Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage: berechtigtes Interesse, Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Revisionsverfahren, Übertragbarkeit der Erwägungen für die Fortsetzung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf ein Revisionsverfahren, Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, Unwerturteil, Zulässigkeit für Verwaltungsakte, die sich typischerweise bis zur Revisionsinstanz erledigt haben, wirtschaftliches Interesse aufgrund eines drohenden Schadensersatzprozesses, Entschädigungsanspruch aufgrund enteignungsgleichen Eingriffs, Amtshaftung, Ablehnung der Bestellung zum Steuerberater - Schuldhafte Amtspflichtsverletzung: Entscheidung eines Kollegialgerichts, Sachnähe der Verwaltung, Zweifel an der Auslegung einer Vorschrift - Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht für entgangene Einnahmen
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bestellung als Steuerberater).
2. Die Auffassung, die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule sei mit dem Beruf eines Steuerberaters nicht nach § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vereinbar, ist nicht handgreiflich falsch.
Orientierungssatz
1. Für ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen.
2. Ist eine Verpflichtungsklage in der Hauptsache erledigt, kann der Kläger auch noch im Revisionsverfahren zu dem Begehren übergehen, festzustellen, daß die angegriffene Entscheidung rechtswidrig war (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. Wegen des besonderen Charakters eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann trotz des Fortfalls des individuellen Rechtschutzbedürfnisses und des allgemeinen Zwecks dieses Rechtsbehelfs nach den Umständen des Einzelfalls ein Rechtsschutzbedürfnis trotzt Erledigung zu bejahen sein, da sich die Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde nicht im individuellen Grundrechtsschutz erschöpft, sondern die Verfassungsbeschwerde ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts ist (vgl. BVerfG-Rechtsprechung). Diese Erwägungen sind auf das Revisionsverfahren nicht ohne weiteres zu übertragen, weil dieses --unbeschadet der grundsätzlichen Bedeutung eines Rechtsstreits als einer (alternativen) Voraussetzung für die Zulassung einer Revision-- grundsätzlich ein Bedürfnis nach individuellem, gerade für die Rechtsposition des Revisionsklägers bedeutsamen Rechtsschutz voraussetzt.
4. Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Hoheitsaktes kann in Betracht kommen, wenn dies zur Gewährung ausreichend effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn einem Kläger Genugtuung gewährt werden muß, weil er von dem erledigten Verwaltungsakt oder seiner Begründung objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (hier: Ablehnung eines sog. Unwerturteils bei Versagung der Zulassung als Steuerberaters wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule mit dem Beruf des Steuerberaters).
5. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dahin auszulegen, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage ungeachtet einer fortwährenden individuellen Betroffenheit stets zulässig ist, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise vor einer Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt.
6. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt --ungeachtet des Vorliegens einer spezifischen Grundrechtsverletzung und deren Gewichts-- allein daraus hergeleitet werden kann, daß sich bestimmte Verwaltungsakte typischerweise kurzfristig erledigen.
7. Ein für das Vorliegen eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung eines erledigten Verfahrens kann, durch einen --wenn nicht schon anhängigen, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden-- Schadenersatzprozeß begründet werden. Dies setzt voraus, daß die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für diesen Schadensersatzprozeß nicht ohne Bedeutung ist und der Schadensersatzprozeß nicht offensichtlich aussichtlos ist. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolgs genügt nicht, um einem Beteiligten das berechtigte Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusprechen (Anschluß an BVerwG-Rechtsprechung; umfangreiche Ausführungen zur Erfolgsaussicht eines Schadensersatzprozesses wegen des durch eine Ablehnung der Bestellung zum Steuerberater entgangenen Gewinns: Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs, Amtshaftungsanspruch gegenüber dem die Zulassung ablehnenden Beamten).
8. Die einen Amtshaftungsanspruch voraussetzende schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten als objektiv rechtmäßig bewertet hat. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung des Gerichts offenkundig falsch ist, das Gericht insbesondere eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat, oder wenn von der Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bessere Rechtseinsicht als von dem Gericht erwartet werden kann, weil diese genausogut in der Lage war wie das Gericht, das Für und Wider in Ruhe abzuwägen, sie alles einschlägige Material benutzen konnte und sie möglicherweise sogar größere Sachnähe als das Gericht und besondere Erfahrung in der Anwendung der einschlägigen Vorschriften besaß, wie es insbesondere bei einer ihr besonders anvertrauten Spezialmaterie und einer grundsätzlichen Entscheidung einer zentralen Dienststelle der Fall sein kann (vgl. Rechtsprechung des BGH und des BVerwG).
