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BFH Urteil vom 14.12.1972 - IV R 226/67

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Leitsatz (amtlich)

Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit VOL-Gewinnermittlung weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen, die unter der in § 8 Abs. 2 VOL genannten Größe liegen, so ist in der Regel der Weinbaugewinn mit dem nach den VOL-Durchschnittsätzen ermittelten Gewinn erfaßt.

 

Normenkette

VOL §§ 7-9

 

Tatbestand

Zu entscheiden war, wie der Weinbaugewinn aus einer unter der in § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) genannten Größe liegenden Fläche zu ermitteln war.

Anläßlich einer Betriebsprüfung errechnete das FA für das Streitjahr 1961 einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (Weinbaugewinn) in Höhe von 4 050 DM und setzte ihn in dieser Höhe in der Einspruchsentscheidung an. Während des Berufungsverfahrens bezog der Kläger die Schätzung des Weinbaugewinns in die Berufung ein, da der Weinbaugewinn 1961 nach der VOL ermittelt werden müsse, eine besondere Ermittlung des Gewinns nach § 8 Abs. 2 oder 3 VOL nicht in Betracht komme und auch ein Sonderzuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL entfalle. Das FA hielt demgegenüber die einschlägigen Verfügungen der Oberfinanzdirektion (OFD) für anwendbar.

Die Berufung (Klage) hatte keinen Erfolg. Das FG führte u. a. aus: Der Senat habe Bedenken, § 9 Abs. 2 VOL in Verbindung mit den Verfügungen der OFD anzuwenden, da sich § 9 Abs. 2 VOL nur auf nicht nachhaltige Einnahmen beziehe und bei der heutigen Vervollkommnung des Rebanbaues und der vorhandenen technischen Mittel kaum mehr von nicht nachhaltigen Einnahmen gesprochen werden könne. Die Ermittlung des Weinbaugewinns lasse sich aber auf § 8 Abs. 4 VOL in Verbindung mit den Verfügungen der OFD stützen, da die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen zu offenbar unrichtigen Ergebnissen führen würde. Denn der Durchschnittsatzgewinn 1961 betrage nach der Berechnung des FA nur 183 DM, der von der Betriebsprüfung festgestellte Rohgewinn aus der Ernte Herbst 1961 dagegen 5430 DM. Die OFD habe mit ihrer Verfügung nicht nur den Fall des § 8 Abs. 2 VOL (im Ertrag stehende Weinbaufläche über 0,15 ha), sondern grundsätzlich auch die Erfassung des Weinbaugewinns in den Fällen außerhalb des § 8 Abs. 2 VOL regeln wollen. Die Anwendung der Verfügung der OFD sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Sinngehalt der der Verfügung zugrunde liegenden Rechtsnorm werde dadurch rechtsfehlerfrei zur Ausführung gebracht.

Seine Revision begründet der Kläger u. a. wie folgt:

Nach der VOL sei die Besteuerung der Gewinne aus weinbaumäßig genutzten Flächen innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes in § 8 Abs. 2 VOL abschließend geregelt. Wenn die weinbaumäßig genutzte oder die im Ertrag stehende Fläche unter den darin genannten Grenzen liege, sei der Gewinn aus diesen Flächen durch den Durchschnittsgewinn nach der VOL grundsätzlich abgegolten. Zu Verfügungen zur Erfassung dieser Gewinne habe der Gesetzgeber die Oberfinanzdirektionen nicht ermächtigt. Es sei Sache der Gesetzgebung, über die Besteuerung der Landwirtschaft zu entscheiden. Die Verwaltung sei nicht befugt, die Gesetzgebung nach Gutdünken zu korrigieren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Dem Kläger ist dahin Recht zu geben, daß der Weinbaugewinn nach den Durchschnittsätzen der VOL ermittelt werden muß, solange auf die weinbaumäßig genutzten Flächen nicht mehr als 0,2 ha entfallen und davon nicht mindestens 0,15 ha im Wirtschaftsjahr im Ertrag gestanden haben.

1. Nach § 8 Abs. 1 VOL sind die Bestimmungen der VOL auf Betriebe anzuwenden, die bei der Einheitsbewertung als landwirtschaftliche Betriebe bewertet worden sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

2. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb weinbaumäßig genutzte Grundstücksflächen, auf die mehr als 0,2 ha entfallen, von denen mindestens 0,15 ha im Wirtschaftsjahr im Ertrag gestanden haben, so ist nach § 8 Abs. 2 VOL der Gewinn aus diesen Flächen in Anwendung von OFD-Anordnungen besonders zu ermitteln. Für die unter den in § 8 Abs. 2 VOL genannten Grenzen liegenden Teile des Betriebes sind danach die Bestimmungen der VOL anzuwenden. Es sind somit weder Zuschläge für nachhaltige Betriebseinnahmen nach § 7 VOL noch Sonderzuschläge für nicht nachhaltige Einnahmen nach § 9 VOL, noch die Anwendung des § 8 Abs. 4 VOL bei offenbar unrichtigen Ergebnissen grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Nach § 7 VOL sind Zuschläge für nachhaltige Betriebseinnahmen zu machen, die nach Art oder Höhe bei Feststellung des Einheitswerts und des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VOL) nicht oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (z. B. Einnahmen aus Fuhrleistungen, aus Sonderkulturen und Nebenbetrieben). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1957 sind sowohl die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen (0,0664 ha mit dem ha-Satz von 33 DM) wie die weinbaumäßig genutzten Grundstücksflächen (0,0835 ha mit dem ha-Satz von 6 000 DM) berücksichtigt worden, so daß sich der weitaus höhere Weinbauhektarsatz in der Höhe des Einheitswerts niedergeschlagen hat. Für Zuschläge im Sinne des § 7 VOL, wie sie nach dem im Verordnungstext genannten Beispiel für Einnahmen aus Fuhrleistungen, aus Sonderkulturen usw. anzusetzen sind, ist danach hier kein Raum.

