Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsunternehmen: Leitungsnetz als Wirtschaftsgut, Herstellungsaufwand bzw. Erhaltungsaufwand bei Anpassung der Leitungen an geänderte Straßenführung, Folgekostenerstattungen durch die Gemeinde - Zuschuß zu den Herstellungskosten - Rücklage für Ersatzbeschaffung
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, die einem Versorgungsunternehmen dadurch entstehen, daß es vorhandene Versorgungsleitungen und -einrichtungen den von der Gemeinde vorgenommenen Änderungen der Straßenführung anpassen muß (sog. Folgekosten), sind in der Regel sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand des Leitungsnetzes.
2. Nimmt das Versorgungsunternehmen die Änderung der Straßenführung jedoch zum Anlaß, eine alte Leitung durch eine neue mit einer höheren Leistungsfähigkeit zu ersetzen, um gegenwärtige oder künftige Kapazitätsengpässe des Leitungsnetzes zu beseitigen, sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des Leitungsnetzes.
3. Folgekostenerstattungen, die das Versorgungsunternehmen aufgrund des Konzessionsvertrags von der Gemeinde erhält, sind keine erfolgsneutral zu behandelnden Zuschüsse, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen.
Orientierungssatz
1. Aufwendungen, durch die ein bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, sind keine Herstellungskosten (Definition), sondern sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erhalten (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
2. Nicht alle zu einem Netz verbundenen Leitungen eines Versorgungsunternehmens sind stets ein einheitliches Wirtschaftsgut. Vielmehr können innerhalb eines Gesamtnetzes verschiedene Teilnetze mit unterschiedlichen Funktionen bestehen, die jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut bilden. Die zu dem jeweiligen Teilnetz --z.B. dem Fernnetz oder dem Niederdrucknetz-- zusammengefügten Leitungen einschließlich der zugehörigen Anlagen wie z.B. Schieber und Ventile bilden aber ein einheitliches Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Das Leitungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens und Wasserversorgungsunternehmens wird erweitert, wenn seine Kapazität vergrößert wird. Dies ist der Fall, wenn das Netz um zusätzliche Leitungen verlängert oder die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Leitungen erhöht wird, damit zusätzliche Abnehmer beliefert und/oder die vorhandenen Kunden mit mehr Energie bzw. Wasser versorgt werden können. Das Leitungsnetz wird verbessert, wenn es durch zusätzliche Leitungen enger vermascht wird, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, oder wenn technisch oder wirtschaftlich verbrauchte Teile des Netzes ersetzt werden.
4. Kennzeichnend für einen Zuschuß zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ist, daß der Zuschußgeber zur Förderung eines --zumindest auch-- in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschußempfänger einen Vermögensvorteil zuwendet (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1982 IV R 177/78; Literatur). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, wie z.B. bei Schadenersatzleistungen, liegt kein derartiger Zuschuß vor.
5. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets vermieden werden kann, wenn das die stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet. Nach den Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschaf
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; KStG 1968 § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStR Abschn. 35; KStG 1975 § 6 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Kapitalgesellschaft-- betreibt ein Gas- und Wasserversorgungsunternehmen im Gebiet der Stadt A --das zum Jahreswechsel 1974/1975 durch Eingemeindung Teil der Gemeinde B wurde-- und im übrigen Gebiet der Stadt B. Aufgrund von Konzessionsverträgen durfte sie die öffentlichen Straßen der Gemeinden für ihre Versorgungsleitungen und -anlagen nutzen und zahlte dafür Konzessionsabgaben. Für den Fall, daß die Gemeinde die Straßenführung änderte, war die Klägerin nach den Konzessionsverträgen verpflichtet, ihre Leitungen und andere Anlagen anzupassen (sog. Folgepflicht). Inwieweit die Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten (sog. Folgekosten) zu tragen hatte, regelten die Verträge unterschiedlich. Nach dem Vertrag mit A hatte die Gemeinde der Klägerin lediglich 50 v.H. der reinen Werkstoff- und Lohnaufwendungen zu erstatten, ein etwaiger wirtschaftlicher Mehrwert war vom Erstattungsbetrag abzusetzen. Gemäß § 9 Abs.2 des mit B im April 1972 abgeschlossenen Konzessionsvertrags hatte B die gesamten Folgekosten zu tragen. Im November 1976 wurde der Konzessionsvertrag dahingehend geändert, daß rückwirkend ab 1.Januar 1974 ein etwaiger Wertzuwachs aufgrund der Anpassungsmaßnahmen auszugleichen und pauschal mit 25 v.H. der in Rechnung gestellten Kosten anzusetzen ist. Ob ein auszugleichender Wertzuwachs vorlag, richtete sich nach den Wertausgleichsrichtlinien zum Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
In den Jahren 1971 bis einschließlich 1976 (Streitjahre) erstatteten A und B der Klägerin Folgekosten in Höhe von insgesamt rund 4,7 Mio DM, davon rund 2 Mio DM aufgrund von Änderungen der Straßenführungen wegen eines U-Bahn-Baues. Nach einer Betriebsprüfung entstand zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Streit darüber, wie die nicht mit dem U-Bahn-Bau zusammenhängenden Zahlungen der Gemeinden steuerrechtlich zu behandeln sind.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlungen der Gemeinden seien Zuschüsse zu den durch die Verlegung der Leitungen entstandenen weiteren Herstellungskosten ihrer Leitungsnetze, sie dürfe sie daher aufgrund eines Bilanzierungswahlrechts erfolgsneutral behandeln, indem sie als weitere Herstellungskosten der Leitungsnetze nur die um die Zuschüsse geminderten Folgekosten aktiviere. Das FA ist dagegen der Ansicht, die Folgekostenerstattungen seien erfolgswirksame Gegenleistungen für die Verlegung der Leitungen, lediglich die mit dem U-Bahn-Bau zusammenhängenden Erstattungen abzüglich der anteiligen Buchwerte der wegen des U-Bahn-Baues aufgegebenen oder entfernten Leitungen dürften nach den Grundsätzen der sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung die zu aktivierenden weiteren Herstellungskosten der Leitungsnetze mindern. Es änderte dementsprechend die Gewerbesteuermeßbescheide und die Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre (Änderungsbescheide vom 18.Juli bzw. 13.August 1979). Einspruch und Klage waren erfolglos.
Die Klägerin stützt ihre Revision auf Verletzung des § 5 Abs.1 und des § 6 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971/1975.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Beteiligten und das FG sind davon ausgegangen, daß die Aufwendungen zur Anpassung der Leitungen an die geänderten Straßenführungen und den Bau der U-Bahn weitere Herstellungskosten der zum Anlagevermögen der Klägerin gehörenden Leitungsnetze sind. Die tatsächlichen Feststellungen des FG sprechen gegen diese Annahme. Sie reichen jedoch nicht aus, um abschließend zu entscheiden, inwieweit die Aufwendungen Herstellungskosten oder gewinnmindernder Erhaltungsaufwand sind.
a) Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs.2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Diese Legaldefinition, die auf das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355, BStBl I 1985, 704) zurückgeht, beruht auf einer langjährigen Steuerrechtspraxis (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4.Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 472, BStBl II 1990, 830, 833 m.w.N.). In gleicher Weise wurden schon vor und in den Streitjahren die nach § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 EStG zu aktivierenden und nach §§ 7 f. EStG abzusetzenden Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern definiert (s. Abschn.33 Abs.1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1972/1984; Urteil des erkennenden Senats vom 8.März 1966 I 282/63, BFHE 85, 318, BStBl III 1966, 324).
