Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.07.1978 - II R 166/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt dem Land, dessen Finanzbehörde eine Betriebsprüfung durchführt, für bestimmte Steuern die Finanzhoheit, so tritt hinsichtlich dieser Ansprüche keine Ablaufhemmung nach § 146 a Abs. 3 AO ein.

 

Normenkette

AO § 146a Abs. 3; AO 1977 § 171 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger war an der X KG in A als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt. Die Kommanditisten, seine Brüder, sind im Jahre 1966 verstorben, wodurch der Kläger Alleininhaber des Unternehmens wurde. Anläßlich einer Betriebsprüfung, die sich auch auf die Grunderwerbsteuer erstreckte, stellte die für A (Nordrhein-Westfalen) zuständige Großbetriebsprüfungsstelle B fest, daß zum Vermögen des Unternehmens auch Grundbesitz in O (Niedersachsen) gehörte, und nahm diese Feststellung sowie die vom Prüfer gezogene Folgerung, daß der Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliege, in den Betriebsprüfungsbericht vom 23. Oktober 1967 auf. Einen entsprechenden Auszug aus diesem Bericht übersandte das Finanzamt (FA) B am 29. Februar 1968 dem FA H mit der Bitte, für die in Niedersachsen belegenen Grundstükke die Grunderwerbsteuer zu erheben. Das FA H übersandte am 11. Dezember 1973 dem für O zuständigen beklagten FA eine Photokopie des Schreibens des FA B. Mit Bescheid vom 8. Januar 1974 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf 24 485 DM fest.

Der nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen begehrt, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 30 (EFG 1976, 30) veröffentlicht.

Mit der Revision begehrt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Grunderwerbsteuer auf 15 353,90 DM festzusetzen und im übrigen die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung des § 146 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO). Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die durch eine Finanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1967 durchgeführte Betriebsprüfung konnte sich in keinem Falle auf solche Sachverhalte erstrecken, für die dem Land Nordrhein-Westfalen die Finanzhoheit fehlte. Die Finanzhoheit auf dem Gebiete der Grunderwerbsteuer stand ausschließlich den einzelnen Ländern zu (Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - in der Fassung vor Erlaß des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969, BGBl I 1969, 359). Damit konnte die die Betriebsprüfung anordnende bzw. durchführende Finanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen von sich aus keine Handlungen vornehmen, die in irgendeiner Weise den Grunderwerbsteueranspruch des Landes Niedersachsen berührten, so daß auch hinsichtlich dieser Steuer durch die Betriebsprüfung keine Ablaufhemmung nach § 146 a Abs. 3 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 des niedersächsischen Gesetzes über die Übernahme bundesrechtlicher Vorschriften in das Abgabenrecht des Landes vom 21. Februar 1956 (GVBl 1956, 11) eintrat.

2. Nach § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO in der Fassung des § 18 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 beginnt die Verjährung der Grunderwerbsteuer mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen es zum Übergang des Grundstückseigentums erst der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bedarf (§ 873 Abs. 1 BGB), sondern betrifft auch diejenigen Fälle, in denen das Grundstückseigentum außerhalb des Grundbuchs auf den Erwerber übergeht (vgl. Urteil des Senats vom 4. August 1976 II R 20/71, BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123), die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch also im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt (vgl. für den vorliegenden Fall § 15 der Grundbuchverfügung). Spätestens jedoch beginnt der Lauf der fünfjährigen (§ 144 Abs. 1 AO) Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird, daß es in die Lage versetzt ist, zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 1 GrEStG verwirklicht worden ist (vgl. Urteil II R 20/71). Kommen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen ihrer in § 3 der Grunderwerbsteuer-Durchführungsverordnung statuierten Anzeigepflicht rechtzeitig nach, so wird das in der Regel der Ablauf des Kalenderjahres sein, in das der Erwerbsvorgang fällt.

Im vorliegenden Fall hat der Lauf der Verjährungsfrist nur dann vor dem 1. Januar 1974 begonnen, wenn die Grundbuchberichtigung vor Ablauf des Kalenderjahres 1972 vorgenommen wurde, und ist Verjährung nur dann eingetreten, wenn die Berichtigung des Grundbuchs bereits vor Ablauf des Jahres 1968 durchgeführt wurde. Hierzu fehlt es noch an tatsächlichen Feststellungen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72868

BStBl II 1978, 666

BFHE 1979, 442

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

      (1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren