Leitsatz (amtlich)

1. Nur solche Signallampen sind leuchtmittelsteuerfrei, die eine besondere, auf den Signalzweck abgestellte Beschaffenheit aufweisen.

2. Eine entsprechende Anwendung der für Hochspannungs-Entladungslampen bestehenden Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG auf Niederspannungs-Entladungslampen kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

LeuchtmStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelt u. a. mit Ersatzteilen und Zubehör für Spiel- und Musikautomaten. In der Zeit von Mai bis einschließlich Dezember 1977 entnahm er aus seinem Zollager 9 346 Stück Niederspannungs-Entladungslampen (weiße Leuchtstoffröhren), die zur Verwendung in Spiel- und Musikautomaten bestimmt waren und später auch entsprechend verwendet wurden. Der Kläger ging seinerzeit davon aus, daß es sich um Hochspannungs-Entladungslampen handle und meldete daher die Waren in den monatlichen Zahlungsanmeldungen regelmäßig als „Entladungslampen für Werbung und Illumination” an. Entsprechend dieser Anmeldung erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt – HZA –) für die Lampen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Leuchtmittelsteuergesetzes (LeuchtmStG) keine Leuchtmittelsteuer.

Bei einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß von den 9 346 Stück Entladungslampen nur 5 300 nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LeuchtmStG von der Leuchtmittelsteuer befreit seien. Dementsprechend erließ das HZA am 8. Dezember 1978 einen Steuerbescheid, in dem es vom Kläger die Zahlung von 2 403,30 DM Leuchtmittelsteuer für 4 046 Stück Entladungslampen verlangte. Eine durch die zuständige Zollehranstalt im Laufe des Einspruchsverfahrens durchgeführte Prüfung ergab, daß es sich um Niederspannungs-Entladungslampen handle. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 1979 wies daher das HZA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit Verfügung vom 29. Mai 1979 erließ das HZA einen Steueränderungsbescheid, in dem der Steuerbescheid vom 8. Dezember 1978 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 1979 dahin gehend geändert wurde, daß nunmehr für 9 346 Stück Entladungslampen Leuchtmittelsteuer in Höhe von 5 551,50 DM festgesetzt wurde. Der Einspruch gegen den Steueränderungsbescheid blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das FG hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß das HZA den Kläger zu Recht für die strittige Leuchtmittelsteuer in Anspruch genommen hat. Die Einwendungen des Klägers in der Revisionsbegründung halten einer näheren Prüfung nicht stand.

1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LeuchtmStG berufen. Danach gelten nicht als Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes „Signallampen, die entsprechend ihrem Zweck gebaut sind”. Es bedarf keines Eingehens auf die Argumentation des Klägers, die streitbefangenen Lampen dienten Signalzwecken. Denn auch wenn dieser Argumentation zu folgen wäre, könnten die Lampen nur frei von Leuchtmittelsteuer bleiben, wenn sie „entsprechend ihrem Zweck (als Signallampen) gebaut” sind. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

Ohne Rechtsirrtum ist das FG – insoweit von der Revision nicht angegriffen – davon ausgegangen, daß eine Signallampe nur dann entsprechend ihrem Zweck gebaut ist, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit als Signallampe ausgewiesen ist und sich dadurch von sonst vergleichbaren Lampen unterscheidet. Nach den Feststellungen des FG weisen die streitbefangenen Lampen keine relevanten besonderen Merkmale auf, die sie als Signallampen ausweisen. Daran ist der erkennende Senat als Revisionsgericht gebunden, da der Kläger gegen diese Feststellungen in seiner Revisionsbegründung nichts vorgetragen hat (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Die Lampen erfüllen auch nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG. Nach den Feststellungen des FG handelt es sich um Niederspannungs-Entladungslampen. Die Steuerbefreiung des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG gilt aber nur für Hochspannungs-Entladungslampen. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Extension (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 381 ff.) fehlt es an den Voraussetzungen. Auch der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, weshalb sich aus dem Zweck des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG ergeben sollte, daß das Wort „Hochspannungs-Entladungslampen” eine vom Gesetzgeber nicht gewollte (irrtümliche) Einschränkung darstelle und daher „Lampe” bedeute.

Aus der Revisionsbegründung könnte entnommen werden, daß der Kläger die der Regelung des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG innewohnende Differenzierung zwischen Hochspannungs- und Niederspannungs-Entladungslampen als nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ansieht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt hier nicht in Betracht. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erst dort, wo sich kein einleuchtender Grund mehr für die Ungleichbehandlung finden läßt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 377 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG). Grund für die Unterscheidung des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG war, wie das FG ausgeführt hat, die Tatsache, daß der Verwaltungsaufwand für die Besteuerung der in § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LeuchtmStG aufgeführten Hochspannungs-Entladungslampen im Verhältnis zu dem daraus erzielten Steueraufkommen zu hoch ist. Dies ist ein einleuchtender Grund für die Differenzierung durch den Gesetzgeber.

3. In seiner Revisionsbegründung trägt der Kläger vor, die streitbefangenen Lampen seien wegen ihrer geringen Stromaufnahme nicht zu Leuchtzwecken im eigentlichen Sinn zu gebrauchen; eine vernünftige Leuchtwirkung werde regelmäßig erst bei Lampen mit einer Stromaufnahme von ca. 40 Watt erzielt. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, daß die Lampen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 LeuchtmStG von der Leuchtmittelsteuer hätten befreit werden müssen. Danach sind Leuchtmittel von der Steuer nur befreit, wenn deren Lichtstrom 100 Lumen nicht übersteigt. Nach den – mit Revisionsrügen nicht angegriffenen – Feststellungen des FG erfüllen die streitbefangenen Lampen diese Voraussetzung aber nicht. Ihr Lichtstrom übersteigt also 100 Lumen. Ob die Lampen im übrigen eine, wie der Kläger behauptet, geringe Stromaufnahme haben, kann dahingestellt bleiben. Diese Tatsache ist steuerrechtlich ohne Belang. Voraussetzung für die Besteuerung von Entladungslampen ist nach § 1 Abs. 2 LeuchtmStG lediglich, daß sie nach ihrer Beschaffenheit zur Beleuchtung geeignet sind und der Beleuchtung dienen. Das FG hat zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Dagegen hat sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung auch nicht gewandt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510429

BFHE 1985, 344

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