Leitsatz (amtlich)

1. Ob Lampen im leuchtmittelsteuerrechtlichen Sinne zur Beleuchtung dienen, ist nur nach ihrem Zweck zu beurteilen. Der Zweck eines Gerätes, das mit ihnen ausgerüstet ist (hier: sog. Lichtorgel), bleibt außer Betracht.

2. Die Art und Weise der Beleuchtungswirkung von Lampen (hier: Beflimmerung) hat auf ihre Bewertung als Leuchtmittel im leuchtmittelsteuerrechtlichen Sinne keinen Einfluß. Ihre Eigenschaft als Leuchtmittel wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie im Einzelfall anders als zur Beleuchtung verwendet werden.

 

Normenkette

LeuchtmStG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte in den Jahren 1979 und 1980 Lichtorgelsäulen aus Frankreich ein, die mit Reflektorlampen, teilverspiegelt, Kopf mit Außenfärbung, ausgerüstet waren, und ließ sie bei dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt – HZA –) zum freien Verkehr abfertigen. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Festsetzungen von Leuchtmittelsteuer für die Reflektorlampen durch das HZA erhob die Klägerin Klage.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.

Nach § 1 Abs. 1 des Leuchtmittelsteuergesetzes (LeuchtmStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (BGBl. I, 613) unterliegen Leuchtmittel, die im Erhebungsgebiet hergestellt oder – wie hier geschehen – in dieses eingeführt werden, der Leuchtmittelsteuer. Leuchtmittel sind nach § 1 Abs. 2 LeuchtmStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (BGBl. I, 1553) u. a. elektrische Glühlampen, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit zur Beleuchtung geeignet sind und der Beleuchtung dienen; Leuchtmittel dienen in diesem Sinne zur Beleuchtung, wenn sie üblicherweise zum Erhellen ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet werden.

§ 1 LeuchtmStG enthält, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 11. Juli 1978 VII R 80/75, BFHE 126, 91, 93), eine eigenständige genaue Bestimmung des Besteuerungsgegenstandes „Leuchtmittel”. Diese Begriffsbestimmung umfaßt nur die in § 1 Abs. 2 LeuchtmStG bezeichneten Erzeugnisse. Sie schließt es aus, einen nach seiner Beschaffenheit zur Beleuchtung geeigneten Gegenstand nur deshalb als nicht der Beleuchtung dienend anzusehen, weil dieser im Zusammenwirken mit einem Gerät, das selbst kein Leuchtmittel ist (hier: Lichtorgel usw.), wie von der Vorinstanz angenommen, nicht zur Förderung der visuellen Wahrnehmbarkeit der Umgebung oder von Gegenständen eingesetzt wird. Ob ein Erzeugnis Leuchtmittel i. S. des LeuchtmStG ist, darf nur unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Erzeugnisses selbst und seines – üblichen – Verwendungszwecks beurteilt werden. Für die streitbefangenen Lampen kommt es darauf an, ob sie zum Erhellen ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet werden und ob dies üblicherweise geschieht. Feststellungen darüber, wie die Lampen ohne die Lichtorgeln funktionieren, sind jedoch entbehrlich, da feststeht, daß sie bereits bei Verwendung in solchen Geräten zur Beleuchtung dienen.

