Leitsatz (amtlich)
Eine Einfuhr im Sinne des § 1 Nr. 3 UStG ist dann gegeben, wenn ein Gegenstand aus dem Zollausland oder einem Zollfreigebiet in das Zollgebiet verbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Gegenstand im Ausland oder im Inland hergestellt worden ist (vgl. Urteil des BFH VII 91/58 vom 18. Februar 1959, StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 3, Rechtsspruch 6, ZfZ 1959, 306).
Normenkette
UStG § 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Kläger kauften im August 1964 von einem inländischen Schiffseigner einen im Binnenschiffsregister von Bremen eingetragenen Motorschlepper, der ihnen im Freihafen Bremen übergeben wurde. Von dort brachten sie ihn ohne zollamtliche Abfertigung in das Zollinland zurück. Das Zollamt (ZA) forderte Ausgleichsteuer (6 v. H.) in Höhe von … DM.
Das FG hat die Klage abgewiesen.
In der Begründung ist ausgeführt: Der Motorschlepper sei nach Verlassen des Freihafens mit überschreiten der Zollgrenze in das Zollinland eingeführt worden. Die Einfuhr umfasse als tatsächlicher Vorgang in erster Linie den Eingang einer Ware über die Zollgrenze (§ 2 Abs. 1 ZG). Es komme nicht darauf an, ob die Ware im Ausland oder Inland hergestellt worden sei oder ob in jedem Fall ein gleichartiger Umsatz im Inland (umsatz-)steuerpflichtig gewesen wäre.
In der Revision rügen die Kläger unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Die Vorinstanz habe verkannt, daß der Schlepper mit dem übertritt aus dem Freihafen in das Zollinland nicht in die Bundesrepublik „eingeführt” worden sei. Der Begriff der „Einfuhr” in § 1 Nr. 3 UStG sei nicht zutreffend beurteilt worden. Er setze voraus, daß der fragliche Gegenstand von einem Inländer auf Grund eines mit einem im Ausland ansässigen Ausländer abgeschlossenen Liefergeschäfte in das Inland verbracht worden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil das Liefergeschäft zwischen Inländern abgeschlossen und ausgeführt worden sei, ein Umsatz also ausschließlich zwischen Inländern getätigt worden sei. Die Annahme eines Einfuhrgeschäfts und die Erhebung der Ausgleichsteuer würde zu einem wirtschaftlich nicht vertretbaren, unbilligen Ergebnis führen.
Die Kläger beantragen, sie unter Aufhebung der Vorentscheidung von der Ausgleichsteuer freizustellen. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Es handelt sich um die Frage, ob der Schlepper durch den übertritt aus dem Freihafen in das Zollinland in dieses eingeführt worden ist.
Die Ausführungen der Vorinstanz, mit denen diese die Frage bejaht, sich also dafür ausgesprochen hat, daß eine Einfuhr nach § 1 Nr. 3 UStG gegeben ist, sind bedenkenfrei. Der Freihafen Bremen gehört als Zollfreigebiet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 ZG) nicht zum Zollgebiet (§ 2 Abs. 1 ZG) und damit nicht zum Zollinland (§ 1 Abs. 1 AStO). Die „Einfuhr” nach § 1 Nr. 3 UStG 1951 ist ein tatsächlicher Vorgang (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – VII 91/58 vom 18. Februar 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform – StRK –, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 3, Rechtsspruch 6, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1959 S. 306 – ZfZ 1959, 306 –) und dann gegeben, wenn ein Gegenstand aus dem Ausland oder einem Zollfreigebiet in das Inland verbracht wird (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Satz 2 ZG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 UStG 1951). Mehr ist nicht erforderlich. Es kommt – wie der erkennende Senat in dem vorgenannten Urteil ausgeführt hat – nicht darauf an, ob der Gegenstand im Ausland oder im Inland hergestellt worden ist. Eine Einfuhr nach § 1 Nr. 3 UStG ist auch dann gegeben, wenn eine im Inland erzeugte Ware in das Zollausland (oder ein Zollfreigebiet) verbracht und von dort wieder in das Zollgebiet zurückgebracht wird. Nicht erforderlich ist es, daß die Ware ihren Eigentümer im Ausland gewechselt hat. Daß im Streitfall die Umschreibung im Schiffsregister erst später vorgenommen wurde, ist also ohne Belang. Ist aber der Tatbestand der Einfuhr nach § 1 Nr. 3 UStG zweifelsfrei gegeben, so kann nicht mehr geprüft werden, ob die Erhebung der Ausgleichsteuer im Einzelfall auch deren Sinn und Zweck entspricht. Denn nach § 3 Abs. 1 StAnpG entsteht die Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft.
Fundstellen