Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag gemäß § 54 Abs.7 KStG 1977 auf Anwendung des § 28 Abs.2 KStG i.d.F. des StEntlG 1984 kann nicht mehr wirksam gestellt werden, wenn die Festsetzungsfrist hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides, auf den sich der Antrag bezieht, abgelaufen ist.

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 54 Abs. 7 KStG 1977 ist im Falle bestandskräftiger Bescheide als selbständige Änderungsvorschrift aufzufassen, die nicht nur eine Grundlage für die Anwendung des § 175 AO 1977 gibt. Sie verstößt im Zusammenwirken mit den Vorschriften der AO 1977 über die Festsetzungsverjährung nicht gegen Art. 3 GG (zum Gleichheitssatz im Steuerrecht vgl. BVerfG-Beschluß vom 13.3.1979 2 BvR 72/76).

2. Der Gesetzgeber bestimmt dann, wenn er eine Abweichung von den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung der AO 1977 zulassen will, dies ausdrücklich. Soweit dies nicht geschieht, muß davon ausgegangen werden, daß die Vorschriften der AO 1977 betreffend die Festsetzungsverjährung anzuwenden sind.

3. Die Vorschriften der AO 1977 über die Festsetzungsverjährung dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Literatur). Im Rahmen des Zweckes dieser Vorschriften liegt es, den Beginn der Festsetzungsverjährung an die Abgabe der Steuererklärung anzuknüpfen.

4. Parallelentscheidung: BFH, 15.6.1988, I R 57/86, NV.

 

Normenkette

KStG 1977 § 28 Abs. 2 Fassung: 1983-12-22, § 54 Abs. 7 Fassung: 1984-07-25; GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 §§ 169, 169ff, 175

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 15.06.1988 - I R 121/86 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132326

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