Leitsatz (amtlich)
Die USA-Reise von Steuerpflichtigen, die in der Automobilbranche tätig sind, ist jedenfalls dann nicht betrieblich bedingt, wenn kein Anlaß ersichtlich ist, weshalb mit dem Automobilgeschäft zusammenhängende Einrichtungen nicht an einem Ort, sondern an weit auseinander liegenden Orten besucht werden, die häufig Ziel von Erholungs- und Bildungsreisen sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12
Tatbestand
Streitig ist bei der gesonderten Gewinnfeststellung 1962 die Berücksichtigung der Kosten einer Studienreise durch die USA als Betriebsausgaben.
Der im Jahre 1966 verstorbene Ehemann der Revisionsbeklagten (Steuerpflichtige) hatte die Alleinvertretung einer Kraftfahrzeugfabrik für die Stadt X und einen Teil des Y-Kreises; er war ferner Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt, bis 1960 mit Schnellwaschanlage. Inzwischen wurde auch eine Tankstelle errichtet. Die Umsätze und Gewinne der Firma in den Jahren 1961 bis 1964 waren erheblich. In der Zeit vom 22. Oktober bis 5. November 1962 nahm der Steuerpflichtige an einer von einem Reisebüro im Auftrage des Verbandes der Kraftfahrzeughändler veranstalteten Reise in die USA teil. Das vorgesehene Reiseprogramm war das folgende:
Montag, den 22. Oktober:
Flug nach New York (Ankunft abends).
Dienstag, den 23. Oktober:
Stadtrundfahrt, dabei außer Besichtigung der „klassischen Sehenswürdigkeiten” Besuch einer Schnellwaschanlage für Automobile, einer vollautomatischen Parkgarage, zweier Motels und des „Times Square Stores”, eines Filialbetriebs für Automobilzubehör. Während der Nachmittagsrundfahrt sollte der leitende Angestellte einer Firma über deren Organisation für Mietwagen und freies Parken einen Vortrag halten.
Mittwoch, den 24. Oktober:
Fahrt nach Long Island zum Besuch einer Ölgesellschaft mit einer „Service Station” und einer Abschmieranlage. Nachmittags Treffen mit einer führenden amerikanischen Werbeagentur, die für die Vereinigung der Automobilhersteller tätig war.
Donnerstag, den 25. Oktober:
Vormittags Besuch bei einem Unternehmen für die Finanzierung von Automobilkäufen, nachmittags Zusammentreffen mit leitenden Beamten einer Versicherungsgesellschaft.
Freitag, den 26. Oktober:
Flug nach Buffalo, von dort Weiterflug nach Detroit.
Sonnabend, den 27. Oktober und Sonntag, den 28. Oktober:
Gelegenheit zum Besuch der 44. Nationalen Automobilausstellung.
Montag, den 29. Oktober:
Besuch der Ford-Motor-Company; anschließend Besuch eines Vorstadt-Einkaufszentrums; nachmittags Weiterflug nach Birmingham/Alabama.
Dienstag, den 30. Oktober und Mittwoch, den 31. Oktober:
Zusammentreffen mit dem Bürgermeister, Angehörigen der Handelskammer und der Automobilhändler-Vereinigung, Besuch von Automobilhändlern bei der Arbeit und Besichtigung eines großen, eines mittleren und eines kleinen Händlerbetriebes in Birmingham; dabei Unterrichtung über den Verkauf von Neuwagen, die Berechnung des Wertes eines in Zahlung gegebenen alten Wagens, die Aufarbeitung eines in Zahlung gegebenen alten Wagens zum erneuten Verkauf, den Verkauf von Gebrauchtwagen, den Service, die Ersatzteilhaltung, die Inventarkontrolle und die Werbung. Am Abend des 31. Oktober Weiterflug nach Miami.
Donnerstag, den 1. November:
Rundfahrt durch Miami mit Besuch der „Gebrauchtwagen-Straße”.
Freitag, den 2. November:
Diskussionen und Round-table-Gespräche über die Möglichkeit der Übertragung amerikanischer Methoden auf deutsche Verhältnisse unter Beteiligung der auch aus Autohändlern anderer europäischer Länder bestehenden Reiseteilnehmer.
Sonnabend, den 3. November:
Besuch eines Leihwagenunternehmens.
Sonntag, den 4. November:
Flug nach Washington; nachmittags Flug über New York nach Frankfurt (Ankunft Montag, den 5. November).
