Leitsatz (amtlich)
1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß das FG eine mündliche Verhandlung nur unterbrochen und nicht vertagt hat, wenn in der mündlichen Verhandlung bereits Beweise erhoben worden sind.
2. Auch wenn eine mündliche Verhandlung aus Gründen der Beweisaufnahme in einem Hotel stattfindet, erfordert es der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht, daß die Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt des Termins vorher unterrichtet wird.
2. Zur Frage der Tarifierung einer als "Diätmayonnaise" bezeichneten Ware mit einem hohen Gehalt an Butterfett.
Normenkette
FGO § 52 Abs. 1, §§ 1, 119 Nr. 5, § 169; GVG § 169; GZT Tarifnrn. 21.04; GZT Tarifnrn. 21.07
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin führte im Mai und Juli 1968 aus Jugoslawien zwei Sendungen einer Ware ein, die sie als "andere Gewürzsoßen, und zwar Diätmayonnaise, laut Rechnung, statistische Nr. 2104 90" und als "Diätmayonnaise in Plastikbeuteln, statistische Nr. 2104 B" anmeldete. Die ZÄ fertigten die Ware antragsgemäß zum freien Verkehr ab; sie wiesen sie der Tarifst. 21.04 B des ZT (Gewürzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel") zu und erhoben die entsprechenden Eingangsabgaben. Am 22. Oktober 1969 änderte die Verwaltung die beiden Bescheide, wies die Ware der Tarifst. 21.07 E IV a des Deutschen Zolltarifs bzw. 21.07 F VIII a des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu ("Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen"; Zollsatz 17 %, Teilbetragszoll 568,48 DM/100 kg) und erhob einen Betrag von 168 825,28 DM nach.
Das FG wies die Klage als unbegründet ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin rügt, daß die Richterbank in den Terminen vom 6. Juni 1973 und vom 9. und 10. Juli 1973 jeweils dieselbe war, obwohl die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1973 zunächst auf den 8. Juni 1973 "vertagt" sowie dieser Termin dann aufgehoben und durch Beschluß vom 8. Juni 1973 auf den 9. bis 11. Juli 1973 neu festgesetzt worden sei. Die Klägerin meint, selbst wenn man in der Verlegung des Termins vom 6. Juni auf den 8. Juni noch eine Unterbrechung sehen wolle, stelle die mit Beschluß vom 8. Juni 1973 erfolgte Anberaumung eines neuen Termins auf 9. bis 11. Juli 1973 in keinem Falle mehr eine Unterbrechung dar. Wie gerade dieser Beschluß zeige, sei der Termin anberaumt worden, um neue Beweismittel zu beschaffen. Außerdem sei allein der Zeitraum von 4 1/2 Wochen zu lang für eine Unterbrechung. Es habe sich daher sachlich nicht um eine für kurze Zeit angeordnete Unterbrechung, sondern vielmehr um die Absetzung eines bereits anberaumten Verhandlungstermins und um die Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung gehandelt.
Die Rüge ist nicht begründet.
In der Sitzung vom 9. Juli 1973 ist die mündliche Verhandlung, die am 6. Juni 1973 begonnen hatte, fortgesetzt worden. Trotz der Verwendung des Ausdrucks "Vertagung" ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin vom 6. Juni 1973 deutlich, daß das FG nicht etwa die mündliche Verhandlung aufheben und am 8. Juni 1973, also zwei Tage später, eine neue mündliche Verhandlung beginnen wollte; das FG wollte vielmehr die begonnene mündliche Verhandlung fortsetzen. Es hat sich lediglich im Ausdruck vergriffen; das macht auch die Niederschrift über die Sitzung am 6. Juni 1973 deutlich, wonach das FG auch für die Unterbrechung dieser Sitzung während der Mittagszeit den Ausdruck "Vertagung" ("wird vertagt auf nachmittags 14.45 Uhr") verwendete. Auch aus der Aufhebung des Termins vom 8. Juni 1973 durch den Beschluß vom gleichen Tag und die Neufestsetzung des Termins "zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme" auf den 9. Juli 1973 durch einen weiteren Beschluß vom 8. Juni 1973 kann nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. Aus dem letztgenannten Beschluß ergibt sich nämlich, daß das Gericht die Absicht hatte, die einmal begonnene mündliche Verhandlung fortzusetzen.