9. Amtshaftung: Eine objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift gereicht einem sachbearbeitenden Beamten dann nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der Vorschrift zweifelhaft sein kann und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (vgl. BVerwG-Urteil vom 7.6.1962 II C 15/60).
10. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs --hier: Ablehnung der Bestellung als Steuerberater-- setzt voraus, daß unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition erstreckt sich nicht auf künftige Erwerbschancen und Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Rechtsprechung des BGH und des BVerwG).
11. Die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluß vom 16.12.1998 Az. 1 BvR 2029/98).
Normenkette
BGB § 839; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 34; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4 Fassung 1989-06-09
Verfahrensgang
Tatbestand
I. In dem in der Hauptsache erledigten Verfahren ist streitig, ob ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule ein "Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule" i.S. des § 57 Abs. 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist und deshalb den Beruf eines Steuerberaters ausüben darf.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach erfolgreicher Teilnahme an der Steuerberaterprüfung seit Oktober 1991 wissenschaftlicher Assistent an der Universität ...; nebenbei nahm er Lehraufträge an der Universität ... und an der Technischen Hochschule ... wahr. Sein Antrag, ihn als Steuerberater zuzulassen, ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium --FinMin--) mit Bescheid vom ... abgelehnt worden, weil die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger die von dem Senat durch Beschluß vom 4. Februar 1997 VII B 216/96 zugelassene Revision erhoben, mit der er im wesentlichen geltend gemacht hat, bei dem Wortlaut entsprechender und verfassungskonformer Auslegung sei unter einem Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule i.S. des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch ein wissenschaftlicher Assistent an einer Hochschule zu verstehen.
Im November 1997 ist der Kläger nach Beendigung seiner Assistententätigkeit vom FinMin als Steuerberater bestellt worden. Er ist daraufhin zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übergegangen und trägt vor:
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung der Bestellung als Steuerberater rechtswidrig gewesen ist. Wenn die Streitfrage nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werde, werde der Rechtsschutz abgeschnitten und die uneinheitliche Anwendung des Rechts im Bundesgebiet zementiert, da der Beruf des wissenschaftlichen Assistenten auf die Dauer von drei Jahren --mit Verlängerungsmöglichkeit auf sechs Jahre-- angelegt sei, die Dienstzeit eines wissenschaftlichen Assistenten also ablaufe, bevor der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Revision wegen Nichtzulassung als Steuerberater entscheide. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sei im übrigen bereits die Ablehnung der Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers, daß stets ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides bestehe. Das müsse erst recht gelten, wenn die Bestellung als Steuerberater abgelehnt werde. Der Kläger habe überdies auch deshalb ein ideelles Interesse an der Sachentscheidung, weil die angefochtene Verfügung diskriminierenden Charakter habe.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides sei schließlich für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen von Bedeutung. Sollte die Rechtswidrigkeit festgestellt werden, werde der Kläger solche Ansprüche stellen, da er nahezu fünf Jahre an der Ausübung des Steuerberaterberufes gehindert worden sei und ihm dadurch erhebliche Gewinne entgangen seien. Ein Schadensersatzprozeß sei nicht aussichtslos; denn der verantwortliche Beamte habe seine Amtspflicht aus § 40 Abs. 1 Satz 1 StBerG schuldhaft verletzt. § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG sei eindeutig. Das FinMin habe die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet, nach der leitender Gesichtspunkt des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG das Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens sei. Es liege im Interesse von Forschung und Lehre, es wissenschaftlichen Assistenten zu ermöglichen, mit der steuerberatenden Tätigkeit praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens zu sammeln. Der Kläger habe als Lehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule anerkannt werden müssen, da er ausschließlich in Forschung und Lehre tätig gewesen sei. Auch nach dem Beschluß der Referatsleiter des Bundes und der Länder für Steuerberatungsrecht vom September 1992 sei der Kläger als Lehrer anzuerkennen gewesen, wie die Praxis anderer Bundesländer bestätige, die wissenschaftliche Assistenten als Steuerberater bestellt hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, daß der Ablehnungsbescheid vom ..., mit dem die Bestellung des Klägers als Steuerberater abgelehnt worden ist, rechtswidrig gewesen ist.
