Leitsatz (amtlich)
Mischen von Rahm verschiedenen Fettgehalts zur Erzielung eines bestimmten Fettgehalts ist Bearbeitung, nicht unschädliches Umfüllen.
Normenkette
UStDB 1951 § 12 Abs. 1
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) betreibt die Herstellung von Butter und Käse und den Groß- und Einzelhandel mit Milchprodukten, z. B. Rahm (Sahne). Die Bfin. hat in den Jahren 1950 bis 1952 laufend von mehreren Molkereigenossenschaften Rahm mit verschieden hohem Fettgehalt bezogen, der im allgemeinen zwischen 27 und 35 % betrug, in einigen Fällen aber auch zwischen 22,8 % und 40,5 % lag. Die Bfin. vermengte die erhaltenen Rahmmengen in der Weise, daß sich ein einheitlicher Fettgehalt von etwa 32 % ergab, den sie als sogenannten Schlagrahm (Schlagsahne) an den Einzelhandel verkaufte. Während die Bfin. darin nur ein gemäß § 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) unschädliches Umfüllen erblickt, versagte das Finanzamt der Bfin. in Veranlagung und Einspruchsentscheidung den für diese Lieferungen begehrten Großhandelssteuersatz des § 7 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit der Begründung, daß eine schädliche Bearbeitung durch Mischen vorliege. Die Berufung war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.
Der Ansicht der Bfin., es handle sich lediglich um ein gemäß § 12 UStDB unschädliches Umfüllen, vermag der Senat nicht beizupflichten. Nicht Umfüllen von einem Gefäß oder von mehreren Gefäßen in ein größeres Gefäß zum Zwecke der Weiterverteilung liegt vor, sondern ein Mischen von Sahne verschiedenen Fettgehalts. Das Mischen ist weder gemäß § 12 UStDB unschädlich noch eine besonders zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung. Es hindert daher nach § 57 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB die Zuerkennung des Großhandelssteuersatzes, wenn durch das Mischen die Wesensart des Gegenstandes geändert, ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist. Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Bfin. zu bejahen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß die Bfin. den Rahm der verschiedenen Lieferanten nicht aus Gründen des mengenmäßigen oder räumlichen Erfassens und Weiterleitens zusammengeschüttet hat. Sie hat also nicht Vorgänge des Umfüllens zum Zwecke der Verteilung vornehmen wollen; solche wären allerdings unschädlich, auch wenn sie nebenher zu einer Wesensänderung des Rahms (Änderung des Fettgehalts) geführt hätten. Vielmehr hat die Bfin. planmäßig ein bestimmtes Mischungsverhältnis der von den verschiedenen Lieferanten angelieferten Rahmmengen herbeigeführt, um so einen bestimmten, im Verkehr besonders begehrten, Fettgehalt des Rahms zu erzielen; sie hat also selbständige Sonderzwecke verfolgt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/55 U vom 21. September 1955, Slg. Bd. 61 S. 418, Bundessteuerblatt -- BStBl -- 1955 III S. 359). Schon dieser Umstand zeigt, daß die Bfin. ein Mischungserzeugnis eigener Art und daher besonderer Marktgängigkeit hergestellt hat. Daß die Bfin. die von den einzelnen Lieferanten bezogenen Mengen als Rahm bezogen hat und daß auch das Mischungsergebnis Rahm war, ist nicht entscheidend; ebensowenig der Umstand, daß auch eine Rahmmischung mit weniger als 32 % (aber über 28 %!) Fettgehalt oder mit mehr als 32 % Fettgehalt nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 135), § 4 Milch- und Fettgesetz vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 807) als "Schlagrahm" auf den Markt gebracht werden kann. Auch die von der Bfin. behauptete Tatsache, daß sie nicht den von allen Molkereien bezogenen Rahm jeweils bei der Mischung verwendet hat, spricht nicht für die Ansicht der Bfin.; gerade daraus geht hervor, daß die Bfin. ihre Rahmmischung planmäßig betrieben hat. Für das Mischungserzeugnis scheidet daher die Steuervergünstigung des § 7 Abs. 3 UStG aus. Das gilt aber nicht für diejenigen erworbenen Rahmmengen, die die Bfin. nicht in die Mischung einbezogen und daher unbearbeitet weiterveräußert hat. -- Das Vorbringen der Bfin., in jeder einzelnen Kanne sei Rahm von verschieden hohem Fettgehalt, daher müsse der Rahm beim Einzelverkauf in jeder einzelnen Kanne umgerührt werden, trifft nicht das Problem des Streitfalles. Durch das Umrühren in der einzelnen Kanne wird nämlich kein neues Fettgehaltverhältnis in der Kanne hergestellt, es wird vielmehr das durch das Stehen des Rahms gestörte Fettgehaltverhältnis wieder hergestellt, was keine Änderung der Marktgängigkeit bewirkt und daher unschädlich ist. Anders ist es aber, wie ausgeführt, bei dem planmäßigen Vermischen des Inhalts von Kannen mit verschieden hohem Fettgehalt. Das Finanzgericht hat zur Stützung seiner Entscheidung noch angeführt, die "Einstellung" der Milch auf einen bestimmten Fettgehalt sei durch § 30 Abs. 1 Ziff. 6 UStDB besonders zugelassen und demgemäß nach Ansicht des Gesetzgebers eine Bearbeitung; dasselbe müsse von der "Einstellung" des Rahms gelten. Es bedurfte keiner Prüfung, ob es richtig ist, das Mischen des Rahms mit dem Einstellen der Milch gleichzustellen; denn die Entscheidung wird von den anderen angeführten Gesichtspunkten getragen. Daß, wie die Bfin. betont, der Preis von Milch und Rahm sich nach den Fetteinheiten richtet, ist allgemein bekannt und ist für die Frage, ob durch Herstellung eines anderen Fettgehaltverhältnisses von Rahm durch Mischung von Rahm verschieden hohen Fettgehalts ein Verkehrsgut anderer Marktgängigkeit entsteht, ohne Bedeutung.
Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung.
Fundstellen
BStBl III 1957, 155 |
BFHE 1957, 417 |