Für diese Deutung der Handlungen des FG spricht auch die folgende Überlegung. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 81 Abs. 1 FGO). Denn wenn die Richter, welche die Beweise würdigen sollen, diese nicht selbst erhoben haben, ergibt sich eine Reihe von Fehlerquellen. Insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen - wie sie im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1973 erfolgte - hängt viel vom persönlichen Eindruck ab. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wird aber durchbrochen, wenn als Folge der Vertagung einer mündlichen Verhandlung, in der bereits Beweise erhoben worden sind, die Richter wechseln. Zwar ist es zulässig, auch bei einem Richterwechsel die vorher erhobenen Beweise bei der Urteilsfindung zugrunde zu legen. Aber die Würdigung dieser vor dem Gericht in anderer Zusammensetzung erhobenen Beweise hat alle Nachteile der nicht unmittelbaren Beweisaufnahme. In diesen Fällen ist es also im Regelfall nur sachgerecht, die mündliche Verhandlung zu unterbrechen. Es ist daher im Zweifelsfall davon auszugehen, daß das Gericht entsprechend entscheiden wollte, d. h. die mündliche Verhandlung nur unterbrochen, nicht aber vertagt hat. So liegt es im vorliegenden Fall.
Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 1968 I R 138/67 (BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297), in dem entschieden worden ist, daß keine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung mehr vorliegt, wenn zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung und einem späteren Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mehr als neun Wochen liegen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Entscheidung zu folgen ist oder ob nicht die Gründe, die aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme abgeleitet worden sind und für eine bloße Unterbrechung sprechen, schwerer wiegen. Jedenfalls betrug im vorliegenden Fall der Abstand nur viereinhalb Wochen, der bei der Schwierigkeit der Materie und dem Umfang der Beweisaufnahme als nicht unangemessen lang bezeichnet werden kann.
Die Termine vom 6. Juni 1973 und vom 9. und 10. Juli 1973 sind daher als Teile einer einheitlichen mündlichen Verhandlung anzusehen (§ 91 FGO; vgl. auch Urteil des FG Hamburg vom 2. September 1968 V 144 - 148/65 (I), EFG 1968, 577). Es ist also nicht zu beanstanden, daß das FG in gleichbleibender Besetzung verhandelt hat.
Die Klägerin rügt, bei der Sitzung des FG im X-Hotel am 9. Juli 1973 seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt worden, daß sich am Sitzungssaal des FG, also am Casino des X-Hotels, keinerlei Hinweis darauf befunden habe, daß in diesem Raum das FG in der vorliegenden Sache tage. Ebenso unstreitig habe sich dort keine Terminrolle befunden. Der Sitzungsraum sei in keiner Weise kenntlich gemacht und auch nicht ohne besondere Schwierigkeiten zu finden gewesen. Ob die Auffassung des HZA zutreffe, daß durch den "üblichen Aushang im FG" auf die Sache und den Ort des Verfahrens hingewiesen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Ein solcher Hinweis hätte auch nicht den Anforderungen genügt, welche die Rechtsprechung in den Fällen, in denen eine Sitzung außerhalb der üblicherweise genutzten Verhandlungsräume stattfinde, stelle (vgl. Entscheidungen des OLG Hamm vom 3. April 1974 4 Ss 17/74, NJW 1974, 1780, und vom 5. August 1975 2 Ss OWi 176/75, NJW 1976, 122). Es habe besonderer Hinweise bedurft. Ein "Jedermann" habe somit ohne Aufwendung besonderer Findigkeit von sich aus und ohne sich erst durchfragen zu müssen, den Sitzungssaal nicht finden können. Selbst wenn er sich aufgrund des angeblichen Aushangs im FG zum X-Hotel begeben hätte, so habe er dort keinerlei Hinweis auf eine öffentliche Sitzung des FG vorgefunden. Der einzige Hinweis auf die Sitzung sei ein Schild in der Hotelhalle mit der Aufschrift "Finanzgericht Casino" gewesen. Wo sich das Casino befunden habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Es solle aber gerade nicht sein, daß jemand, der an der Sitzung teilnehmen wolle, sich zuvor beim Empfang, beim Pförtner oder sonstwo nach dem Sitzungsraum erkundigen müsse.
Die Rüge ist nicht begründet.
