Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung von Klage- und Revisionsschrift.
Normenkette
FGO § 64 Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1979 gerichtete Klage durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Klageschrift keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) enthalte. Bei dem verwendeten Zeichen seien die fünf Buchstaben des Namens des Prozeßbevollmächtigten nicht individualisierbar; auch Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision. Revision und Revisionsbegründung enthalten den Schriftzug, mit dem auch die Klageschrift unterzeichnet war: Ein längerer, schräg nach rechts verlaufender Aufstrich von etwa 3,5 cm Länge, daran anschließend zwei nach oben offene Bögen, die in einer kleineren Schlangenlinie auslaufen. Unter dem Schriftzug befindet sich in Maschinenschrift eingeklammert der Name des Prozeßbevollmächtigten "Weber" und die Berufsbezeichnung "Steuerberater".
Mit der Revision trägt der Kläger vor, die Unterschrift müsse als solche zu erkennen sein. Dies sei im Streitfall möglich. Im übrigen hätte das FG diesen Mangel schon bei Klageerhebung rügen müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Zur Begründung trägt das FA vor: Die unter der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift befindlichen Zeichen ließen keinen einzigen Buchstaben erkennen. Sie seien zudem mit dem Schriftzeichen unter der Klageschrift identisch, über das die Vorinstanz befunden habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Die Revision ist zulässig; sie wahrt insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen. Bei der hierfür erforderlichen eigenhändigen und handschriftlichen Unterschrift (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) des Prozeßbevollmächtigten muß es sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend klarstellenden, individuell gestalteten Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, aber weder lesbar noch voll ausgeschrieben sein muß (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juni 1975 I ZR 114/74, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1975, 1705, und BGH-Beschluß vom 24. Februar 1983 I ZB 8/82, Versicherungsrecht - VersR - 1983, 555). Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein individuell gestalteter Namensteil vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben worden ist (vgl. BGH-Urteil in NJW 1975, 1705, und BGH-Beschluß in VersR 1983, 555). Der individuelle Charakter des Schriftbildes muß die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleisten und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschweren (BGH-Beschluß vom 4. Juli 1984 VIII ZB 8/84, VersR 1984, 873, m. w. N.). Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt, und daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1983 III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479 , m. w. N.).
Bei Beachtung dieser Grundsätze ist der Schriftzug unter der Revision und der Revisionsbegründung als Unterschrift anzusehen. Die Folge von Aufstrich und zwei nach oben geöffneten Bögen am Anfang des Schriftzugs stellt ein "W" dar, mit dem der Name des Prozeßbevollmächtigten beginnt. Kennt man diesen Namen, so läßt sich auch die anschließende Schlangenlinie, wenngleich weniger eindeutig, noch als ein "b" und in ihrem letzten Teil als "r" deuten. Die bestimmte ununterbrochen durchgehende Schriftführung weist einen individuellen Charakter auf und soll ersichtlich den ganzen Namen des Unterzeichners darstellen. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Länge des Namenszuges, der sich über den maschinenschriftlich beigefügten Namen hinaus erstreckt. Damit aber kann der Schriftzug noch als Unterschrift und nicht als bloßes Handzeichen angesehen werden, das dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht genügen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427 , und vom 30. Mai 1984 I R 2/84, BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669 ).
2. Die zulässige Revision ist auch begründet. Das FG hat zu Unrecht angenommen, daß die Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Klage mit dem gleichen Schriftzug unterzeichnet, mit dem er Revision und Revisionsbegründung unterschrieben hat. Da dieser Schriftzug nach Auffassung des Senats den Anforderungen des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt, erfüllt er auch das in gleicher Weise für die Klageerhebung in § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO enthaltene Erfordernis der Schriftlichkeit.
Die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen konnte der Senat selbst treffen, ohne an die Würdigung durch das FG gebunden zu sein (Urteil des BGH vom 14. Dezember 1959 V ZR 197/58, BGHZ 31, 279). Da die Sachurteilsvoraussetzungen und damit auch die formgerechte Klageerhebung von Amts wegen zu überprüfen sind, ist das Revisionsgericht insoweit Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 27. Juli 1977 I R 207/75, BFHE 123, 286, BStBl II 1978, 11 , m. w. N.).
Die Vorentscheidung, die auf einer abweichenden Beurteilung beruht, ist aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage im übrigen zulässig und ggf. begründet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 426137 |
BStBl II 1985, 367 |
BFHE 1985, 198 |