4. Mit Recht äußerte das FG Bedenken, bei Ermittlung des Gewinns des Klägers nach den Bestimmungen der VOL § 9 Abs. 2 VOL anzuwenden und für nichtnachhaltige Einnahmen Sonderzuschläge zu machen. Nach § 9 Abs. 2 VOL sind durch Sonderzuschläge lediglich Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, die neben den nachhaltigen Einnahmen nur in einzelnen Jahren erzielt werden. Das FG stellt zutreffend darauf ab, daß Erlöse aus Weinbau bei der heutigen Vervollkommnung des Rebanbaues und der vorhandenen technischen Mittel nicht als nichtnachhaltige Einnahmen angesprochen werden können. Auch das FA bestätigt, daß beim Weinbau eine Unterscheidung in normale und außergewöhnliche Nutzung nicht möglich ist, weil eine Rebanlage vom vierten Jahr an regelmäßig den vollen Ertrag erbringt. Der Ansatz von Sonderzuschlägen nach § 9 Abs. 2 VOL scheidet danach aus.

5. Dem FG ist indessen nicht zu folgen, wenn es in § 8 Abs. 4 VOL eine Rechtsgrundlage sieht, die eine Ermittlung des Weinbaugewinns und der Heranziehung der einschlägigen OFD-Verfügungen rechtfertigt. Nach § 8 Abs. 4 VOL können von der Gewinnermittlung nach der VOL auch landwirtschaftliche Betriebe ausgenommen werden, bei denen infolge ihrer betriebswirtschaftlichen Eigenart die Gewinnermittlung nach der VOL zu offenbar unrichtigen Ergebnissen führt (wie bei Gräser- und Rieselfelderbetrieben). Damit sind offensichtlich nur solche Betriebe angesprochen, deren betriebswirtschaftliche Eigenart eine Anwendung der VOL-Durchschnittsätze von vornherein verbietet. Bereits der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 31. Dezember 1936 (RStBl 1937, 35, 38) führte dazu aus:

„Wie sich bereits aus den in der Verordnung angegebenen Beispielen ergibt, handelt es sich dabei um Betriebsarten, die jeweils nur in bestimmten Bezirken vorkommen.” Die Regelung des § 8 Abs. 4 VOL kann nicht auch für den Gewinn aus weinbaumäßig genutzten Flächen gelten, den der Verordnungsgeber in den übrigen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 3 VOL ausdrücklich behandelt und eingehend berücksichtigt hat. Damit wird deutlich, daß Gewinne aus Weinbau grundsätzlich nicht den Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen der VOL sprengen sollen.

6. Nach allem ist für die Ermittlung des Gewinns aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers einschließlich des Weinbaus die Regelung des § 8 Abs. 2 VOL anzuwenden. Erreichen die weinbaumäßig genutzten und im Ertrag stehenden Grundstücksflächen nicht die genannten Grenzen, so ist der Gewinn aus diesen Flächen mit dem Durchschnittsgewinn nach der VOL grundsätzlich abgegolten (so auch Felsmann „Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte” 1963 S. 366). Der Weinbaugewinn ist nicht besonders zu erfassen, da er durch den Ansatz des Grundbetrages aus den hohen Weinbauhektarwerten als erfaßt gilt (Verfügung der OFD-Karlsruhe vom 21. März 1951 § 2142 – 4 – St 2a Tz. 23). Der abweichenden Auffassung (Krill „Die Einkommensteuer der Land- und Forstwirtschaft” 1954 S. 142, und Verfügung der OFD-Freiburg vom 27. September 1952 § 2142 A – St 7b Tz. 7b aa) ist nicht zuzustimmen. Wenn die Regelung in § 8 Abs. 2 VOL über die besondere Ermittlung der Gewinne aus größeren Weinbauflächen einen Sinn haben soll, so nur den, daß der Verordnungsgeber in Kenntnis dessen, daß möglicherweise auch aus kleineren Weinbauflächen nicht unbedeutende Erlöse erzielt werden können, auf die Erfassung dieser Gewinne verzichtet. Es wäre schwer verständlich, wenn man die Gewinne aus den kleineren Weinbauflächen von einer besonderen Gewinnermittlung nach den einschlägigen Verwaltungsanordnungen ausdrücklich ausnehmen würde, um sie über die Anwendung von Zuschlägen oder Sonderzuschlägen, die wie das FG meint, nach den gleichen Verwaltungsanordnungen zu ermitteln wären, doch wieder zu erfassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514562

BFHE 1973, 318

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