Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Geht ein volljähriges Kind nach Abitur und anschließendem Zivildienst bis zum Beginn des Studiums einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, ist es für die vollen Monate, in denen es erwerbstätig ist, nicht als Kind zu berücksichtigen.
2. Für die Monate des Jahres, in denen es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als Kind zu berücksichtigen ist, z.B. weil es studiert, besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Grenze nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit außer Ansatz, soweit sie auf die Monate entfallen, in denen das Kind den gesamten Monat erwerbstätig war.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, Sätze 2, 7-8, § 63 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater des 1982 geborenen Sohnes C. C schloss die Schulausbildung nach Ablegung des Abiturs zum Ende des Schuljahres am 31. Juli 2001 ab. Bis zur Einberufung zum Zivildienst am 2. April 2002 war er bei einer Firma beschäftigt. Nach Abschluss des Zivildienstes am 14. Februar 2003 war er bis zum 20. März 2003 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 15. Februar bis 22. April 2003 erhielt er Krankengeld in Höhe von insgesamt 2 917,85 €. Vom 6. Mai bis 30. September 2003 arbeitete er als Betriebshelfer aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses, aus dem er einen Brutto-Arbeitslohn von 8 239,88 € bezog. Die Arbeitszeit betrug 37 Wochenstunden. Zum Wintersemester im Oktober 2003 begann er mit dem Studium der Physik.
Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für C ab Februar 2003 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit der Begründung ab, die voraussichtlichen Einkünfte des C betrügen rund 10 803 €, so dass die Einkunfts- und Bezügegrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) von 6 589 € (7 188 € x 11/12) überschritten werde.
Mit Schreiben vom 30. November 2003 bat der Kläger, das Kindergeld ab Oktober 2003 zu bewilligen. Die Familienkasse wertete dieses Schreiben als Einspruch, den es als unbegründet zurückwies.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Familienkasse zur Gewährung von Kindergeld nur für die Monate Oktober bis Dezember 2003 begehrte, statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 786 veröffentlicht. Das FG führte im Wesentlichen aus:
Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses von C erzielten Einkünfte seien nicht anzusetzen, weil die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes dessen Berücksichtigung für das Kindergeld ausschließe. Denn es fehle in einem solchen Fall an einer typischen Unterhaltssituation. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit an keinem Tag vorgelegen hätten, ermäßige sich der Grenzbetrag um 1/12. Da für die Monate Februar bis Mai ―jedenfalls an einzelnen Tagen― dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG sowie für die Monate Oktober bis Dezember nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG bestanden habe, betrage der anteilige Grenzbetrag 7/12 von 7 188 € und damit 4 193 €. C habe in dieser Zeit lediglich 2 917,85 € Krankengeld und 690,24 € Entlassungsgeld bezogen, die noch um die anteilige Kostenpauschale zu kürzen seien. Da somit der Grenzbetrag unterschritten werde und auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlägen, stehe dem Kläger der Kindergeldanspruch für die Monate Oktober bis Dezember zu.
Mit der Revision trägt die Familienkasse vor: Die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00 (BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481), vom 23. November 2001 VI R 77/99 (BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484) und vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00 (BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845) seien auf den Streitfall nicht anwendbar. In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen sei das Kind nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung vollzeiterwerbstätig gewesen. Eine Berücksichtigung für das Kindergeld sei bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausgeschlossen. Denn bei einem solchen Sachverhalt fehle es an einer typischen Unterhaltssituation im Verhältnis der Eltern zu dem Kind. Die Belastung der Eltern durch den Unterhalt ende regelmäßig erst, wenn das Kind im Anschluss an eine berufsqualifizierende Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehme. Dies gelte auch dann, wenn sich der vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit ein weiterer Ausbildungsabschnitt anschließe.
Habe das Kind dagegen ―wie im Streitfall― noch keine berufsqualifizierende Ausbildung, sondern lediglich eine allgemeinbildende Schulausbildung abgeschlossen, führe dies nicht zu einer Änderung der typischen Unterhaltssituation. Erst das Erlernen der Grundlagen eines Berufs ermögliche ihm den Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position mit der Folge, dass sich die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nachhaltig ändere. Die tatsächliche Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes könne in diesen Fällen nur über den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgestellt werden. Die Übertragung der Rechtsprechungsgrundsätze zur vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit von Kindern mit berufsqualifizierender Ausbildung auf Kinder ohne einen solchen Ausbildungsabschluss würde im Übrigen in vielen Fällen zu einem ungerechtfertigten Ausschluss eines Kindes von der Berücksichtigung führen, wenn es vollzeiterwerbstätig und die Einkünfte- und Bezügegrenze nicht überschritten sei. Die Verwaltung wende daher die Grundsätze der Urteile in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 und in BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484 nur auf solche Fälle an, in denen ein Kind nach einer berufsqualifizierenden Ausbildung vollzeiterwerbstätig sei (Schreiben des Bundesamts für Finanzen ―BfF― vom 4. Februar 2003, BStBl I 2003, 128).
Die Familienkasse beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat zutreffend entschieden, dass C in den Monaten Januar sowie Juni bis September 2003 nicht als Kind zu berücksichtigen ist. Das hat zur Folge, dass die von ihm in dieser Zeit erzielten Einkünfte für die Prüfung, ob der für den Bezug von Kindergeld schädliche Grenzbetrag überschritten ist, nicht einzurechnen sind. Dem Kläger steht daher das für die Monate Oktober bis Dezember 2003 beantragte Kindergeld zu.
1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Zivildienstes befindet (Buchst. b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 188 € im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).