Das FinMin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Da der Rechtsstreit infolge der inzwischen erfolgten Zulassung des Klägers als Steuerberater in der Hauptsache erledigt ist, kann der Kläger auch noch im Revisionsverfahren zu dem Begehren übergehen, festzustellen, daß die angegriffene Versagungsentscheidung rechtswidrig war; denn hierin liegt keine Klageänderung, die im Revisionsverfahren nach § 123 Satz 1 FGO unzulässig wäre (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 28. November 1989 VII R 48/89, BFHE 159, 386, BStBl II 1990, 399; vom 7. März 1995 VII R 84/94, BFHE 177, 189, BStBl II 1995, 557). Die Klage ist aber deshalb durch die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens unzulässig geworden und kann auch mit verändertem Antrag nicht aufrechterhalten werden, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der nunmehr von ihm begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO hat.
Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der auf eine --hier vorliegende-- Verpflichtungsklage entsprechend anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 2. Juli 1986 I R 39/83, BFH/NV 1987, 696; Urteil des Senats vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459), ist auf Antrag auszusprechen, daß ein vor Ergehen der Sachentscheidung des Gerichts erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46). Daran fehlt es indes hier.
1. Der Kläger hat kein anerkennenswertes ideelles Interesse an der Feststellung.
Der Kläger beruft sich insoweit zu Unrecht auf die seiner Meinung nach auf den Fall einer Nichtzulassung zur Ausübung des Berufs eines Steuerberaters zu übertragende Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß eine ungerechtfertigte Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung ein so erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Bewerbers sei, daß dieser stets ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Zulassung ablehnenden Bescheides habe (Urteile vom 17. Januar 1995 VII R 47/94, BFH/NV 1995, 737; in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622, und vom 27. Mai 1975 VII R 80/74, BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Diese Rechtsprechung betrifft zum einen Sachverhaltsgestaltungen, in denen die Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung, wie schon der Hinweis auf das Rehabilitationsinteresse des Beteiligten zeigt, einen diskriminierenden Bedeutungsgehalt hat, sei es, daß dem Beteiligten durch die Nichtzulassung zur Prüfung sinngemäß die für die Ausübung des Steuerberaterberufes notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen abgesprochen werden, wie es bei dem Senatsurteil in BFH/NV 1995, 737 der Fall war, sei es, daß eine "besondere Bewährung" des Betroffenen in einem verwandten Beruf nicht anerkannt wird (Urteil in BFHE 116, 315, BStBl II 1975, 860). Ferner hat der Senat in dem Urteil in BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459 ein berechtigtes Interesse in einem Fall anerkannt, in dem streitig war, ob der Prüfungsbewerber aufgrund seiner verfassungsmäßigen Rechte die Vorlage des von § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften geforderten Lebenslaufes vor der Zulassung zur Prüfung verweigern darf. Die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung hatte in diesem Fall zwar keinen diskriminierenden Charakter im Sinne eines Unwerturteils über die Persönlichkeit oder über die fachlichen Fähigkeiten des Prüfungsbewerbers, wohl aber eine besondere Beziehung zu seinem Recht, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden. Denn der Streit betraf die Frage, ob das Verlangen, einen Lebenslauf vorzulegen, das Grundrecht des Klägers auf Wahrung seiner Intimsphäre verletzt und damit in spezifischer Weise sein Persönlichkeitsrecht und seine Menschenwürde beeinträchtigt. In derartigen Fällen entspricht es der Bedeutung dieser elementaren Grundrechte, auch nach einer Erledigung der Hauptsache im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klärung darüber herbeizuführen, ob die betreffenden Grundrechte den von dem Beteiligten behaupteten Inhalt haben (vgl. Gerhardt in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdnr. 91, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der Fall des Klägers läßt sich mit solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht vergleichen. Die Versagung der Zulassung als Steuerberater beinhaltete im Streitfall kein negatives Urteil über die steuerrechtlichen Kenntnisse des Klägers und seine persönliche Eignung, als Steuerberater der Steuerrechtspflege zu dienen, so daß sich unter diesem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung nicht begründen läßt. Dem Ablehnungsbescheid ist auch nicht etwa --wie der Kläger offenbar behaupten will-- deshalb diskriminierender Charakter beizumessen, weil ein nicht im Nebenberuf als Steuerberater zugelassener wissenschaftlicher Assistent ernstlich damit rechnen müßte, im Urteil anderer an persönlichem Ansehen zu verlieren.
