Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstückserwerb zur Förderung der Wirtschaftsstruktur

 

Leitsatz (NV)

1. Die Nacherhebung der Steuer (nach vorangegangener vorläufiger Steuerbefreiung) ist formell eine selbständige Steuerfestsetzung.

2. Das FA ist in steuerrechtlichen Fragen nicht an die Bescheinigungen oder Auskünfte anderer Behörden gebunden.

3. Auch ein Grundstücksteil kann für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

 

Normenkette

GrEStStrukturG Ba-Wü, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

1. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13. März 1974 kaufte die Klägerin ein noch zu vermessendes Grundstück in A. Verkäuferin war die Stadt A.

Die Klägerin beantragte Steuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur Baden-Württemberg vom 10. Juli 1973 (GrEStStrukturG). Sie legte eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums vor, wonach der Klägerin bestätigt wurde, daß das geplante ,,Investitionsvorhaben die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz erfüllt . . .". Weiter heißt es in der Bescheinigung, diese beziehe sich auf etwa 55 bis 60% des erworbenen Gesamtgrundstückes, da nur dieser Teil für die Grunderwerbsteuerbefreiung anerkannt werden könne. Die Klägerin teilte jedoch dem beklagten Finanzamt (FA) mit, sie habe ,,dieser Verfügung (des Regierungspräsidiums) widersprochen". Ihr (als Fotokopie dem FA übersandtes) Schreiben an das Regierungspräsidium enthält u. a. folgenden Text: ,,Die beschaffte Fläche war notwendig, um die für die Zukunft vorgenommene Planung realisieren zu können. Diese geschah in Abstimmung mit der Stadtverwaltung A. Dieselbe konnte uns nicht garantieren, daß wir von den Nachbargrundstücken noch in etwa ein bis zwei Jahren Teile erwerben konnten. Aus diesem Grunde mußte ein solch großes Vorratsgelände angekauft werden."

Mit Schreiben vom 10. September 1976 teilte das Regierungspräsidium der Klägerin u. a. mit, auch die Stadtverwaltung A könne bezüglich des geplanten Anschlusses an das vorhandene Industriestammgleis - auch im Benehmen mit der Geschäftsleitung der Klägerin - keinen genaueren Zeitpunkt nennen. Nach Lage der Dinge müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin das erwähnte Vorratsgelände in den nächsten Jahren nicht bebauen werde. Wörtlich heißt es dann: ,,Es müßte damit gerechnet werden, daß bei einer erneuten Überprüfung des Teils der nicht bebauten Grundstücksflächen für ihre Firma evtl. noch schlechtere Ergebnisse erzielt werden könnten."

2. a) Das FA, welchem das Regierungspräsidium eine Durchschrift des vorgenannten Schreibens vom 10. September 1976 übersandt hatte, setzte gemäß § 100 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufig Grunderwerbsteuer fest, und zwar nach folgender Berechnung:

Kaufpreis

Vermessungskosten

Summe

frei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1

GrEStStrukturG (60%)

verbleiben

Grunderwerbsteuer (7%)

Aufgeld gemäß § 3 GrEStStrukturG

Summe

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Ihrer Auffassung nach sei der Erwerb des gesamten Grundstückes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG steuerfrei.

Die Klägerin bemühte sich weiterhin um eine Bescheinigung des Regierungspräsidiums, wonach das gesamte erworbene Gelände dem steuerbegünstigten Zweck diene. Das Regierungspräsidium lehnte dies (mit Schreiben vom 9. November 1976 an den Steuerberater der Klägerin) ab. Seinerzeit (im Juli 1974) habe das Baurechtsamt A auf Anfrage mitgeteilt, ,,daß der Anteil der betrieblich genutzten Bebauung mit Anlagen 55 bis 60% des Gesamtgrundstücks betrage, was seitens der Firma auch nie bestritten worden ist". Am Schluß des Schreibens heißt es: ,,Nachdem die Beurteilung, welcher Anteil des Grundstücks der Firma einer Grunderwerbsteuerbefreiung unterliegt, in die Zuständigkeit des FA fällt, ist es dem Regierungspräsidium nicht möglich, weiteres zu unternehmen."b) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1976 teilte die Stadtverwaltung A dem FA mit, das gesamte mit Vertrag vom 13. März 1974 erworbene Gelände sei ,,in absehbarer Zeit betriebsnotwendig". Die Klägerin habe ,,in der Zwischenzeit auch bestätigt, daß sie nach Abschluß der Anlaufphase und Erreichen der vollen Produktion die Planung der zweiten Produktionshalle mit Anschluß an das Industriegleis in Angriff nehmen wird. Dies entspricht der betrieblichen Gesamtkonzeption der Firma, wie sie der Bemessung der zu erwerbenden Grundstücksfläche zugrunde lag".

