Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsauftrag an ein anderes als das örtlich zuständige Finanzamt

 

Leitsatz (NV)

Wird gemäß § 195 Satz 2 AO ein anderes als das örtlich zuständige Finanzamt mit der Durchführung einer Außenprüfung bei einer Steuerberatersozietät sowie bei deren Gesellschaftern beauftragt, so muß zumindest durch einen Aktenvermerk Gewißheit darüber geschaffen werden, bei welchen Gesellschaftern geprüft werden soll; außerdem sind die zu prüfenden Steuerarten und Prüfungszeiträume festzulegen.

 

Normenkette

AO 1977 § 195 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 10.12.1987 - IV R 53/86 (NV); BFH/NV 1988, 752

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132299

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