Leitsatz (amtlich)
Freiwillige Zuschüsse eines Gewerbetreibenden zur Errichtung einer Fußgängerzone, in der der Gewerbebetrieb liegt, sind, wenn sie nicht grundstücksbezogen sind, sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und keine nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in B, X-Straße, ein Einzelhandelsgeschäft. Als die Stadt B den Straßenzug X-/Y-/Z-Straße zur Fußgängerzone ausbaute, leistete die Klägerin hierfür einen freiwilligen Zuschuß an die Stadt in Höhe von 7 250 DM. Die Klägerin behandelte diesen Betrag als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte nach einer Betriebsprüfung die Zahlung nicht als Betriebsausgabe an, sondern aktivierte sie als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte u. a. aus, die Zuschüsse zum Ausbau der Fußgängerzone seien nicht den dem Grund und Boden zuzurechnenden Erschließungskosten gleichzustellen. Eine Hinzuaktivierung zum Grund und Boden komme nur in Frage, wenn sich dessen Wert durch die Fußgängerzone erhöhe; dies sei hier nicht der Fall. Der Ausbau einer Straße zur Fußgängerzone erfolge, um die Innenstädte für die Fußgänger attraktiver zu gestalten. Fraglich sei, ob dadurch die Anlieger Vorteile erlangten. Allenfalls könnten sich bei einem Teil der anliegenden Geschäftsleute durch Umsatzsteigerungen Vorteile ergeben. Ladengeschäfte für höhere Ansprüche hätten eher eine Umsatzverringerung zu erwarten. Auch würden schwerere Gegenstände, die mit dem PKW transportiert würden, nur in geringem Maße in Geschäften der Fußgängerzone gekauft. Von Nachteil sei für die Geschäftsleute ferner die Beschränkung des Anliegerund Entsorgungsverkehrs auf die frühen oder späten Tagesstunden. Wohnungen in Häusern, die in der Fußgängerzone lägen, seien in ihrem Nutzungswert herabgesetzt und schwerer zu vermieten. Wenn im Streitfall die Errichtung der Fußgängerzone für die Klägerin zu einer Umsatzsteigerung und damit zu Vorteilen geführt habe, so seien jedoch nicht der Wert und die Nutzbarkeit des Grund und Bodens allgemein erweitert worden; die Vorteile stünden vielmehr in Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks; die darauf zielenden Aufwendungen seien nicht dem Grund und Boden zuzurechnen, sondern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 1976 VIII R 212/73, BFHE 118, 437, BStBl II 1976, 449).
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und mangelnde Sachaufklärung. Es macht u. a. geltend, daß der Zuschuß der Klägerin zur Errichtung der Fußgängerzone Erschließungsaufwand in Form eines Straßenbaubeitrags sei, der zu einer bleibenden Werterhöhung des Grund und Bodens führe. Auch sei ein Bezug zum Grund und Boden gegeben, weil der Grundstückseigentümer Vorteile erhalte, die mit einer bestimmten Nutzung des Grund und Bodens in keinem Zusammenhang stünden. Die Berücksichtigung der Zahlung der Klägerin als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe könne auch nicht damit begründet werden, daß die Leistung freiwillig erfolgt sei. Da der Zuschuß rechtlich als Erschließungsaufwand zu qualifizieren sei, könne er einkommensteuerrechtlich nicht anders behandelt werden als gesetzlich festgesetzte Beiträge.
Das FA beantragt die Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er meint, daß die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. November 1982 VIII R 167/78 (BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111), das zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - KAG NW - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1969, 712; 1971, 359) erhobenen Beitrags zum Ausbau einer Fußgängerzone ergangen sei, auch auf freiwillige Zuschüsse angewendet werden müßten; das folge auch aus den Ausführungen im BFH-Urteil vom 29. Juni 1965 VI 253/64 U (BFHE 83, 219, BStBl III 1965, 580). Anderenfalls könnte bei Bestehen einer Beitragspflicht die einkommensteuerliche Zurechnung der Aufwendungen zum Grund und Boden dadurch umgangen werden, daß zwischen den Anliegern und den Gemeinden ein Zuschuß vereinbart werde. Insgesamt sei die Schaffung der Fußgängerzone - wäge man Vor- und Nachteile gegeneinander ab - für die Klägerin vorteilhaft gewesen; sonst wäre sie nicht bereit gewesen, den Zuschuß zu leisten. Die Vorteile könnten sich auch nicht nur auf die betriebliche Nutzung des Grundstücks beziehen; in der von der Klägerin eingeräumten Umsatzerhöhung käme auch eine Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks zum Ausdruck, was sich in der Erhöhung seines Verkaufspreises niederschlage.
Aus diesem Grunde sei auch die Grundstücksbezogenheit des Zuschusses zu bejahen. Bei einer Aufgabe des Gewerbebetriebs bliebe der mit dem Grund und Boden verbundene Vorteil aus der Errichtung der Fußgängerzone erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der von der Klägerin geleistete Zuschuß eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zuzurechnen ist.
1. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Anschaffung des Wirtschaftsguts, also durch die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut, veranlaßt sind; dazu zählen auch Anschaffungsnebenkosten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder später als unmittelbare Folgekosten des Erwerbsvorgangs anfallen (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 525, BStBl II 1978, 620, 625; Urteil vom 5. Mai 1983 IV R 18/80, BFHE 138, 385, BStBl II 1983, 559). Als nachträgliche Kosten zur Anschaffung von Grund und Boden hat die Rechtsprechung des BFH Beiträge zur Errichtung oder Änderung öffentlicher Anlagen wie Straßen und Kanalisationen angesehen (vgl. z. B. Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und vom 19. Februar 1974 VIII R 65/72, BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337). Voraussetzung für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten in diesem Sinne ist, daß durch die Baumaßnahmen, für die die Beiträge geleistet worden sind, eine Werterhöhung des Grund und Bodens eintritt, die unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes ist, und ferner, daß die geleisteten Beiträge in einem Sachbezug zum Grundstück stehen (BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337, und BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111).
2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob - wie das FA und der beigetretene BMF meinen - die von der Klägerin geleisteten Zuschüsse zur Errichtung der Fußgängerzone eine bleibende Werterhöhung des Grundstücks zur Folge haben, da nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt und dem unstreitigen Sachvortrag der Beteiligten eine Grundstücksbezogenheit der Aufwendungen nicht gegeben ist und diese deshalb keine nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden darstellen. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111 die Grundstücksbezogenheit der von einer Gemeinde nach § 8 KAG NW in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Ortssatzung zwangsweise erhobenen Beiträge zur Errichtung einer Fußgängerzone mit der Begründung bejaht, sie ergebe sich unmittelbar aus den genannten Rechtsvorschriften. Nach diesen würden die Beiträge als Ersatz für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung für die Darbietung wirtschaftlicher Vorteile erhoben; maßgebend sei allein diese Rechtsbeziehung des Beitragsschuldners zum Grundstück; es komme nicht darauf an, ob oder wie das Grundstück genutzt werde; von einer Beitragspflicht der Gewerbetreibenden sei Abstand genommen.
Im Streitfall kann die Grundstücksbezogenheit der von der Klägerin geleisteten Zuschüsse nicht in dieser Weise begründet werden; denn die Klägerin ist nicht aufgrund besonderer Rechtsnormen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin zur Beitragsleistung herangezogen worden.
Die Zuschüsse zur Errichtung der Fußgängerzone sind im Streitfall von einem Teil der Gewerbetreibenden der anliegenden Grundstücke geleistet worden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie Grundstückseigentümer oder Mieter waren. Die Höhe der von den einzelnen Gewerbetreibenden erbrachten Zuschüsse richtete sich nach der Geschäftsfläche und nicht etwa nach der Grundstücksgröße oder der Länge der Straßenfront des Grundstücks. Diese Umstände lassen erkennen, daß die Klägerin die Zuschüsse zur Errichtung der Fußgängerzone als Geschäftsinhaberin geleistet hat. Sie haben deshalb - anders als in dem in BFHE 137, 55, BStBl II 1983, 111 entschiedenen Fall - keinen Sachbezug zum Grundstück und können damit nicht zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens gerechnet werden.
Da es an der Grundstücksbezogenheit fehlt, kann es im Streitfall - entgegen der Meinung des FA und des BMF - keine Rolle spielen, daß der BFH in seinem Urteil in BFHE 83, 219, BStBl III 1965, 580 den freiwilligen Zuschuß zum Ausbau eines nicht befestigten Feldwegs zu einer Kreisstraße als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden gewertet hat. Es bedarf hier keiner Erörterung, aus welchen Gründen der BFH in dieser Sache die Grundstücksbezogenheit der Aufwendungen (stillschweigend) bejaht hat; denn sie ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.
3. Die Aufwendungen der Klägerin können auch nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts angesehen werden. Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die Klägerin mit dem Ausbau der Fußgängerzone wirtschaftliche Vorteile erlangt hat, die ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellen. Denn nach § 5 Abs. 2 EStG ist für ein immaterielles Wirtschaftsgut ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn es entgeltlich erworben wurde. Das ist nur der Fall, wenn sich das Entgelt auf den Vorgang des abgeleiteten Erwerbs des immateriellen Wirtschaftsguts bezieht (BFH-Urteil vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77, BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
4. Die von der Klägerin zur Errichtung der Fußgängerzone erbrachten Leistungen sind damit weder als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden noch gemäß § 5 Abs. 2 EStG zu aktivieren. Sie müssen deshalb, da sie unstreitig betrieblich veranlaßt sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG behandelt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 74998 |
BStBl II 1984, 489 |
BFHE 1984, 573 |