Zwar muß der Senat nach den für ihn gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen der Vorinstanz, gegen die durchgreifende Verfahrensrügen nicht vorgebracht worden sind, davon ausgehen, daß die Lampen im Zusammenwirken mit den Lichtorgelsäulen nur flackernd leuchten und nicht die visuelle Wahrnehmbarkeit der Umgebung oder bestimmter Gegenstände fördern. Zugleich steht jedoch fest, daß mit den Lampen – bei Verwendung in Lichtorgelsäulen – Lichteffekte erzeugt werden, die das FG mit der Wendung „Raum- oder Warenbeflimmerung” umschreibt Schon daraus ergibt sich, daß die Lampen zum Erhellen ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet werden. § 1 Abs. 2 LeuchtmStG stellt an die Art und Weise der Beleuchtung keine Anforderungen. Insbesondere kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um ein Leuchtmittel handelt, nicht auf die Farbe des Lichts, das Maß der Beleuchtungswirkung oder darauf an, daß die optische Wahrnehmbarkeit der Umgebung oder von Gegenständen „gefördert” wird. Auch Lampen mit geringer Beleuchtungswirkung sind Leuchtmittel. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 LeuchtmStG, der Leuchtmittel, deren Lichtstrom 100 Lumen nicht übersteigt, von der Steuer befreit, und entspricht auch der Rechtslage, die nach dem LeuchtmStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1938 (RGBl. I, 1726) bestanden hat (vgl. das Urteil des früheren V. Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 8. September 1955 V z 200/54 U, BFHE 61, 404, 405, BStBl III 1955, 354, 355, der die Steuerbarkeit sog. Räucherlampen mit beschränkter Leuchtwirkung bejaht hatte). Selbst Lampen, die blitzartig Helligkeit erzeugen, sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Leuchtmittel i. S. des LeuchtmStG. Dies folgt aus § 1 Abs. 3 Nr. 5 LeuchtmStG. Nach dieser Vorschrift gelten Elektronenblitzröhren, Kolbenblitze usw. nicht als Leuchtmittel. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn Erzeugnisse dieser Art bereits nach der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 LeuchtmStG keine Leuchtmittel wären. Auch wenn die Lampen, bedingt durch die Wirkungsweise der Geräte, die mit ihnen ausgerüstet sind, ein nur flackerndes, unstetes Licht mit Flimmerwirkung auf Räume oder auf Waren abgeben, dienen sie damit zur Beleuchtung i. S. von § 1 Abs. 2 LeuchtmStG.

Es kann auch kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß die Lampen üblicherweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum Erhellen ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet werden. Dies ergibt sich ohne weiteres, wenn – wie es geboten ist – auf den Zweck der Lampen abgestellt wird, wie auch immer geartete Lichteffekte hervorzurufen. Aber selbst wenn sie im Streitfalle zu einem anderen Zweck als dem des Erhellens ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet würden, wäre das Ergebnis kein anderes. Nach § 1 Abs. 2 LeuchtmStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (BGBl. I, 613) waren Leuchtmittel im Sinne des Gesetzes näher bezeichnete Erzeugnisse, „wenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Beleuchtung dienen”. Die jetzige Fassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Leuchtmittelsteuergesetzes vom 26. Juli 1974 (BGBl. I, 1553), nach der Leuchtmittel dann zur Beleuchtung dienen, wenn sie „üblicherweise” zum Erhellen ihrer Umgebung oder von Gegenständen verwendet werden, sollte Zweifel vermeiden helfen und klarstellen, daß es keine Rolle spielt, ob ein Leuchtmittel im Einzelfall etwa nicht zur Beleuchtung verwendet wird (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 1 Abs. 2 LeuchtmStG i. d. F. des Änderungsgesetzes, BTDrucks 7/1980). Eine ausnahmsweise andersartige Verwendung von Lampen ist danach nicht geeignet, ihren Charakter als Leuchtmittel in Abrede zu stellen.

Das angefochtene Urteil beruht hiernach auf einer Verletzung des geltenden Rechts und ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Weiterer Feststellungen zu der Frage, ob die Lampen nach ihrer Beschaffenheit zur Beleuchtung geeignet sind, bedarf es allerdings nicht. Denn wenn die Lampen – wie ausgeführt – zur Beleuchtung dienen, so setzt dies ihre beschaffenheitsmäßige Eignung zur Beleuchtung, die das FG in Wirklichkeit nicht dahingestellt gelassen, sondern unterstellt hat, denknotwendig voraus. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Lampen nur in Lichtorgeln verwendet würden.

Es fehlen jedoch Feststellungen zu der Frage, ob die streitbefangenen Lampen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 LeuchtmStG, § 12 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz vom 4. August 1959 (BGBl. I, 615) steuerfreie Leuchtmittel sind, deren Lichtstrom 100 Lumen nicht übersteigt. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Bei der erneuten Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LeuchtmStG auf den Lichtstrom der Leuchtmittel schlechthin abstellt und daß deshalb der für die Steuerbefreiung maßgebende Grenzwert von 100 Lumen unter Berücksichtigung des Gesamtlichtstroms der Lampen zu bestimmen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510619

BFHE 1985, 181

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