Nach § 52 Abs. 1 FGO gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß. Nach § 169 GVG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Die Verhandlung in diesem Sinne schließt, wenn wie hier im Verhandlungstermin auch die Beweisaufnahme stattfindet, diese ein; beides ist eine Einheit (vgl. Urteil des RG vom 4. Mai 1938 VI 17/38, RGZ 157, 341).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit soll gewährleisten, daß sich die Rechtsprechung der Gerichte grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit", nicht hinter verschlossenen Türen, abspielt (vgl. BGH-Urteil vom 23. Mai 1956 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280). Der Grundsatz dient letztlich der Kontrolle der Gerichte. Entsprechend diesem seinem Sinn ist der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, wenn die Verhandlung in Räumen stattfindet, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (vgl. BVerwG-Beschluß vom 20. Juli 1972 IV CB 13.72, DVBl 1973, 369, und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Dagegen erfordert der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht, daß jedermann weiß, wann und wo eine mündliche Verhandlung stattfindet (vgl. Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 22. Aufl., § 169 GVG Anm. 3, sowie das zitierte Urteil des OLG Hamm 2 Ss OWi 176/75). Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der Rechtsprechung nicht als geboten erachtet worden (vgl. die zitierten Entscheidungen des BVerwG IV CB 13.72 und das OLG Hamm 2 Ss OWi 176/75). Etwas grundsätzlich anderes ist auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Hamm 4 Ss 17/74 zu entnehmen. Dieses Urteil befaßte sich mit einer Gerichtssitzung in einer Strafvollzugsanstalt, die der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglich war, was sich u. a. auch aus einer besonderen, das Publikum abweisenden Beschilderung ergab. Daß in einem solchen Fall an die Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Durchführung einer Verhandlung in einem der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglichen Ort, liegt auf der Hand.
Um eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 119 Abs. 5 FGO) zu begründen, hätte die Klägerin also vortragen müssen, daß die Verhandlung in Räumen stattfand, zu denen während der Dauer der Verhandlung nicht grundsätzlich jedermann der Zutritt offenstand. Das hat sie jedoch nicht getan. Aus ihrem Vortrag, daß sich in der Hotelhalle ein Schild mit der Aufschrift "Finanzgericht Casino" befand, ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Die Verhandlung fand in einem Hotel statt, das als einladende Einrichtung grundsätzlich jedermann offenstand. Gäste des Hotels sowie jedermann, der - aus welchem Grund auch immer - die Hotelhalle betrat, konnte aus dem hier befindlichen Schild entnehmen, daß sich das FG im Hause befand. Daß das Schild über Einzelheiten keinen Aufschluß gab und auch das Casino nicht ohne weiteres auffindbar war, hinderte einen Besucher nicht, nach Einholung entsprechender Auskünfte bei der Rezeption an der Verhandlung teilzunehmen. Die Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit der Einholung solcher Auskünfte verletzt für sich allein den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht. Auch in großen Gerichtsgebäuden ist ein potentieller Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung oft auf Auskünfte angewiesen.
Schon nach dem Vortrag der Klägerin liegt also eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob, wie das HZA behauptet, im Gebäude des FG selbst noch ein Hinweis auf die Sitzung im Hotel angeschlagen war und ob ein solcher Anschlag hätte erfolgen müssen.
Die mit dem angefochtenen Steuerbescheid erhobenen Teilbetragszölle in Höhe von 568,48 DM/100 kg beruhen auf Art. 10 Buchst. b der VO (EWG) 160/66 - des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1966 S. 3361 - ABlEG 1966, 3361 -, BZBl 1967, 408). Die Verordnung verstößt nicht gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV). Nach Satz 1 a. a. O. sind die Erzeugnisse, für welche die Art. 39 bis 46 EWGV gelten, in der diesem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt. Nach Satz 2 a. a. O. entscheidet der Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags darüber, welche Erzeugnisse noch in diese Liste aufzunehmen sind. Art. 10 Buchst. b der VO (EWG) 160/66 sieht vor, daß bei der Einfuhr der unter die Verordnung fallenden Waren aus dritten Ländern eine Abgabe erhoben wird, die sich u. a. aus einem beweglichen Teilbetrag zusammensetzt, der durch die Kommission in einem bestimmten Verfahren und nach bestimmten Kriterien vierteljährlich für jeden Mitgliedstaat festgesetzt wird.
