Leitsatz (amtlich)
Zur Besteuerung der Ergebnisabführung auf Grund eines Ergebnisübernahmevertrages zwischen Schwestergesellschaften.
Normenkette
KVStG § 2 Nr. 3 Buchst. b; KVStG 1934/1955
Tatbestand
1. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie und die B-GmbH hatten in den Jahren 1950 bis 1957 dieselben Gesellschafter, nämlich Herrn X und seine Ehefrau. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter beider Gesellschaften war Herr X mit 95 % Anteilen an der Klägerin und 97,5 % Anteilen an der B-GmbH.
2. Im Dezember 1950 hatten die Klägerin und die B-GmbH mündlich einen Ergebnisübernahmevertrag (EÜV) abgeschlossen und diesen am 15. September 1953 schriftlich bestätigt. Danach mußte die B-GmbH ihre Gewinne an die Klägerin abführen und diese die Verluste der B-GmbH übernehmen. Aufgrund dieses Vertrages führte die B-GmbH ihre in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1956/57 jeweils erzielten Gewinne an die Klägerin ab.
3. Das beklagte FA erhob Gesellschaftsteuer; es sah in den vorgenannten Gewinnabführungen Leistungen gemäß § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 KVStG 1934/55. Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.
Fundstellen
Haufe-Index 71541 |
BStBl II 1975, 831 |
BFHE 1976, 405 |
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