Auch auf das Urteil des Senats in BFH/NV 1986, 622 kann sich der Kläger für sein angebliches Feststellungsinteresse nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des abgelehnten Prüfungsbewerbers bejaht und deshalb eine Fortsetzungsfeststellungsklage zugelassen, obwohl die Ablehnung darauf beruhte, daß der Zulassungsantrag nach Auffassung des Zulassungsausschusses verspätet gestellt worden war und Wiedereinsetzungsgründe nicht anerkannt wurden, ein diskriminierender Bedeutungsgehalt der Nichtzulassung zur Prüfung also nicht zu erkennen ist. Der Kläger folgert aus dem Urteil indes zu Unrecht, die Versagung des Zugangs zum Beruf des Steuerberaters müsse ebenfalls ("erst recht") stets als erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betreffenden gewertet werden. Die Möglichkeit, an der Steuerberaterprüfung teilzunehmen, ist zwar regelmäßig --ähnlich wie die hier streitige Vereinbarkeit des Berufs des Steuerberaters mit einem von dem Betreffenden ausgeübten anderen Beruf-- eine Voraussetzung dafür, den Beruf des Steuerberaters ausüben zu dürfen; sie erschöpft sich jedoch in dieser Bedeutung nicht. Sie gibt dem Bewerber vielmehr Gelegenheit, darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben (vgl. § 37a Abs. 1 StBerG), und eröffnet ihm die Chance, ungeachtet seiner späteren Zulassung zum Steuerberater seine besondere Befähigung auf dem Gebiet des Steuerrechts unter Beweis zu stellen und die damit erfahrungsgemäß verbundene soziale und berufliche Anerkennung zu erwerben. Überdies greift die Nichtzulassung zur Steuerberaterprüfung insofern wesentlich tiefer in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein als die im Streitfall angegriffene Nichtzulassungsentscheidung, als sie für den Bewerber --sieht man von der Möglichkeit eines unter Umständen zulässigen erneuten Zulassungsantrages und von dem (in der Regel praktisch nicht gangbaren) Weg einer prüfungsfreien Zulassung zum Beruf nach § 38 StBerG ab-- eine unüberwindliche Hürde bei der Aufnahme der von ihm angestrebten Berufstätigkeit errichtet; hingegen steht es dem wegen einer mit dem Beruf des Steuerberaters (angeblich) nicht vereinbaren Tätigkeit abgelehnten Berufsbewerber grundsätzlich frei, diese Tätigkeit jederzeit aufzugeben und damit die Voraussetzungen für die Berufszulassung zu schaffen bzw. außer Streit zu stellen. Auch wenn dies das rechtliche Interesse an der vom Kläger zunächst erhobenen Verpflichtungsklage freilich offenkundig nicht berührt, ist es --was der Kläger verkennt-- für die Beurteilung des Feststellungsinteresses und die Übertragbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung des Senats auf Fälle wie den des Klägers von Bedeutung.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger ferner sinngemäß darauf, unabhängig von einem konkreten, individuellen ideellen Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Ablehnungsbescheides des FinMin müsse die Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), auf das sich der Kläger in diesem Zusammenhang bezieht, hat zwar trotz eingetretener Erledigung Verfassungsbeschwerden als (weiterhin) zulässig behandelt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Dezember 1962 1 BvR 163/56, BVerfGE 15, 226, 230; vom 28. Juni 1972 1 BvR 105/63 und 275/68, BVerfGE 33, 247, 257), weil sich die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht im individuellen Grundrechtsschutz erschöpfe, sondern die Verfassungsbeschwerde ein spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts sei; deshalb könne trotz Fortfalls des individuellen Rechtsschutzbedürfnisses wegen des besonderen Charakters des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und des allgemeinen Zwecks dieses Rechtsbehelfs nach den Umständen des Einzelfalls das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung zu bejahen sein (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 33, 247, 257 ff.). Diese Erwägungen sind auf das Revisionsverfahren freilich schon deshalb nicht ohne weiteres zu übertragen, weil dieses --unbeschadet der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits als einer (alternativen) Voraussetzung für die Zulassung einer Revision-- grundsätzlich ein Bedürfnis nach individuellem, gerade für die Rechtsposition des Revisionsklägers bedeutsamem Rechtsschutz voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196).
Allerdings kann auch nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO unter besonderen Voraussetzungen die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Hoheitsaktes in Betracht kommen, wenn dies zur Gewährung ausreichend effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Der erkennende Senat hat dies z.B. in Erwägung gezogen, wenn einem Kläger Genugtuung gewährt werden muß, weil er von dem erledigten Verwaltungsakt oder seiner Begründung objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist (Urteil in BFH/NV 1993, 46). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen Anspruch auf eine solche Genugtuung in dem Urteil vom 21. November 1980 7 C 18.79 (BVerwGE 61, 164) als Ausgleich für eine irreparable rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich für möglich gehalten, dabei jedoch --einschränkend-- auf die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs abgehoben. Dem entspricht im übrigen auch die Rechtsprechung des BVerfG, nach der trotz weggefallener Beschwer ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde (nur) fortbesteht, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil eine Sachentscheidung wegen der Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, oder wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Juli 1994 1 BvR 1595, 1606/92, BVerfGE 91, 125, 133, und in BVerfGE 33, 247, 257).
Der Kläger bedarf indes keiner Genugtuung für die (angeblich) rechtswidrige Vorenthaltung einer (frühzeitigeren) Bestellung als Steuerberater. Er ist nicht in seinem Persönlichkeitsrecht im Sinne der vorgenannten Entscheidungen betroffen und ist darin auch nicht betroffen gewesen; insbesondere wohnte dem angegriffenen Ablehnungsbescheid, wie dargelegt, keinerlei Unwerturteil über die Persönlichkeit oder die fachliche Qualifikation des Klägers oder --wie dieser offenbar glaubt-- über den Beruf des wissenschaftlichen Assistenten inne. Die dem Kläger (angeblich) widerfahrene Rechtsverletzung hat auch --anders als in dem vom BVerwG (BVerwGE 61, 164) entschiedenen Streitfall-- keine wesentliche Bedeutung für die zukünftige Berufsausübung des Klägers. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit war nach den Umständen des Streitfalles schließlich nicht von so bedeutsamem verfassungsrechtlichem Gewicht, daß allein deshalb dem Kläger eine Genugtuung durch Feststellung seiner Rechtswidrigkeit nicht versagt werden dürfte. Er betraf nur eine --freilich vom Grundrecht der Freiheit der Berufswahl des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) umfaßte (BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 1 BvR 79/85 u.a., BVerfGE 87, 287, 316; Senat, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 100/91, BFH/NV 1992, 840, 841)-- Nebentätigkeit und auch nur einen an der voraussichtlichen Berufstätigkeit des Klägers insgesamt gemessen relativ kurzen Zeitraum; er errichtete zudem, wie erwähnt, eine leicht übersteigbare Hürde bei der Aufnahme einer Berufstätigkeit als Steuerberater (vgl. BVerfG in BVerfGE 87, 287, 317, m.w.N.). Ebensowenig wie ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit, welcher nach seiner Aufhebung (Urteil des Senats in BFH/NV 1993, 46) oder nach seiner Erledigung durch Zeitablauf regelmäßig kein Feststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auslöst, ist deshalb dieses Interesse im Streitfall anzuerkennen.
Die Klärung der richtigen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage ist endlich auch nicht erforderlich, um die richtige Auslegung der Vorschrift überhaupt in einer dem Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Weise klären und damit den von Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutz gewähren zu können; denn es trifft nicht zu, daß --wie die Revision behauptet-- in einem Zeitraum von drei oder von sechs Jahren niemals eine Entscheidung des BFH oder zumindest des FG erlangt werden könnte. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dahin auszulegen, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage ungeachtet einer fortwährenden individuellen Betroffenheit stets zulässig ist, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise vor einer Entscheidung des Revisionsgerichts erledigt. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt --ungeachtet des Vorliegens einer spezifischen Grundrechtsverletzung und deren Gewichts-- allein daraus hergeleitet werden kann, daß sich bestimmte Verwaltungsakte typischerweise kurzfristig erledigen (so Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 1998, § 113 Rdnr. 145; vgl. hingegen Gerhardt, a.a.O., § 113 Rdnr. 91). Denn von einer "typischerweise kurzfristigen Erledigung" kann bei Verwaltungsakten der hier streitigen Art nicht die Rede sein.
2. Der Kläger hat auch kein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar kann ein solches nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anerkennungswürdiges Interesse begründen, daß ein Beteiligter wegen der erledigten Ablehnung seines Begehrens durch die Behörde einen Schadensersatzprozeß, wenn schon nicht anhängig gemacht hat, so doch mit hinreichender Sicherheit anhängig machen will, sofern die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für diesen Schadensersatzprozeß nicht ohne Bedeutung wäre und der Schadensersatzprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, und vom 18. Mai 1976 VII R 108/73, BFHE 119, 26, BStBl II 1976, 566; vgl. bereits Urteil des Senats vom 3. November 1970 VII R 43/69, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114, und den Beschluß vom 10. Juli 1981 VII S 8/81, BFHE 133, 350, BStBl II 1981, 677). Für das besondere Feststellungsinteresse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO muß dabei substantiiert dargelegt werden, daß ein Schadensersatzprozeß bevorsteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 322); der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozeß genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857), wenn auch das Feststellungsinteresse nicht davon abhängig ist, daß der Schadensersatzprozeß mit Sicherheit zu erwarten ist.