Das FA setzte daraufhin mit berichtigtem Grunderwerbsteuerbescheid ,,gemäß § 94 AO i. V. m. § 100 Abs. 1 AO" die Steuer auf 0 DM fest, indem es den Erwerb des gesamten Grundstücks als steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG behandelte. Der Steuerbescheid enthält folgende Erläuterungen:

,,Die Grunderwerbsteuer wird endgültig festgesetzt, wenn die Verwendungsauflage innerhalb von 5 Jahren - gerechnet vom Grundstückserwerb - erfüllt wird. Wird die Verwendungsauflage nicht erfüllt, ist auf die nachzuerhebende Grunderwerbsteuer ein Aufgeld in Höhe von 5 v. H. für jedes volle oder angefangene Jahr vom Erwerb des Grundstücks bis zur Entstehung des Steueranspruchs zu erheben."

c) Am 8. Mai 1979 besichtigten zwei Angehörige des FA das erworbene Grundstück. Das Ergebnis dieser Besichtigung teilte das FA der Klägerin mit Schreiben vom 16. Mai 1979 wie folgt mit:

,,1. Nach wie vor ist auf dem Grundstück nur ein Betriebsgebäude erstellt, dessen Grundfläche nur 5,7% der gesamten bebaubaren Fläche ausmacht.

2. Der nördliche Teil des Grundstückes, der für einen Bahnanschluß vorgesehen war, befindet sich seit dem Erwerb in unverändertem Zustand (Wiese).

3. Der südliche Teil des Grundstücks, der zu Parkplätzen ausgebaut werden sollte, ist nur notdürftig (teilweise geschottert) zu Autoabstellplätzen hergerichtet. Insgesamt gesehen, hat sich auch hier seit dem Erwerb nichts wesentliches getan.

Das Finanzamt teilt deshalb die Auffassung des Regierungspräsidiums in der Bescheinigung, daß ein Teil des erworbenen Grundstückes in Höhe von 40% für das Investitionsvorhaben nicht benötigt, bzw. als Vorratsgelände zurückbehalten wird. Die Folge ist, daß nunmehr nach Ablauf von 5 Jahren die Grunderwerbsteuer in Höhe von 40% des Kaufpreises zuzüglich eines Aufgeldes von 5% für jedes volle Jahr - vom Erwerb des Grundstückes gerechnet - nacherhoben werden muß."

Mit Steuerbescheid setzte das FA die Steuer fest. Dabei sah es den Erwerb zu 60% als steuerfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG an. Zusätzlich hierzu setzte das FA ein Aufgeld (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GrEStStrukturG) fest.

Die Steuerfestsetzung wird im Kopf als ,,berichtigter endgültiger Grunderwerbsteuerbescheid gem. § 165 Abs. 2 AO" bezeichnet. Der Bescheid enthält folgende Erläuterungen:

,,Steuerpflichtig ist der Erwerb von Grundstücken, soweit sie für das Investitionsvorhaben nicht benötigt oder als Vorratsgelände zurückbehalten werden (Erlaß v. 18. 3. 1976 zur grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur). Nach den nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erwerb getroffenen Feststellungen wurden höchstens 60% des erworbenen Grundstückes zur Errichtung einer Betriebsstätte benötigt bzw. ist der restliche Teil (40%) als Vorratsgelände anzusehen. Diese Feststellung des Finanzamtes stimmt auch mit der vom Regierungspräsidium ausgestellten Bescheinigung überein, nach der nur ein Anteil von 55-60% des erworbenen Gesamtgrundstückes für die Grunderwerbsteuerbefreiung anerkannt werden kann."

Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

3. Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Steuer herab. Das Aufgeld habe das FA zu Unrecht erhoben, weil der angefochtene Bescheid keine Nachsteuer gemäß § 3 GrEStStrukturG festsetze. Vielmehr habe er den vorläufig freistellenden Bescheid berichtigt.