Die Regelung des Art. 10 Buchst. b der VO (EWG) 160/66 stellt keine unzulässige Umgehung der Zweijahresfrist des Art. 38 Abs. 3 EWGV dar. Eine Pflicht zur Aufnahme der Lebensmittelzubereitungen in die Liste spätestens bis Ablauf der Zweijahresfrist hätte nur dann bestanden, wenn diese Erzeugnisse uneingeschränkt dem Anwendungsbereich der Art. 39 bis 46 EWGV hätten unterworfen werden sollen (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EWGV). Das war aber nicht der Fall. Das Gegenteil läßt sich auch nicht aus der VO (EWG) 160/66 entnehmen. Denn diese stellt nicht etwa die Schaffung einer Marktordnung für die in ihrer Anlage genannten Erzeugnisse, insbesondere für Lebensmittelzubereitungen dar, sondern soll den in Marktordnungen erfaßten Waren lediglich eine Art von Flankenschutz geben. Zu diesem Zweck führte der Rat durch Art. 10 Buchst. b der Verordnung für die fraglichen Waren lediglich einen besonderen Zollsatz ein, wozu er nach Art. 28 EWGV befugt war.
Gegen die Rechtswirksamkeit der Regelung des Art. 10 Buchst. b der VO (EWG) 160/66 bestehen also keine Bedenken (vgl. auch Urteil des EGH vom 6. Februar 1973 Rs. 42/72, EGHE 1973 I, 57 in dem der EGH die Regelung der VO (EWG) 160/66 als gültig ansah, wenn er auch nicht ausdrücklich auf diese Rechtsfrage einging). Da der erkennende Senat insoweit keine Zweifel an der Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hat, hielt er sich nicht für verpflichtet, den EGH nach Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1975 VII R 105/73, BFHE 117, 313).
2. Der Änderungsbescheid des ZA ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Das ZA hat die Ware zu Recht der Tarifnr. 21.07 i. S. der Anlage zur VO (EWG) 160/66 zugewiesen. Die Ware ist keine "Gewürzsoße" und kein "zusammengesetztes Würzmittel" i. S. der Tarifnr. 21.04 ZT.
Maßgeblich für die Tarifierung ist der Wortlaut der genannten Tarifnummern (vgl. die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 1). Dieser ist jedoch relativ wenig aussagekräftig. Rechtsverbindliche Erläuterungen dazu lagen im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren nicht vor. Die VO (EWG) 241/70 der Kommission über die Einreihung von Waren in die Tarifst. 21.07 F GZT vom 9. Februar 1970 (ABlEG Nr. L 32 vom 10. Februar 1970, S. 6, BZBl 1970, 279), die Erzeugnisse von der Art der eingeführten Ware der Tarifnr. 21.07 zugewiesen hat, wenn sie "offensichtlich nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoßen oder zusammengesetzte Würzmittel bestimmt sind", ist erst danach in Kraft getreten und kann daher, wie der EGH in seinem Urteil in dieser Rechtssache bindend festgestellt hat, nicht angewendet werden.
Der EGH hat für den vorliegenden Fall bindend entschieden, daß die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnr. 21.04 GZT ausgeschlossen ist, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder franktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt. Aus dieser Entscheidung ist zunächst zu entnehmen, daß sie nur eine Voraussetzung nennt, die die Einordnung einer Ware in die genannte Tarifposition hindert, also die Voraussetzungen nicht erschöpfend aufzählt, die positiv erfüllt sein müssen, damit eine Ware unter die Tarifnr. 21.04 fällt. Die Entscheidung des EGH läßt daher nicht den Umkehrschluß zu, daß jedes unter Verwendung von Butterfett hergestellte Erzeugnis unter diese Tarifnummer fällt, nur das Butterfett die unmittelbare Eignung der Ware zur Verbesserung des Geschmacks gewisser Speisen nicht beeinträchtigt. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, welche weiteren Voraussetzungen für die Einordnung in die Tarifnr. 21.04 erfüllt sein müssen, ob es z. B. darauf ankommt, daß das Erzeugnis den Speisen einen eindeutigen Geschmack zu verleihen vermag (wie der Sachverständige Bertele in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1973 meinte) oder daß die Ware nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sein muß zu würzen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats VII B 5/74). Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob bei der Frage der Tarifierung einer Ware, die wegen ihres hohen Gehalts an Butterfett keinen wesentlichen Unterschied zu den einer Abschöpfungsregelung unterworfenen Waren der Tarifnr. 04.03 (Butter) aufweist, auch die Erfordernisse der Marktordnungen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des EGH vom 18. Juni 1970 Rs. 72 und 74/69, EGHE 1970, 427 und 451). Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob, falls es auf diese Fragen ankäme, der EGH in dieser Sache zum zweiten Male nach Art. 177 Abs. 3 EWGV angerufen werden müßte. Auf diese Fragen kommt es deswegen nicht an, weil sich aus den vom FG ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften getroffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen ergibt, daß der Zusatz von Milchfett die unmittelbare Eignung des Erzeugnisses zur Verbesserung des Geschmacks gewisser Speisen in der Tat beeinträchtigte und aus diesem Grund die Ware nicht in Tarifnr. 21.04 eingeordnet werden konnte.