Der erkennende Senat unterstellt zugunsten des Klägers, daß dieser ernstlich beabsichtigt, einen Schadensersatzprozeß wegen der Versagung seiner Zulassung als Steuerberater anzustrengen, und daß der Kläger dies nach den vorgenannten Anforderungen ausreichend substantiiert dargetan hat. Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ist jedoch gleichwohl zu verneinen, weil ein solcher Schadensersatzprozeß offensichtlich aussichtslos wäre.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich der erkennende Senat anschließt, sind zwar an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolges genügt nicht, um einem Beteiligten das berechtigte Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage abzusprechen (vgl. BVerwG-Urteile vom 14. Januar 1980 7 C 106.79, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 113 VwGO Nr. 95; vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1985, 876). Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses kann nur dann angenommen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, ohne daß der vor den Zivilgerichten zu führende Prozeß dabei (in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vor der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit angegriffenen Behördenhandelns unabhängigen Teilen) vorweggenommen würde (BVerwG-Urteil vom 29. April 1992 4 C 29.90, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1992, 1092).
Es mag mangels Offensichtlichkeit im vorstehend beschriebenen Sinne offenbleiben, ob davon ausgegangen werden kann, daß es dem Kläger in einem künftigen Schadensersatzprozeß gelingen könnte, den Schaden, den er in seinem entgangenen Gewinn als Steuerberater sieht, ausreichend unter Beweis zu stellen, wozu die Revision --abgesehen von dem Hinweis auf die angeblich entstandenen Kosten eines erneut eingeholten "Führungszeugnisses"-- substantiierte Angaben nicht gemacht hat. Der Senat braucht diese Frage nicht näher zu erörtern, weil sich der vom Kläger angeblich beabsichtigte Schadensersatzprozeß jedenfalls mangels einer für die Verfolgung eines Anspruches geeigneten Rechtsgrundlage als offensichtlich aussichtslos erweist. Dazu ist im einzelnen das Folgende zu bemerken:
Eine Entschädigungsklage des Klägers könnte nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gestützt werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs voraus, daß unmittelbar in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz. Daher erstreckt sich die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition nicht auf künftige Erwerbschancen und Erwerbsmöglichkeiten, so daß die rechtswidrige Versagung einer für die Aufnahme einer Tätigkeit erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung keinen Eingriff in das Eigentum darstellt (BGH-Urteil vom 28. Juni 1984 III ZR 35/83, BGHZ 92, 34, 46; vgl. BVerwG-Urteil vom 17. Dezember 1991 1 C 42.90, NVwZ 1992, 378).
Rechtsgrundlage für einen vom Kläger erhobenen Ersatzanspruch kann daher nur der Amtshaftungsanspruch nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 34 GG sein. Dieser setzt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Verschulden eines Beamten jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten als objektiv rechtmäßig bewertet hat; denn von dem Beamten kann im allgemeinen keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden, als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat (BGH-Urteil vom 28. Juni 1971 III ZR 111/68, NJW 1971, 1699, 1701, m.w.N.). So liegt es hier, nachdem das mit drei Berufsrichtern besetzte FG auf der Grundlage eingehenden Vortrages der Beteiligten und mündlicher Verhandlung entschieden hat, das FinMin habe dem Kläger --und zwar aus einem nach Ansicht des FG zutreffenden materiell-rechtlichen Grund, nämlich Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG-- zu Recht die Zulassung als Steuerberater versagt.