Vollständige Steuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG könne die Klägerin dagegen nicht verlangen. Unbestritten seien 40% des erworbenen Grundstückes baulich unverändert geblieben. Insoweit sei das Grundstück nicht zur Errichtung einer Betriebsstätte verwendet worden.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Verfahrensrechtliche Gründe hinderten das FA nicht an dem Erlaß des angefochtenen Steuerbescheides. Die Klägerin meint offenbar, die dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Steuerfestsetzung (auf 0 DM) sei nur teilweise vorläufig gewesen und habe nicht berichtigt werden dürfen. Sie trägt vor: ,,Die Vorläufigkeit bezog sich allein darauf, daß innerhalb des Fünfjahreszeitraumes die Verwendungsaufgabe erfüllt sein muß." Zwar bleibt bei diesen Ausführungen zumindest unklar, inwiefern diese (Teil-) Vorläufigkeit nicht eine Berichtigung durch den angefochtenen Bescheid decken soll; denn dieser wird in seinen Erläuterungen gerade damit begründet, daß nach Ablauf der Fünfjahresfrist nur ein Teil des erworbenen Grundstückes für den steuerbegünstigten Zweck verwendet worden sei. Das kann jedoch offenbleiben. Denn auf die Frage, ob und inwieweit der Steuerbescheid gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig war, kommt es hier nicht an. Der Steuerbescheid enthält keine formelle Änderung des früheren Bescheides über 0,- DM, sondern die Nacherhebung der Steuer gemäß § 3 GrEStStrukturG. Die hier angefochtene Steuer wurde nach Ablauf der Nacherhebungsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 GrEStStrukturG festgesetzt, weil nach Ansicht des FA nur ein Teil des Grundstücks zu dem steuerbegünstigten Zweck verwendet worden war. Darauf wird - wie bereits erwähnt - in den Erläuterungen des Steuerbescheides hingewiesen, und auch die Einspruchsentscheidung ist damit begründet worden, daß ,,das von der Efin erworbene Grundstück . . . innerhalb der vorgeschriebenen fünf Jahre nur mit einem Gebäude bebaut worden (ist), dessen Grundfläche 5,7% der Gesamtfläche ausmacht". Der Hinweis in dem Steuerbescheid auf § 165 Abs. 2 AO 1977 war demnach überflüssig. Die Nacherhebung der Steuer war als materiell endgültige Steuerfestsetzung gegenüber der Entscheidung des FA über die materiell vorläufige Steuerbefreiung verfahrensmäßig ein gesonderter Steuerfall, so daß § 165 AO 1977 hier keine Schranke setzen kann (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1974 II R 73/68, BFHE 113, 573, BStBl II 1975, 219; vom 14. März 1979 II R 97/78, BFHE 127, 554, BStBl II 1979, 526, und vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609). Das hat seinen Grund darin, daß die materiell-vorläufige und materiell-endgültige Steuerbefreiung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig sind. Erstere richtet sich naturgemäß nach der bloßen Wahrscheinlichkeit künftiger Vorgänge, nämlich der späteren Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes; erst die letztere kann auf feststehenden Tatsachen aufbauen, wenn nach Ablauf der Frist des § 3 GrEStStrukturG feststeht, ob der steuerbegünstigte Zweck erfüllt wurde oder nicht.

Soweit das FG zu der vorgenannten Frage eine andere Ansicht vertritt, schließt sich ihr der Senat nicht an.

2. Das FG ist auch ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gekommen, daß die Klägerin in die Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG nur für eine 60%ige Teilfläche des erworbenen Grundstücks beanspruchen kann.

Die Erfüllung eines steuerbegünstigten Zwecks kann sich auch auf den Teil eines Grundstückes beschränken (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 14. Juli 1970 II R 93/66, BFHE 100, 228, BStBl II 1970, 872). Allerdings sind - entgegen der Ansicht des FG - FA und FG in dieser Hinsicht hier nicht an die Bescheinigung des Regierungspräsidiums gebunden, die sich nach ihrem Wortlaut ,,auf etwa 55 bis 60% des in A erworbenen Gesamtgrundstücks" bezieht. Insoweit handelt es sich um eine steuerrechtliche Frage, deren Prüfung dem FA und dem FG vorbehalten ist (BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 II R 125/76, BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779). Das gilt erst recht für den Fall der Nacherhebung der Steuer gemäß § 3 GrEStStrukturG, bei dem es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich für den begünstigten Zweck verwendet worden ist; denn die Bescheinigung des Regierungspräsidiums konnte sich naturgemäß nicht auf einen späteren Zustand des Grundstückes am 13. März 1979 (Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 3 Abs. 1 GrEStStrukturG) beziehen. Sinn und Zweck der Bescheinigung ist vielmehr, daß sie die volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit der Betriebserrichtung bestätigt. Das berührt nicht die Frage, inwieweit das erworbene Grundstück dieser Betriebserrichtung dient.

