Entscheidungsstichwort (Thema)

KraftSt-Neufestsetzung nach der Übergangsregelung (1985)

 

Leitsatz (NV)

KraftSt-Neufestsetzungen auf Grund der Regelungen zur Förderung des schadstoffarmen Pkw (1985) durften auch noch im 1. Halbjahr 1986 erfolgen.

 

Normenkette

KraftStG 1979 § 18 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger ist Halter eines 1976 zugelassenen nicht schadstoffarmen Personenkraftwagens. Aufgrund des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) setzte das Finanzamt (FA) die durch das vorbezeichnete Gesetz mit Wirkung ab 1. Januar 1986 erhöhte Kraftfahrzeugsteuer neu fest. Die wegen des von diesem Bescheid umfaßten Mehrbetrags für den restlichen Entrichtungszeitraum erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung abgewiesen.

Mit der Revision macht der Kläger geltend; aus § 18 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 folge, daß für andere Personenkraftwagen als Neufahrzeuge eine Neufestsetzung im Jahre 1986 nicht mehr erfolgen dürfe. Die Übergangsregelung gehe als Spezialvorschrift anderen abgabenrechtlichen Bestimmungen vor. Im übrigen bezieht der Kläger sich auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FA konnte, wie vom FG bestätigt, die Kraftfahrzeugsteuer wie geschehen festsetzen und dabei auch den Mehrbetrag anfordern (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 KraftStG 1979). Aus § 18 Abs. 3 KraftStG 1979 (in der hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom 20. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2262, BStBl I 1989, 19) folgt entgegen der Meinung des Klägers nicht, daß die Neufestsetzung 1986 nicht mehr erfolgen durfte. Der Gesetzgeber hat in der Übergangsregelung unterschieden zwischen den Fällen des Beginns der Steuerpflicht vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1985 am 1. Juli 1985 (§ 18 Abs. 1 KraftStG 1979; vgl. auch § 18 Abs. 2 KraftStG 1979) und den Zulassungsfällen des zweiten Halbjahres 1985 (§ 18 Abs. 3 KraftStG 1979). In den zuletzt bezeichneten Fällen kann die Neufestsetzung wegen der Erhöhung des Steuersatzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979) bis Ende 1986 nachgeholt werden; der Entrichtungszeitraum - ein Jahr; § 11 Abs. 1 KraftStG 1979 - ändert sich dann nicht (vgl. Zeller, Die steuerliche Förderung des schadstoffarmen Autos, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 523, 530). Für die anderen Fälle (,,Alt"-Zulassungen) gilt nur § 18 Abs. 1 KraftStG 1979, bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 1. Juli 1986 § 18 Abs. 2 KraftStG 1979 (Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG 1979). § 18 Abs. 1 KraftStG 1979 enthält keine Einschränkung dahin, daß die Neufestsetzung noch im zweiten Halbjahr 1985 zu treffen ist. Der Vorschrift könnte lediglich entnommen werden, daß vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums neu festgesetzt werden muß, also spätestens im ersten Halbjahr 1986 (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 KraftStG 1979 sowie das bei Zeller, a.a.O. angeführte Beispiel einer solchen Neufestsetzung). In dieser Weise ist die Neufestsetzung im Streitfalle aber auch vorgenommen worden, nämlich vor Beendigung des bis zum 3. Juni 1986 laufenden Entrichtungszeitraums. Die vom Kläger angegriffene Festsetzung des Mehrbetrags für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum Ende des laufenden Entrichtungszeitraums ist somit nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416696

BFH/NV 1990, 397

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