschen. Dies ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, welches durch die strengen in § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgestellten Anforderungen entlastet werden soll (vgl. BVerwG-Beschluß II B 6/72, zu der dem § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgestellten Anforderungen entlastet werden soll (vgl. BVerwG-Beschluß II B 6/72, zu der dem § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechenden Vorschrift in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Fundstellen
BStBl II 1974, 219 |
BFHE 1974, 493 |
NJW 1974, 1296 |