Aufwendungen, durch die ein bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, sind keine Herstellungskosten, sondern sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erhalten (s. BFH-Urteile vom 9.November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306 --betr. Erhaltungsaufwand bei Gebäuden--; vom 30.Mai 1974 IV R 56/72, BFHE 112, 277, BStBl II 1974, 520 --betr. Aufwendungen für einen Austauschmotor--; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 10.Aufl., 1991, § 6 Anm.43 m.w.N.).
b) Die Folgekosten waren, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG ergibt, keine Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung eines Wirtschaftsguts.
Sie entstanden, weil die Klägerin Rohre und zugehörige Anlagen ihrer Gas- und Wasserleitungsnetze wegen Änderungen der Straßenführungen und des Baues einer U-Bahn entfernte oder aufgab und durch Leitungen und Anlagen an anderer Stelle ersetzte. Die Ersatzleitungen waren --auch wenn zu ihrer Herstellung nur neues Material verwendet wurde und sie somit neuwertig waren-- keine selbständigen neu hergestellten Wirtschaftsgüter, sondern Teile des Wirtschaftsguts "Leitungsnetz", in das sie eingefügt wurden. Zwar sind nach der Rechtsprechung nicht alle zu einem Netz verbundenen Leitungen eines Versorgungsunternehmens stets ein einziges Wirtschaftsgut. Vielmehr können innerhalb eines Gesamtnetzes verschiedene Teilnetze mit unterschiedlichen Funktionen bestehen, die jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut bilden (s. BFH-Urteile vom 16.Dezember 1987 X R 12/82, BFHE 152, 284, BStBl II 1988, 539 m.w.N.; vom 11.Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286; s.a. Erlaß des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 10.Juni 1974 IV A 1 - S 7471 - 11/74, IV B 2 - S 2172 - 10/74, Umsatzsteuer-Kartei § 30 Karte 12). Die zu dem jeweiligen Teilnetz --z.B. dem Fernnetz oder dem Niederdrucknetz-- zusammengefügten Leitungen einschließlich der zugehörigen Anlagen wie z.B. Schieber und Ventile bilden aber ein einheitliches Wirtschaftsgut (s. BFH-Urteil vom 6.Februar 1986 V R 119/81, BFH/NV 1986, 374). Die Folgekosten können daher allenfalls Aufwendungen zur Erweiterung oder Verbesserung des jeweiligen Teilnetzes sein, zu dem die entfernten oder aufgegebenen Leitungen gehörten und in das die Ersatzleitungen eingefügt wurden.
c) Ein Leitungsnetz wird erweitert, wenn seine Kapazität vergrößert wird. Dies ist der Fall, wenn das Netz um zusätzliche Leitungen verlängert oder die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Leitungen erhöht wird, damit zusätzliche Abnehmer beliefert und/oder die vorhandenen Kunden mit mehr Energie bzw. Wasser versorgt werden können (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 374). Das Leitungsnetz wird verbessert, wenn es durch zusätzliche Leitungen enger vermascht wird, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen (s. Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 163, 286), oder wenn technisch oder wirtschaftlich verbrauchte Teile des Netzes ersetzt werden.
d) Nach den bisherigen Feststellungen des FG ist es zwar unwahrscheinlich, daß durch die Ersatzleitungen die Leitungsnetze der Klägerin erweitert oder verbessert wurden. Da die Ersatzleitungen lediglich der Anpassung der Leitungsnetze an die geänderten Straßenführungen und dem durch den U-Bahn-Bau geänderten Straßenuntergrund dienten, erhöhten sie wahrscheinlich weder die Leistungsfähigkeit der Netze noch deren Vermaschung. Das FG hat außerdem festgestellt, die aufgrund der Folgepflicht entfernten oder aufgegebenen Leitungen seien in der Regel funktionsfähig gewesen.