2. C ist für die Monate Oktober bis Dezember 2003, in denen er studierte, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind zu berücksichtigen und für die Monate Februar bis Mai nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil er seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. Diese Voraussetzung ist nicht nur gegeben, wenn ein Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber aus schul- oder studienorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteil in BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845). Nach den Angaben des Klägers hatte sich C nach Beendigung des Zivildienstes um einen Studienplatz beworben. Da der von ihm gewählte Studiengang nur im Wintersemester begann, konnte C frühestens im Oktober 2003 mit dem Studium beginnen. Für die Berücksichtigung als Kind ist es ausreichend, dass die Voraussetzungen ―die fehlende Möglichkeit, das Studium zu beginnen― an einzelnen Tagen der Monate Februar bis Mai, wie vom FG festgestellt ―offenbar trotz zeitweiliger Erkrankung―, gegeben waren (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
3. Für den Monat Januar 2003 ist C nicht als Kind des Klägers zu berücksichtigen, weil für Zivildienst leistende Kinder kein Anspruch auf Kindergeld besteht (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02, BFH/NV 2003, 1182). Entgegen der Auffassung der Familienkasse liegen auch für die Monate Juni bis September 2003 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für die Berücksichtigung als Kind nicht vor.
a) Nach der von der Familienkasse in ihrer Revisionsbegründung zitierten Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das sich nach Beendigung einer Ausbildung zwar schon für eine weitere Ausbildung angemeldet oder eingeschrieben hat, aber voll erwerbstätig ist, nicht in Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (BFH-Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481). Denn durch das Kindergeld soll die finanzielle Belastung der Eltern während der Ausbildung des Kindes gemindert werden. Die Belastung durch den Unterhalt des Kindes endet aber regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, unabhängig davon, ob es später eine weitere Berufsausbildung beginnen oder die bisherige Ausbildung vervollkommnen will (BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
Nach den Feststellungen des FG war C in den Monaten Juni bis September ―wie sich auch aus der Höhe der in dieser Zeit erzielten Einkünfte ergibt― in einer Vollzeiterwerbstätigkeit beschäftigt.
b) Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG scheitert im Streitfall bereits daran, dass die Übergangszeit zwischen der Beendigung des Zivildienstes im Februar und der Aufnahme des Studiums im Oktober 2003 länger als vier Monate dauerte. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, wenn das Kind in der Übergangszeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (BFH-Urteil in BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484).
c) Die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass das Kind die Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, liegt wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit des C in den Monaten Juni bis September ebenfalls nicht vor. Denn auch insoweit fehlt es an einer Unterhaltssituation, die typischerweise derjenigen entspricht, in der sich ein Kind während der Ausbildung befindet (BFH-Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481).
d) Die Einwendungen der Familienkasse, die in den genannten BFH-Urteilen aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall nicht anwendbar, weil C mit der Ablegung des Abiturs im Jahre 2001 keine berufsqualifizierende Ausbildung, sondern eine Ausbildung allgemeiner Art abgeschlossen habe, die noch nicht zur Ausübung eines bestimmten Berufs befähige, greifen nicht durch.
Die unterhaltsrechtliche Situation stellt sich nach Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit durch ein Kind häufig zwar unterschiedlich dar, je nachdem, ob ein Kind bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung absolviert hat oder ob es sich noch im Stadium nach Beendigung einer allgemeinbildenden Schulausbildung befindet. Denn die Eltern können, wenn ein Kind nach Beendigung der Schulausbildung in der Zeit bis zum Beginn einer angestrebten berufsqualifizierenden Ausbildung eine von vornherein nur vorübergehend ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, im Allgemeinen nicht damit rechnen, schon in diesem Stadium nachhaltig von ihrer Unterhaltsverpflichtung befreit zu werden. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt jedoch keine abweichende steuerrechtliche Beurteilung.
Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beruhen darauf, dass die Eltern typischerweise durch die Unterhaltslasten gegenüber dem Kind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Geht das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern aber auch dann nicht gemindert, wenn das Kind diese Tätigkeit, da es noch keinen berufsqualifizierenden Abschluss hat, möglicherweise nicht dauerhaft ausübt. Denn entscheidend ist die unterhaltsrechtliche Situation, wie sie sich für die Eltern in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs darstellt. Übt das Kind in einzelnen Monaten eine entsprechende Erwerbstätigkeit aus, fehlt es ―typischerweise― in diesen Monaten an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt.
Dementsprechend hat der BFH bereits in dem Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98 (BFH/NV 2002, 1551), bei dem es um die Berücksichtigung eines Kindes ging, das seine Schulausbildung abgebrochen und somit keine berufsqualifizierende Berufsausbildung abgeschlossen hatte, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG wegen der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verneint.
4. Mit der Aufnahme des Studiums im Oktober 2003 befand sich C, der 2003 das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, in Berufsausbildung. Er ist daher, wie beantragt, für diesen Zeitraum, da seine Einkünfte und Bezüge in den Berücksichtigungsmonaten den Grenzbetrag nicht überschritten, nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Satz 7 EStG als Kind des Klägers zu berücksichtigen. Das FG hat dem Antrag des Klägers auf Kindergeld für die Monate Oktober bis Dezember 2003 zu Recht stattgegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1471362 |
BFH/NV 2006, 656 |
BStBl II 2006, 305 |
BFHE 2006, 452 |
BFHE 211, 452 |
BB 2006, 258 |
DB 2006, 593 |
DStRE 2006, 210 |
DStZ 2006, 99 |
HFR 2006, 273 |