Das Urteil des EGH in der vorliegenden Sache zieht bei der Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen zwei wesentliche Folgerungen: 1. Das fragliche Erzeugnis muß die unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen haben. 2. Selbst wenn es diese Eignung hat, hindert der Zusatz von Butterfett zum Erzeugnis die Einordnung in die Tarifnr. 21.04, wenn der Zusatz die angegebene Eignung beeinträchtigt, die Eignung des Erzeugnisses mit Butterfettzusatz zur Geschmacksverbesserung also geringer (oder gleich null) ist als die entsprechende Eignung einer Ware, die nur die übrigen Bestandteile des Erzeugnisses (hier Eigelb, Salz und Essig) enthält. Das FG hat das EGH-Urteil auch in dieser Weise verstanden. Das geht daraus hervor, daß es sowohl die Sachverständigenaussagen berücksichtigt hat, welche die Eignung des Erzeugnisses zur Geschmacksverbesserung schlechthin verneinten, als auch jene Aussagen, die ausdrücklich den Zusatz von Butterfett als eine Beeinträchtigung der Eignung zur Geschmacksverbesserung bezeichneten. Sowohl in den Sachverständigenaussagen als auch in den Gründen der Vorentscheidung sind freilich beide Komplexe nicht immer exakt auseinandergehalten worden. Das ist aber deswegen unschädlich, weil man davon ausgehen muß, daß eine Beeinträchtigung der Eignung zur Geschmacksverbesserung durch den Zusatz von Butterfett im Regelfall gleichbedeutend ist mit der Nichteignung des gesamten Erzeugnisses zum angegebenen Verwendungszweck und daher der Schluß aus der mangelnden Eignung des Gesamterzeugnisses zur Geschmacksverbesserung auf die schädliche Wirkung des Zusatzes von Butterfett zulässig ist.
Das FG hat seine Feststellungen aufgrund einer eingehenden Beweisaufnahme getroffen (wird ausgeführt).
Unbegründet ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Heranziehung von Köchen als Sachverständige sei ungeeignet gewesen. Das Beweisthema war eine Geschmacksfrage. Maßstab für die Frage, ob eine Ware zur Geschmacksverbesserung geeignet ist oder nicht, konnten nur die berechtigten Erwartungen des verständigen Durchschnittsverbrauchers sein (vgl. Holthöfer-Nüse-Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 5. Aufl., § 4 des Lebensmittelgesetzes, Anm. 235; Kiermeier-Haevecker, Sensorische Beurteilung von Lebensmitteln, München 1972 S. 3). Davon sind die Sachverständigen ausgegangen, wie ihre Aussagen mit hinreichender Deutlichkeit ergeben.
Der Umstand, daß das FG Sachverständige herangezogen hat, die keine geprüften "Sensoren" waren, ist nicht zu beanstanden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Sensorik ein Wissenschaftszweig ist, dessen Ergebnisse als so gesichert angesehen werden können, daß sie als alleinige Methode bei der Beurteilung der hier maßgebenden Geschmacksfrage herangezogen werden können (vgl. Kiermeier-Haevecker, a. a. O., S. 1). Im vorliegenden Verfahren ging es um die verhältnismäßig einfache Frage, ob eine Ware unter bestimmten Umständen die Eignung zur Geschmacksverbesserung besitzt, während die Fragen, die "Sensoren" im allgemeinen zu beurteilen haben (z. B. Qualitätseinstufung von Butter oder Wein; vgl. Kiermeier-Haevecker, a. a. O., S. 23, 30), in der Regel ein viel differenzierteres Geschmacksempfinden und viel eingehendere Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet erfordern. Deswegen kann die Klägerin auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die Prüfung durch die Sachverständigen hätte nur nach der durch Kiermeier-Haevecker vorgeschlagenen Prüfmethode (a. a. O., S. 4 ff., 18 ff.) durchgeführt werden dürfen.
Da der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 72287 |
BStBl II 1977, 431 |
BFHE 1977, 392 |