Es läßt sich aber nicht völlig ausschließen, daß die Klägerin in Einzelfällen Änderungen der Straßenführung oder den U-Bahn-Bau zum Anlaß nahm, alte Leitungen durch Leitungen mit höherer Leistungsfähigkeit zu ersetzen, um gegenwärtige oder künftige Kapazitätsengpässe des jeweiligen Netzes zu beseitigen. Geschah dies --was das FG noch zu klären hat--, so sind die Aufwendungen für den Bau der Ersatzleitung weitere Herstellungskosten des jeweiligen Leitungsnetzes.
Keine Herstellungskosten sondern Erhaltungsaufwand sind jedoch die Aufwendungen, die durch den bloßen Ersatz einer Leitung entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die ersetzte Leitung technisch oder wirtschaftlich verbraucht war. Wird eine alte Leitung durch eine neuwertige Leitung ersetzt, so wird dadurch zwar in der Regel das Leitungsnetz verbessert. Die Ersatzleitung ist aber keine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Netzes. Sie dient nur dazu, dessen Nutzungsfähigkeit im bisherigen Umfang zu erhalten.
2. Die Zahlungen der Gemeinden aufgrund der Folgekostenregelungen sind Betriebseinnahmen der Klägerin.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind (s. Urteil des erkennenden Senats vom 14.März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650 m.w.N.).
Die Klägerin erlangte die Folgekostenerstattungen aus betrieblichem Anlaß. Rechtsgrundlage der Ansprüche auf Erstattung von Folgekosten sind die von der Klägerin abgeschlossenen Konzessionsverträge. Die Erstattungsansprüche gehörten somit zum Betriebsvermögen der Klägerin. Sie entstanden aufgrund betrieblicher Vorgänge, den Änderungen der Leitungsnetze der Klägerin.
3. Die Folgekostenerstattungen sind keine Zuschüsse zu den (etwaigen) weiteren Herstellungskosten der Leitungsnetze der Klägerin, sondern vertraglich ausbedungene Entschädigungen.
Kennzeichnend für einen Zuschuß zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ist, daß der Zuschußgeber zur Förderung eines --zumindest auch-- in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschußempfänger einen Vermögensvorteil zuwendet (s. BFH-Urteil vom 29.April 1982 IV R 177/78, BFHE 136, 90, BStBl II 1982, 591; Nieland, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1986, 183, 184; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 1992, § 4 Rdnr.D 280; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15.Aufl., Stand Januar 1992, §§ 4, 5 EStG Rn.1615 "Zuschüsse"). Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, wie z.B. bei Schadenersatzleistungen, liegt kein derartiger Zuschuß vor (s. Nieland, a.a.O.).
Die Folgekostenerstattungen waren vertraglich vereinbarte Entschädigungsleistungen. Durch sie erlangte die Klägerin keine Vermögensvorteile, sondern lediglich einen --nicht stets vollständigen-- Ausgleich für die Aufwendungen, die ihr aufgrund ihrer Folgepflicht entstanden. Die vertraglichen Regelungen über den Ausgleich etwaiger Wertzuwächse zeigen dies deutlich. Dem Konzessionsvertrag mit B läßt sich nicht entnehmen, daß die Stadt --wie die Klägerin behauptet hat-- die Folgekosten erstattete, weil sie aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemein-politischen Gründen an niedrigen Preisen für Gas und Wasser im Gemeindegebiet interessiert war.
4. Die Folgekostenerstattungen erhöhten das Betriebsvermögen und damit die Gewinne der Klägerin (§ 6 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- 1968/1975 i.V.m. § 5 Abs.1 EStG 1971/1975). Es gibt keine Gewinnermittlungsvorschrift, die es gestattet, diese Betriebseinnahmen erfolgsneutral zu behandeln.