Die vorgenannte Vermutungsregel gilt allerdings nicht ausnahmslos. Trotz der Bejahung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme seitens eines Kollegialgerichts kommt ein Verschuldensvorwurf dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Gerichts offenkundig falsch ist (vgl. BVerwG-Beschluß vom 9. August 1990 1 B 94.90, Buchholz, a.a.O., 310, § 113 VwGO Nr. 220 = NVwZ 1991, 270 für den Fall eines gerichtlichen Irrtums über den entscheidungserheblichen Sachverhalt), das Gericht insbesondere eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (BGH-Urteil vom 29. Mai 1958 III ZR 38/57, BGHZ 27, 338, 343), oder wenn von der Verwaltungsbehörde ausnahmsweise bessere Rechtseinsicht als von dem Gericht erwartet werden kann, weil diese genausogut in der Lage war wie das Gericht, das Für und Wider in Ruhe abzuwägen, sie alles einschlägige Material benutzen konnte und sie möglicherweise sogar größere Sachnähe als das Gericht und besondere Erfahrung in der Anwendung der einschlägigen Vorschriften besaß, wie es insbesondere bei einer ihr besonders anvertrauten Spezialmaterie und einer grundsätzlichen Entscheidung einer zentralen Dienststelle der Fall sein kann (vgl. BGH-Urteil vom 21. Dezember 1961 III ZR 174/60, NJW 1962, 793; BVerwG-Urteil vom 4. Mai 1984 8 C 93.82, NJW 1985, 876).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Eine besondere Sachkunde im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung besaß das FinMin für die Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG nicht. Insbesondere verschaffte ihm diese nicht, daß es wußte oder zumindest hätte wissen müssen, daß die Vorschrift (angeblich) in anderen Ländern --von deren Verwaltungspraxis das FinMin nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsüberzeugung abweichen durfte, ohne daß allein dadurch Rechte des Klägers, insbesondere etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt würden-- in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne ausgelegt und gehandhabt wird; dieser Umstand könnte allenfalls gegen die Richtigkeit des Rechtsstandpunktes des FinMin sprechen.
Die Bedeutung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG ist auch nicht eindeutig, seine Auslegung durch das FG und das FinMin nicht handgreiflich falsch. § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG wirft Auslegungsschwierigkeiten auf, die das FinMin in im Ergebnis jedenfalls vertretbarer Weise bewältigt hat.
Das StBerG geht von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit des Berufes des Steuerberaters mit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer aus (§ 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG). Dies entspricht dem auch vergleichbare Berufsrechte, insbesondere das Berufsrecht der mit ähnlichen Aufgaben der Rechtspflege wie Steuerberater betrauten Rechtsanwälte herkömmlich prägenden Gedanken, daß Rechtsberatung im allgemeinen nicht von "Feierabend-Anwälten" (vgl. BVerfG-Beschluß in BVerfGE 87, 287, 323; vgl. auch BGH-Beschluß vom 25. Juni 1984 AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1) bzw. von nur gleichsam nebenbei freiberuflich tätigen Steuerberatern ausgeübt werden soll. Dem hat auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats schon bisher Rechnung getragen und die durch ein Arbeitsverhältnis veranlaßte zeitliche und örtliche Bindung eines Arbeitnehmers als in der Regel mit der vom Gesetz geforderten Unabhängigkeit der Berufsausübung des Steuerberaters unvereinbar angesehen (Urteile des Senats vom 5. September 1978 VII R 50/77, BFHE 126, 346, BStBl II 1979, 202, und vom 4. August 1987 VII R 169/85, BFHE 150, 272, BStBl II 1987, 790, sowie in BFH/NV 1992, 840).
§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG beinhaltet eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Die Vorschrift war --soweit sie hier interessiert-- bereits in § 22 Abs. 3 Nr. 4 StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I, 1301) enthalten. Sie ist mithin zu einem Zeitpunkt formuliert worden, in dem nach dem damals geltenden Hochschulrecht unter einem "Lehrer" an einer wissenschaftlichen Hochschule nur ein Professor oder ein Dozent, nicht jedoch ein wissenschaftlicher Assistent zu verstehen gewesen sein dürfte; denn der Professor besaß damals die Lehrbefugnis, der wissenschaftliche Assistent lehrte allenfalls aufgrund eines Lehrauftrages und nur in untergeordnetem, erst im Laufe der Zeit mit dem Entstehen der "Massenuniversität" angestiegenem Umfang. Dementsprechend ist z.B. der Begriff des "Rechtslehrers", den der in der gleichen Zeit Gesetz gewordene § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebraucht, dahin ausgelegt worden, er erfasse wissenschaftliche Assistenten nicht, auch wenn sie einen Lehrauftrag hätten (BVerwG-Beschluß vom 16. Oktober 1970 II C 50.68, NJW 1970, 2314). In § 138 der Strafprozeßordnung wird der Begriff des "Rechtslehrers" im übrigen noch heute von der überwiegenden Meinung dahin verstanden, er meine wissenschaftliche Assistenten nicht (vgl. z.B. Julius in Lemke/Julius/Krehl/Kurth/Rautenberg/Temming, Strafprozeßordnung, § 138 Rdnr. 5; Stern in Alternativkommentar zur Strafprozeßordnung, § 138 Rdnr. 13; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8; offenbar auch Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 5). Ob diese Vorschriften anders auszulegen sind als § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wie die Revision geltend macht, weil sie einen anderen Zweck verfolgen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn es ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls nicht abwegig, sie und die zu ihnen vertretene Auslegung bei der Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG mitzuberücksichtigen.
