Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschusserzielungsabsicht bei Abschluss eines Leibrentenvertrages
Leitsatz (amtlich)
Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Rentenberechtigte (Steuerpflichtiger) nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluss, damit rechnen kann, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen.
Normenkette
BewG § 12 Abs. 3 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, §§ 11, 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Dok.-Nr. 0126312; EFG 1995, 255) |
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), beide geboren 1954 (die Klägerin am 9. Oktober, der Kläger am 25. November), sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Sie schlossen am 15. November 1991 mit der in Großbritannien ansässigen X-Versicherungsgesellschaft (X) einen sofort beginnenden Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung in Höhe von umgerechnet 120 000 DM (41 293,87 Pfund Sterling x 2,906). In dem Vertrag, der englischem Recht unterliegt und die Kläger als Versicherungsnehmer, Rentenberechtigte und Zahlungsempfänger bezeichnet, ist eine Rentenzahlung in Höhe von 4 086,99 Pfund Sterling im Jahr garantiert, und zwar zunächst für eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren (jeweils nachschüssig zu entrichten, erstmals am 15. November 1992), im Anschluss daran für die Zeit bis zum Tode des erstversterbenden und danach für die Zeit bis zum Tod des längstlebenden Rentenberechtigten. Eine (teilweise) Erstattung des Einmalbetrages im Falle des Todes eines Rentenberechtigten ist im Vertrag nicht vorgesehen. Weder der Versicherungsschein noch die allgemeinen Bedingungen sehen eine Kündigung des Vertrags vor.
Den Einmalbetrag, die für die Kreditvermittlung an ein schweizer Unternehmen zu entrichtende Gebühr in Höhe von 4 115 DM sowie das im Rahmen der Finanzierung anfallende Disagio in Höhe von 10 % finanzierten die Kläger durch ein Darlehen der Landeskreditbank Z. Der Zinssatz war für die ersten 10 Jahre auf 7,68 % festgelegt und ist für die Zeit danach neu zu vereinbaren. Zumindest für die ersten 10 Jahre galt Tilgungsfreiheit.
Am 5. November 1991 schloss der Kläger mit der Y-Versicherungs-AG (Y) einen Lebensversicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall, Nachversicherungsgarantie, Überschussbeteiligung sowie einem Rentenwahlrecht ―mit einer Laufzeit von 20 Jahren―. Bei einer Versicherungssumme von 126 619 DM wurde die voraussichtliche Ablaufleistung auf 137 173 DM errechnet. Der Jahresbeitrag liegt bei 5 419 DM.
Die Rechte aus beiden Versicherungsverträgen (Rentenversicherungs- und Lebensversicherungsvertrag) haben die Kläger an die Landeskreditbank Z sicherheitshalber abgetreten. Diese hat den Darlehensbetrag am 7. November 1991 unmittelbar an die X überwiesen und die hierfür anfallende Gebühr in Höhe von 157 DM den Klägern in Rechnung gestellt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machten die Kläger Werbungskosten im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17 989 DM geltend, die sie wie folgt errechneten:
13 717 DM Disagio (einschließlich einer Bearbeitungsgebühr für die Zeit bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist), 4 115 DM Vermittlungsgebühr und 157 DM für die Überweisung des Darlehensbetrags.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein Werbungskostenabzug scheitere daran, dass nach den Unterlagen die Erzielung eines Totalüberschusses nicht eindeutig feststehe.
Für das Streitjahr 1992 errechneten die Kläger einen Verlust von 5 094 DM (Einnahmen in Höhe von 5 265 DM aus der Rentenvereinbarung einerseits und Werbungskosten in Höhe von 10 359 DM andererseits).
In dem wegen beider Streitjahre im Anschluss an ein erfolgloses Einspruchsverfahren geführten Rechtsstreit hatten die Kläger Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab ihrer Klage statt. Es stützte die Überzeugung, dass die Kläger beim Abschluss des Versicherungsvertrags mit der X in Überschusserzielungsabsicht gehandelt hätten, auf folgende Erwägungen: Die Frage, ob ein Rentenstammrecht in der Absicht erworben werde, damit einen Gesamtüberschuss zu erzielen, könne nur anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beantwortet werden. Ausreichend sei dabei eine bescheidene "Rendite", auch in Höhe von nur 1 DM. Bei der auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beziehenden Prognose seien einerseits, als Belastung, die bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallenden Schuldzinsen in Höhe von 105 173,31 DM, ferner die Schuldzinsen für die Restlaufzeit in Höhe von 105 340 DM sowie als Geldbeschaffungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG Disagio-Aufwand in Höhe von 17 117,30 DM (13 717,30 DM, einschließlich Bearbeitungsgebühr für die Zeit bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist; außerdem 3 400 DM für die Zeit danach), die Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 4 115 DM, die Überweisungsgebühr in Höhe von 157 DM und schließlich für die Zeit nach der Tilgung des Darlehens (im Jahr 2007) ein (geschätzter) Werbungskostenpauschbetrag für die dann zu erwartenden Rentenzahlungen in Höhe von 2 440 DM, insgesamt also 234 342,61 DM anzusetzen. Andererseits seien die aus dem Versicherungsvertrag zu erwartenden Einnahmen angesichts der Lebenserwartung des Klägers und der Klägerin (Ertragsanteil danach: 53 %) sowie eines Wechselkurses des britischen Pfunds bis zum Jahr 2033 in Höhe von mindestens 2,576 DM mit insgesamt 234 355,77 DM (4 087 Pfund Sterling x 42 Jahre = 171 654 Pfund Sterling x 2,576 DM x 53 %) zu veranschlagen. Dabei sei es nicht gerechtfertigt, für die Zeit vom Vertragsabschluss bis zum Austritt Großbritanniens aus dem Europäischen Währungssystem (EWS) mit Wirkung ab 17. September 1992 von einem niedrigeren Wechselkurs (als 2,576 DM) auszugehen.