a) Soweit der Klägerin Aufwendungen erstattet wurden, die sofort abzuziehender Erhaltungsaufwand ihrer Leitungsnetze sind, scheidet eine Verrechnung der Erstattungen mit zu aktivierenden Herstellungskosten aufgrund des von der Klägerin beanspruchten Bilanzierungswahlrechts nach Abschn.34 EStR schon deshalb aus, weil die Folgekosten insoweit keine weiteren Herstellungskosten der Leitungsnetze und die Erstattungen keine Zuschüsse sind. Ob das von der Klägerin beanspruchte Bilanzierungswahlrecht besteht, kann der Senat daher offen lassen (zur Kritik an dem Wahlrecht s. BFH-Urteil vom 22.Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).
b) Auch für den Fall, daß die Aufwendungen der Klägerin für eine Ersatzleitung ausnahmsweise weitere Herstellungskosten der Leitungsnetze sind und die Klägerin für die ersetzte Leitung eine deren anteiligen Buchwert übersteigende Entschädigung erhielt, ist die Klägerin nicht berechtigt, die zu aktivierenden weiteren Herstellungskosten um den den Buchwert übersteigenden Teil der Entschädigung zu kürzen.
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets vermieden werden kann, wenn das die stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (s. BFH-Urteil vom 18.September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330 m.w.N.). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn.35 EStR übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. BFH-Urteile vom 12.März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330). Behördliche Eingriffe im Sinne dieser Grundsätze sind nur hoheitliche Maßnahmen, z.B. Enteignungen oder Inanspruchnahmen für Verteidigungszwecke (s. Abschn.35 Abs.2 Satz 4 EStR 1990). Die Geltendmachung von Ansprüchen eines Hoheitsträgers aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags ist daher keine hoheitliche Maßnahme.
Die von der Klägerin wegen Änderungen der Straßenführungen und des U-Bahn-Baues entfernten oder aufgegebenen alten Leitungen und Anlagen schieden weder infolge hoheitlicher Maßnahmen der Gemeinden noch aufgrund eines zu deren Vermeidung abgeschlossenen Vertrages aus dem Betriebsvermögen der Klägerin aus. Sie mußten wegen der Folgepflicht der Klägerin entfernt bzw. aufgegeben werden und schieden, weil sie dadurch vernichtet bzw. wertlos wurden, aus dem Vermögen der Klägerin aus. Die Folgepflicht ist eine Verpflichtung aus einem privatrechtlichen Vertrag. Denn Konzessionsverträge sind privatrechtliche Verträge (s. Kempfer in Eiser/Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, Stand Dezember 1990, Wege V A IV 7 S.20 f.; Immesberger, Das Recht der Konzessionsabgaben, Handbuch und Kommentar, Stand Juni 1988, 1.Teil, I. 2.; Zeiß in Markmiller, Konzessionsabgabenrecht, 3.Aufl., 1987 S.111; Fischerhof, Die Öffentliche Verwaltung 1957, 305, 309 f.). Die Gemeinden handelten daher nicht hoheitlich, als sie gegen die Klägerin Ansprüche aufgrund der Folgepflicht geltend machten. Die Konzessionsverträge wurden auch nicht abgeschlossen, um sonst drohende Enteignungen der alten Leitungen und Anlagen durch die Gemeinden zu vermeiden. Die Klägerin schloß vielmehr die Verträge ab und übernahm die Folgepflicht, um die Straßen der Gemeinden für ihre Leitungsnetze nutzen zu können.
5. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit geklärt wird, inwieweit die in den Streitjahren entstandenen Folgekosten --deren Höhe das FG bisher nicht festgestellt hat-- gewinnmindernder Erhaltungsaufwand der Leitungsnetze sind.
Fundstellen
Haufe-Index 64484 |
BFH/NV 1992, 80 |
BStBl II 1993, 41 |
BFHE 169, 31 |
BFHE 1993, 31 |
BB 1992, 2255 |
BB 1992, 22552257 (LT) |
DB 1992, 2596-2598 (LT) |
DStR 1992, 1758 (KT) |
HFR 1993, 20 (LT) |
StE 1992, 618 (K) |