Die Kosten dieser Reise in Höhe von insgesamt 4 866 DM behandelte der Ehemann als Betriebsausgaben, weil er der Ansicht war, er habe die Reise aus betrieblichem Anlaß unternommen. Vom FA wurde bei der gesonderten Gewinnfeststellung und in der Einspruchsentscheidung der Abzug der Reisekosten nicht zugelassen.
Die Klage der Steuerpflichtigen hatte Erfolg.
Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, Reisekosten seien nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des erkennenden Senats des FG nur dann als Betriebsausgabe anzuerkennen, wenn – was der Steuerpflichtige zu beweisen habe – die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend durch berufliche Erwägungen veranlaßt worden sei, d. h. wenn der Steuerpflichtige die Reise auch ohne Rücksicht auf die bei dieser Gelegenheit ausgeübte private Tätigkeit unternommen hätte. Soweit die Reise, wie hier, außerhalb einer festen lehrgangsmäßigen Organisation durchgeführt worden sei, verlange der BFH den Nachweis, daß die Reise so gestaltet gewesen sei, daß ein privater Reisezweck nahezu ausgeschlossen erscheine. Es seien strenge Maßstäbe für die Anerkennung von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben, insbesondere bei Auslandsreisen anzulegen; kostspielige Auslandsreisen seien heute bei den Steuerpflichtigen in guten Einkommensverhältnissen weitgehend Ausdruck einer gehobenen Lebenshaltung und würden sehr oft auch bei Vorhandensein mehr oder weniger wichtiger betrieblicher Gründe letztlich nur deshalb unternommen, weil sie auf den Gebieten der allgemeinen Bildung, des Vergnügens und der Erholung attraktiv seien. Der Senat sehe hier als erwiesen an, daß überwiegend betriebliche Gründe Veranlassung zu der Studienreise durch die USA gegeben hätten. Dafür spreche die äußere Gestaltung der Reise, das gesamte Reiseprogramm und die Dauer der Reise. Zwar biete allein die Aufstellung des Programms noch keine absolute Gewähr dafür, daß dieses Programm tatsächlich auch eingehalten und nicht davon abgewichen worden sei. Für die Nichteinhaltung des Programms lägen aber keine Anhaltspunkte vor, so daß in erster Linie aus diesem Programm geschlossen werden könne, welche Erwägungen die Reise veranlaßt hätten. Das Programm enthalte an allen Tagen Besichtigungen von Werken und Geschäften der Kraftfahrzeugbranche und von damit unmittelbar zusammenhängenden Geschäftszweigen, so daß allein schon nach der Programmgestaltung keine Zeit für Besichtigungen allgemein interessierender Sehenswürdigkeiten übriggeblieben sei. Auch der Besuch der Ford-Werke, der Automobilausstellung, einer Schnellwaschanlage, einer Ölgesellschaft, einer Werbeagentur, eines Mietwagenunternehmens und der Gebrauchtwagen-Straße in Miami seien – entgegen der Ansicht des FA – für den umfangreichen und gutgehenden Betrieb des Steuerpflichtigen mit Schnellwaschanlage, Reparaturwerkstatt und Tankstelle von Interesse gewesen. Die USA seien, was die Verkaufsmethoden in der Kraftfahrzeugbranche, den Gebrauchtwagenverkauf, die Finanzierung und die Werbung betreffe, führend in der Welt. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten zudem gelehrt, daß sich die amerikanischen Verkaufs- und Werbemethoden auch in Europa immer mehr durchgesetzt hätten. Der Einwand des FA, der Steuerpflichtige habe sich die Kenntnisse auch durch die Lektüre von einschlägigen Fachschriften und Wirtschaftspublikationen verschaffen können, sei nicht stichhaltig. Es sei nicht jedem gelegen, sein Wissen aus Zeitschriften zu bereichern; es sei rationeller, sich von anderen bereits Vorgedachtes und Vorgeplantes in der Praxis vorführen zu lassen; es könne dem Steuerpflichtigen auch nicht vorgeschrieben werden, welche Mittel er in seinem speziellen Fall für geeignet halte, sich die für die Modernisierung seines Betriebs nötigen Kenntnisse und Erfahrungen zu beschaffen. Außerdem habe die Revisionsbeklagte unwidersprochen vorgetragen, daß der Ehemann bereits vor Jahren eine renommierte amerikanische Wirtschaftsberatungsgesellschaft probeweise in seinem Unternehmen habe arbeiten lassen, auf Grund dieser Tätigkeit aber zu der Überzeugung gekommen sei, daß eine persönliche Reise in die USA instruktiver und billiger sei. Hinzu komme ferner, daß der Ehemann, wie ebenfalls unwidersprochen und auch glaubhaft ausgeführt worden sei, auf der USA-Reise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen in seinem Betrieb erfolgreich verwirklicht habe. Nach der Rückkehr aus den USA habe er eine neue Verkaufshalle errichtet und die Verkaufsmethode nach amerikanischem Vorbild geändert. Nach den Ausführungen der Revisionsbeklagten sei auch gerade das Problem der Schnellwaschanlage für die Firma sehr akut gewesen, da die vorhandene Anlage nicht zur Zufriedenheit gearbeitet habe. Der Senat sehe von der Durchführung einer Berichtigungsfeststellung nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO ab und überlasse diese dem FA.
Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein, mit der es beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anfechtungsklage als unbegründet zurückzuweisen.
Das FA rügt die Verletzung des materiellen und des Verfahrensrechts.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Das FG geht an sich mit Recht davon aus, daß zu prüfen ist, ob die Reise aus betrieblichem Anlaß unternommen wurde. Ob das der Fall ist, ist im wesentlichen eine Frage der Feststellung und der Würdigung des Sachverhalts, die dem FG obliegt und in der Regel für den BFH als Revisionsgericht bindend ist, es sei denn, daß vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Verfahrensverstöße bei der Feststellung des Sachverhalts vorgekommen sind oder die Würdigung einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält (§ 118 Abs. 2 FGO).
Das FA macht u. a. geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge berechtigt ist. Denn das Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil der aus den festgestellten Tatsachen vom FG gezogenen Schluß der Lebenserfahrung widerspricht.
Das FG geht mit Recht davon aus, daß bei Reisen, die nicht dem Besuch einer Tagung oder eines Kongresses mit festem Programm dienen, auch wenn sie von einem Fachverband organisiert sind, an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Denn andernfalls könnte all zu leicht durch Ausarbeitung eines Programms, an dem jeder Teilnehmer nach Belieben teilnehmen oder nicht teilnehmen kann, den Angehörigen gewisser Berufe die steuerliche Absetzung von Kosten einer normalen Bildungs- oder Erholungsreise ermöglicht werden, während anderen Steuerpflichtigen diese Möglichkeit verschlossen bliebe (vgl. das Urteil des Senats IV 36/64 U vom 18. Februar 1965, BFH 82, 88, BStBl III 1965, 279). Der Senat würde wohl die hier streitige Reise als beruflich bedingt ansehen, wenn sie an einen bestimmten Ort – hier etwa wegen der Automobilausstellung und des Vorhandenseins der Fordwerke nach Detroit – geführt hätte und sich die Teilnehmer dort oder in unmittelbarer Nähe über die sie unmittelbar oder auch nur mittelbar interessierenden Probleme informiert hätten. Die tatsächlich durchgeführte Reise war aber ganz anders.
Es liegt auf der Hand, daß die Teilnehmer der Reise ohne weiteres im industrialisierten Norden der USA sowohl eine typische mittlere Industriestadt, eine Gebrauchtwagen-Straße und ein Mietwagenverleihunternehmen sowie alle sonst besichtigten Einrichtungen und Firmentypen hätten finden als auch ihre Erfahrungen hätten diskutieren können. Statt dessen durchquerten sie die USA nach dem Flug nach Detroit von Nord nach Süd, um dann drei volle Tage des (ausschließlich des Hin- und Rückfluges) insgesamt 13 Tage dauernden Aufenthalts in dem berühmten Seebad Miami (Florida) zu verbringen und schließlich wieder einen ganzen Tag über Washington nach New York zurückzufliegen. Schon dieser häufige und nicht zur Erreichung des betrieblichen Zieles erforderliche Ortswechsel läßt die Reise als nicht betrieblich erscheinen (vgl. das Urteil des Senats IV R 62/68 vom 8. August 1968, BFH 93, 88, BStBl II 1968, 680). Es kommt noch hinzu, daß die Teilnehmer in New York und Washington Stadtfahrten unternahmen und die Reise in Buffalo unterbrachen, und zwar offensichtlich, um die nahegelegenen Niagarafälle zu besichtigen. Eine derart zusammengestellte Reise bietet insgesamt das typische Bild einer Besichtigungsfahrt, aus der auch einzelne Teile nicht als klar erkennbar betrieblich oder weitaus überwiegend betrieblich verursacht ausgesondert werden können.
Da der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist, entscheidet der Senat deshalb, daß die für die Reise gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben sind.
Fundstellen
Haufe-Index 557437 |
BStBl II 1969, 522 |
BFHE 1969, 24 |