Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Ablaufhemmung bei Steuerfahndungsprüfung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Fristablauf wird nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 nur insoweit gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken (Abgrenzung zu § 171 Abs. 4 AO 1977). Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs.5 AO 1977 richtet sich nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden.

2. Eine Ablaufhemmung tritt nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auch dann ein, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 397 Abs. 1 AO 1977 bekannt gegeben worden ist. Dabei muss dem Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass und weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

3. Durch die nach Abschluss der Prüfung abgegebenen Steuererklärungen kann der verjährungshemmende Zusammenhang von Ermittlungen und Feststellungen nicht unterbrochen werden.

4. Bei der Steuerverkürzung und der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch Untätigkeit (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) kommt es darauf an, ob sich das passive Verhalten des Täters als pflichtwidrig erweist.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 5, § 397 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 13 K 31/00)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1444260

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