Das FG hat jedoch weiter ausgeführt, daß es auch unabhängig von einer Bindung der vorgenannten Art zu dem Entscheidungsergebnis komme. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf welches das FG-Urteil verweist, ,,(sind sich) die Beteiligten . . . darüber einig, daß aufgrund der Ortsbesichtigung die vom FA vorgenommene Aufteilung von 60% zu 40% (letzterer Anteil unbebaut) zutrifft". Dabei ist berücksichtigt, daß für einen Betrieb neben den aufstehenden Gebäuden auch entsprechendes ,,Umland" erforderlich ist; denn die bebaute Fläche macht nur 5,7% der gesamten bebaubaren erworbenen Fläche aus.

Der Erwerb von Vorratsgelände erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG, und zwar gleichgültig, wie eng oder weit man diesen Begriff faßt, d. h. wie weit der Bebauungszweck dieses Geländes bei Ablauf der Fünfjahresfrist des § 3 GrEStStrukturG schon feststeht. Zweck des Gesetzes ist die Schaffung von Arbeitsplätzen in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb von fünf Jahren seit Grundstückserwerb. Planungen über diese Zeitspanne hinaus sollen daher nicht begünstigt werden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, ,,daß das Finanzamt Feststellungen über die betriebliche Nutzung der umstrittenen Grundstücksfläche nicht getroffen hat", entspricht dieser Vortrag nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Solche Rügen können nur das Verfahren vor dem Finanzgericht betreffen. Selbst wenn die Klägerin statt des Finanzamtes das Finanzgericht gemeint haben sollte, so bleibt offen, ob und ggf. welche Beweisanträge der Klägerin das FG übergangen hat oder aus welchen sonstigen Gründen sich ihm diese Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. das BFH-Urteil vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553); denn § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, daß bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Außerdem sagt die Klägerin nicht, welches Ergebnis eine weitere Sachaufklärung nach ihrer Ansicht etwa gehabt hätte. Nur dann aber könnte das Revisionsgericht prüfen, ob das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO beruht, d. h. ob es nach materiellem Recht auf die vermißte Aufklärung ankommt. Was für die Entscheidung nicht erheblich sein kann, braucht nicht ermittelt zu werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489).

3. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete Versicherung des Oberbürgermeisters der Stadt A berufen, für den Grundstückserwerb werde keine Grunderwerbsteuer erhoben. Ein FA muß die Steuer nach den gesetzlichen Vorschriften erheben. Ausnahmen können dann gerechtfertigt sein, wenn vor Entstehung der Steuer dem Steuerpflichtigen eine bestimmte Besteuerung zugesagt worden ist. Jedoch sind diesen Ausnahmen enge Grenzen gezogen, weil sie den Grundsatz der gesetzmäßigen Besteuerung durchbrechen. Deshalb kann der Vertrauensschutz nicht so weit gehen, daß auch die Auskunft oder Zusicherung einer Behörde Gewicht hat, welche für die Erhebung der Steuer nicht zuständig ist. Die Klägerin muß berücksichtigen, daß sie mit der vollständigen Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs einen vom Gesetz nicht gedeckten steuerrechtlichen Vorteil erstrebt. Dieser Vorteil ist nur begrenzt schutzwürdig. Bei Mängeln der Auskunft oder Versicherung - auch hinsichtlich der zuständigen Behörde - muß er daher hinter der gesetzmäßigen Besteuerung zurückstehen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 23. Oktober 1958 IV 199/57 U, BFHE 68, 219, BStBl III 1959, 85, und vom 11. August 1967 VI R 67/66, BFHE 89, 381, BStBl III 1967, 685).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413865

BFH/NV 1986, 364

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