Leitsatz (amtlich)
Das Wissen oder Wissenmüssen eines Organs einer juristischen Person genügt für deren Inanspruchnahme als weiterer Zollschuldner nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG.
Normenkette
ZG § 57 Abs. 2 S. 2; BGB § 166; AO § 103
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma X GmbH (im folgenden: GmbH). Die GmbH bezog 1966 insgesamt 16 800 l Äthylalkohol mit 96,1 Vol %. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptsollamt – HZA –) nahm die GmbH durch Steuerbescheid vom 20. Oktober 1967 in Höhe von insgesamt 258 043,20 DM Eingangsabgaben in Anspruch. Der Steuerbescheid wurde durch vier Änderungsbescheide vom 15. November 1973 über insgesamt 256 719 DM ersetzt. Das HZA ist der Auffassung, der Geschäftsführer der GmbH habe gewußt, daß für Alkohol Eingangsabgaben hinterzogen worden waren; die GmbH sei deshalb nach § 57 Abs. 2 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) Abgabenschuldnerin geworden.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FG entschieden, daß es für die Frage, ob die GmbH weitere Zollschuldnerin nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG geworden ist, auf die Kenntnis (oder das Kennenmüssen) ihres Geschäftsführers von der Zollguteigenschaft der Waren ankommt. Allerdings ergibt sich das entgegen der Auffassung des FG nicht unmittelbar aus § 103 AO, der lediglich bestimmt, daß der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person deren Pflichten zu erfüllen hat. Daß aber auf das Wissen oder Wissenmüssen des Vertreters bei der Frage der weiteren Zollschuldnerschaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG abzustellen ist, ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Bestimmung.
Der mögliche Wortsinn des Ausdrucks „wer” in dieser Bestimmung umfaßt auch juristische Personen. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, dieser Wortlaut entspräche nicht Sinn und Zweck der Regelung; es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber juristische Personen von der Regelung hätte ausnehmen sollen. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Folgerichtig muß ihnen auch das Wissen oder Wissenmüssen dieser Organe zugerechnet werden (ob letzteren wiederum das Wissen oder Wissenmüssen ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden). Diese Auffassung findet auch in der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB eine Stütze, wonach es für Inhalt und Wirksamkeit eines von einem Vertreter für einen Vertretenen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters von den maßgebenden Umständen ankommt. Darin liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 40. Aufl., § 166 Anm. 1; ähnlich z. B. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 166 Anm. 22, Münchner Kommentar, BGB, § 166 Anm. 30 ff.; Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., § 166 Anm. 13 und 14), der auch im Rahmen der Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 2 ZG gültig ist. Das gilt um so mehr, als dieser Gedanke mit dem in § 103 AO zum Ausdruck gekommenen weitgehend übereinstimmt. Diese Auffassung hat überdies eine Entsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74 (BFHE 124, 105, 109, BStBl II 1978, 274), wonach für die Frage, ob sich eine juristische Person auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, sogar das Wissen von deren Mitarbeiterkreis relevant ist.
Fundstellen
Haufe-Index 510613 |
BFHE 1981, 503 |