Allerdings hat das Hochschulrecht des Bundes und der Länder inzwischen tiefgreifende Veränderungen durchgemacht; das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze haben insbesondere den Nichtprofessoren, u.a. auch den wissenschaftlichen Assistenten, weitreichende neue Befugnisse und Aufgaben zugewiesen und ihnen ebenso wie den früheren Hochschulassistenten eigene Aufgaben in der Lehre übertragen - freilich bis heute in begrenztem Umfang und in gemessen an ihren übrigen Aufgaben nach wie vor untergeordneter und als bloße "Einbindung" in Lehraufgaben beschriebener Weise (vgl. z.B. Perschel in Flämig/ Kimminich u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl. 1996, Bd. 1, S. 386, 393).
Die Rechtsfrage, die das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zu beantworten hatte, ging im Kern dahin, ob die von den gesetzgebenden Körperschaften nach erstmaligem Erlaß der streitigen Vorschrift über die Vereinbarkeit des Berufes eines "Lehrers" an einer wissenschaftlichen Hochschule mit dem Beruf des Steuerberaters getroffenen hochschulrechtlichen Entscheidungen steuerberatungsrechtlich die Auswirkung haben, daß der Kreis derjenigen, die neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmer Steuerberater sein dürfen, wesentlich vergrößert und über den vom Gesetzgeber des StBerG in Betracht gezogenen Umfang hinaus erweitert werden muß. Diese letztlich nicht auf dem Gebiete der Gesetzesauslegung, sondern auf dem Gebiet der Rechtsfortbildung liegende Aufgabe zu erfüllen, wurde dem FinMin weder durch die Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und vom 4. November 1986 VII R 40/84, BFH/NV 1987, 125), daß der Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG auch darin liege, dem Interesse von Forschung und Lehre an einer Bereicherung durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiete des Steuerwesens Rechnung zu tragen, noch durch das geltende Hochschulrecht abgenommen; das Hochschulrecht beantwortet die vorgenannte Frage schon deshalb nicht, weil es den Begriff des "Lehrers" oder einen dem gleichzusetzenden Begriff nicht mehr verwendet, sondern, wie die Revision selbst darstellt, eine differenzierte Lehrkörperstruktur vorschreibt, deren einzelnen Gruppen in unterschiedlichem Umfang Befugnisse zur selbständigen oder zur unselbständigen Lehre eingeräumt sind.
Nach alledem kann den Amtswaltern, die bei dem FinMin über den Zulassungsantrag des Klägers zu entscheiden hatten, selbst dann schwerlich der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung ihrer Amtspflichten gemacht werden, wenn, wie der Kläger meint, die von diesen für richtig gehaltene Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG unrichtig wäre. Denn die objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift, wie sie dem FinMin nach Auffassung des Klägers vorzuwerfen ist, gereicht dem sachbearbeitenden Beamten dann nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der Vorschrift zweifelhaft sein kann und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist (BVerwG-Urteil vom 7. Juni 1962 II C 15.60, BVerwGE 14, 222, 231). Daß einer anderen Auslegung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG als sie das FinMin bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers zugrunde gelegt hat nicht deshalb nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG der Vorzug gegeben werden mußte, weil die Vorschrift angeblich von anderen Landesfinanzverwaltungen anders ausgelegt wird, versteht sich im übrigen ebenso von selbst, wie daß die Rechtsansicht des FinMin nicht schon deshalb handgreiflich falsch ist, weil sie aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der Frage, ob Lehrer an der Bundesfinanzakademie bzw. an einer verwaltungsinternen Fachhochschule nebenberuflich Steuerberater sein dürfen (Urteile in BFH/NV 1992, 840, und in BFH/NV 1987, 125), nicht die Folgerungen zieht, die der Kläger für richtig hält.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher unzulässig und abzuweisen, so daß es im Ergebnis bei dem Ausspruch des angefochtenen Urteils bewenden muß.
Fundstellen
Haufe-Index 67399 |
BFH/NV 1999, 423 |
BStBl II 1998, 750 |
BFHE 187, 159 |
BFHE 1999, 159 |
BB 1998, 2302 |
DStRE 1998, 898 |
DStRE 1998, 898-903 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1999, 27 |
StE 1998, 694 |