Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Unterschieds zwischen einem Entgelt für eine sonstige Leistung und einem der Umsatzsteuer nicht unterliegenden Preisnachlaß.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betreibt Großhandel mit ... Geräten, die sie von einer ausländischen (französischen) Herstellerfirma bezieht. Auf den Lieferrechnungen setzt der Hersteller für jedes Gerät ... DM ab und vermerkt dazu: "A deduire pour entretien", oder - und - "... pour reparation", oder - und - "... pour garantie".
Streitig ist, ob es sich bei den abgesetzten Beträgen - wie die Stpfl. meint - um der Umsatzsteuer nicht unterliegende Preisnachlässe handelt oder ob die Abzüge entsprechend der Ansicht des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) als Entgelt für eine sonstige Leistung der Stpfl. anzusehen sind.
Das Finanzgericht (FG) hat den Abzug als Minderung des Einkaufspreises beurteilt und die Umsatzsteuer dementsprechend herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Hiergegen richtet sich die Rb. des FA, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (§§ 184 Abs. 2, 115 ff. FGO).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Sprungberufungen - jetzt Sprungklagen -.
Ein Preisnachlaß könnte nur dann angenommen werden, wenn die Stpfl. die Gutschrift von ... DM erhalten hätte, ohne dafür etwas Besonderes zu leisten.
Das FG hat das Vorliegen einer besonderen Leistung zu Unrecht verneint. Es hätte nach dem für die Urteilsfindung verwerteten Akteninhalt, insbesondere auf Grund der schriftsätzlichen Einlassungen der Stpfl. und der Aussage ihres Geschäftsführers vor dem FG, zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Abzüge mit einer sonstigen Leistung der Stpfl. in einem wechselseitigen, ursächlichen Zusammenhang stehen.
Der in den Rechnungen gewählte Wortlaut besagt, daß für Wartung, Ausbesserung und Gewährleistung bestimmte Beträge abgesetzt werden ("A deduire pour ..."). Die Stpfl. hat für diese Vereinbarung eine vernünftige, den wirtschaftlichen Interessen und tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werdende Erklärung: Es wäre bei der Vielzahl der Fälle praktisch unmöglich gewesen, die reparaturbedürftigen Geräte jeweils nach Frankreich zurückzuleiten. Um diesen, für die Stpfl. und für die Herstellerfirma teueren und umständlichen Weg nicht beschreiten zu müssen, hat man die vereinbarte Regelung gewählt. ... Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Stpfl. eindeutig erklärt, daß die streitigen Beträge für die Instandsetzung der schadhaften Geräte gezahlt werden sollten. Das folgt auch daraus, daß die Gutschriften von der Stpfl. auf "Reparaturkonto" verbucht worden sind. Ferner kommt hinzu, daß der Abzug für alle Geräte gewährt wurde, ohne Rücksicht darauf, ob ein Wartungsfall, Ausbesserungsfall oder Gewährleistungsfall überhaupt eintreten wird.
Die Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Stpfl. hat deshalb zum Inhalt, daß die Stpfl. auf die Geltendmachung der vom Hersteller grundsätzlich anerkannten Gewährleistungspflicht gegen Entgelt verzichtet. In dem Vorgang schlechthin eine Minderung des Kaufpreises zu sehen, geht fehl. Ein Preisnachlaß kann vorliegen, wenn der Erwerber einer Ware Mängel fehlerhafter Lieferungen im Einzelfalle von sich aus beseitigt und die entstandenen Kosten dem Lieferer berechnet. Wird jedoch - wie im Streitfalle - von den Vertragspartnern von vornherein ein pauschaler Abzug vom Kaufpreis vereinbart und dafür vom Erwerber global auf alle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung des Lieferers verzichtet, so stehen sich Leistung und Gegenleistung gegenüber. Es findet neben der Lieferung des Verkäufers eine entgeltliche sonstige Leistung des Käufers statt, die bei diesem zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist.
Da die Vorentscheidung nicht schlüssig ist, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Sprungklagen wegen Umsatzsteuer 1959 und 1960, Umsatzsteuer 1961 und Umsatzsteuer 1962 waren abzuweisen und die Kosten des gesamten Verfahrens der Stpfl. aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 412400 |
BStBl III 1967, 234 |
BFHE 1967, 577 |
BFHE 87, 577 |