Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Hat der Erwerber von Grund und Boden darauf ein Gebäude errichtet und dann Grund und Boden samt Gebäude innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb von Grund und Boden veräußert, so ist bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Spekulationsgeschäft der gesamte Veräußerungserlös, auch soweit er auf das Gebäude entfällt, zugrunde zu legen.
Normenkette
EStG § 22 Ziff. 2, § 23/1/1/a, § 23 Abs. 4
Tatbestand
Der verstorbene Ehemann der Bgin. hat am 9. Mai 1956 ein unbebautes Grundstück erworben und auf diesem im Jahr 1957 ein Wohnhaus errichtet. Das Wohnhaus samt Grund und Boden hat er am 3. Dezember 1957 veräußert.
Das Finanzamt sah hierin ein Spekulationsgeschäft im Sinne von §§ 22 Ziff. 2, 23 EStG und führte die Veranlagung für das Jahr 1957 in der Weise durch, daß es einen Veräußerungsgewinn von 11.277 DM zugrunde legte. Den Gewinn ermittelte es, indem es dem Veräußerungserlös die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie die Herstellungskosten für das Haus - diese aber gekürzt um die in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG - gegenüberstellte. Der Einspruch der Bgin., die sich gegen den Abzug der erhöhten AfA wehrte, blieb ohne Erfolg.
Die Berufung führte dazu, daß das Finanzgericht den Spekulationsgewinn vollständig strich. Es nahm an, das Wohnhaus müsse, weil der Ehemann es nicht erworben, sondern selbst hergestellt habe, außer Betracht bleiben. Der auf Grund und Boden entfallende Gewinn liege aber unter 1.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Mit dem Finanzgericht ist zwar davon auszugehen, daß nach § 23 Abs. 1 EStG ein Spekulationsgeschäft nur vorliegt, wenn ein Veräußerungsgeschäft gegeben ist, bei dem der Zeitraum zwischen "Anschaffung und Veräußerung" eine bestimmte Frist nicht überschreitet. Es kann dahingestellt bleiben, ob von "Anschaffung" gesprochen werden kann, wenn ein vom Steuerpflichtigen selbst hergestelltes Wirtschaftsgut veräußert wird. Jedenfalls kann aber dem Finanzgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß nur der Grund und Boden "angeschafft" wurde und das auf diesem nach der Anschaffung errichtete Gebäude unberücksichtigt zu bleiben habe. Wie sich aus § 23 Abs. 4 EStG ergibt, können bei einem angeschafften Gegenstand auch Herstellungskosten anfallen. Dies hat das Finanzgericht auch nicht verkannt. Es will aber unter "Herstellungskosten" nur die auf den Grund und Boden selbst aufgewendeten Herstellungskosten rechnen, nicht jedoch auch die für die Errichtung des Gebäudes aufgewendeten Herstellungskosten, weil das Gebäude trotz der Einheit mit dem Grund und Boden doch ein selbständiges Wirtschaftsgut sei. Dem tritt der Senat nicht bei. Das auf dem angeschafften Grund und Boden errichtete Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Daß man für bestimmte steuerliche Fragen, z. B. für die Aktivierung und AfA, zwischen dem Grund und Boden sowie dem aufstehenden Gebäude unterscheidet, besagt nicht, daß man auch für die Auslegung des § 23 EStG zwischen Grund und Boden sowie Gebäude unterscheiden müsse. Auch der Sinn und Zweck des § 23 EStG spricht nicht für eine solche Unterscheidung. Es ist nicht einzusehen, warum ein Steuerpflichtiger, der ein bebautes Grundstück erwirbt und alsbald wieder veräußert, anders behandelt werden soll als ein Steuerpflichtiger, der zunächst Grund und Boden erwirbt, diesen bebaut und dann das bebaute Grundstück wieder veräußert.
Das Finanzamt hat danach zu Recht ein Spekulationsgeschäft hinsichtlich des gesamten Grundstücks einschließlich des Hauses angenommen. Es hat aber zu Unrecht die erhöhten AfA von den Herstellungskosten des Gebäudes abgezogen. Insoweit wird auf das Urteil des Senats VI 10/62 S vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 116) Bezug genommen.
Das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung waren demgemäß aufzuheben. Die Sache wird an das Finanzamt zur Festsetzung der Einkommensteuer nach den obigen Grundsätzen zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 410802 |
BStBl III 1963, 334 |
BFHE 1964, 45 |
BFHE 77, 46 |