Die mit dem Austritt Großbritanniens aus dem EWS verbundenen höheren Wechselkurs-Schwankungen hätten die Kläger allerdings zu einem Beurteilungswechsel veranlassen müssen. Maßnahmen aber (wie z.B. freiwillige Zuzahlungen in die Kapitallebensversicherung), die auch für diese Zeit noch einen Gesamtüberschuss gesichert hätten, seien von den Klägern nicht getroffen worden. Für die Zeit ab 17. September 1992 könne von einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr gesprochen werden, weil von da an mit Wechselkursschwankungen von mehr als 10 % hätte gerechnet werden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Veröffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 255 verwiesen.
Mit der Revision rügt das FA Rechtsverletzungen "in Form von Fehlern bei der Anwendung von Rechtssätzen …" sowie von "Fehlern im Sachverhalt und bei der Schlussfolgerung". Zu Unrecht habe das FG die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht und dabei den Begriff einer wenn auch bescheidenen "Rendite" verwendet. Maßstab müsse ein "in Prozenten des Kapitals ausgedrückter jährlicher Ertrag" sein. Davon könne bei dem in der Urteilsbegründung angenommenen Totalüberschuss in Höhe von 13,16 DM in 42 Jahren nicht die Rede sein. Außerdem sei das FG sowohl hinsichtlich der voraussichtlichen Laufzeit der Rente als auch hinsichtlich des voraussichtlichen jährlichen Umrechnungskurses von einem "falschen Sachverhalt" ausgegangen: Die voraussichtliche Lebenserwartung hätte mit 42 Jahren angesetzt werden müssen, auch wenn die maßgebliche Tabelle bei Vertragsschluss noch nicht publiziert gewesen sei. Infolgedessen hätten der Prognose nur 41 Rentenzahlungen zugrunde gelegt werden dürfen. Zu Unrecht habe das FG außerdem seiner Prognose über 43 Jahre einen dauerhaften Wechselkurs zugrunde gelegt. Bei "hinreichender Sachverhaltsfeststellung" hätte es nicht zu dem Schluss gelangen können, dass die Mitgliedschaft Großbritanniens im EWS eine maximale Schwankungsbreite des britischen Pfunds von 10 % in 43 Jahren bedeuten würde. Bei einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller objektiven Merkmale hätte ein voraussichtliches Kursverlustrisiko von 30 % veranschlagt werden müssen, was einem Durchschnittskurs von 2,034 entspreche. Hieraus errechne sich eine jährliche Rentenzahlung von 8 312 DM, ein Ertragsanteil von 4 405 DM und steuerliche Einnahmen von insgesamt 180 605 DM (4 405 DM x 41).
Auch die Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufwendungen sei fehlerhaft. Diese stünden teilweise gar nicht mit dem erworbenen Rentenstammrecht im Zusammenhang. Ferner sei das für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Jahre 2001 in die Überschussprognose eingestellte zweite Disagio in Höhe von 3 400 DM zu niedrig veranschlagt. Insoweit habe sich das FG zu Unrecht auf den im Vertragsangebot dargestellten Liquiditätsverlauf bezogen. Es sei kein Grund ersichtlich, insoweit von anderen Konditionen als beim ursprünglichen Darlehen auszugehen. Es hätten also 10 % angesetzt werden müssen.
Berücksichtige man die Gesamtinvestition und die Laufzeit des Rentenvertrages, so ergebe sich ein Überschuss überhaupt erst bei der Annahme eines Wechselkurses von 2,886 DM, und zwar erst nach 39 Jahren, also nur für vier Jahre der vermutlichen Laufzeit des Vertrages. Das entspreche, bezogen auf die Investitionssumme von 120 000 DM einer Rendite von 16,78 % und reiche nicht aus, um eine Überschusserzielungsabsicht zu bejahen.
Gegen Verfahrensende hat das FA sein Vorbringen grundlegend umgestellt und trägt nun in erster Linie vor, man dürfe die Überschuss-/Gewinnprognose nicht lediglich auf der Grundlage einer Addition der zu erwartenden jährlichen Ergebnisse erstellen. Es müsse sich vielmehr nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit für die Kapitalanlage ein Totalgewinn ergeben (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 566). Erforderlich sei es dabei in solchen Fällen, den Zeitfaktor in die Prognoserechnung durch Abzinsung der Jahresergebnisse (in Höhe von 5,5 %), also im Wege der Barwertmethode, einzubeziehen, dann ergäben sich für den Zufluss von 42 Jahresrenten durchweg nur deutliche Verluste, zeichne sich ein "Überschuß" von 257 DM überhaupt erst bei Ansatz eines völlig unrealistischen Wechselkurses von 4,320 DM ab.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung, wegen der vom FA zuletzt hauptsächlich vertretenen Ansicht auf dessen Schriftsätze vom 18. November und 2. Dezember 1999 Bezug genommen.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie berufen sich zur Begründung vor allem auf das FG-Urteil und errechnen im Übrigen, selbst auf der Basis des vom FA prognostizierten Pfundkurses in Höhe von 2,034 DM, einen Totalüberschuss. Auch die nach Meinung des FA anzusetzende Lebenserwartung der Klägerin erweise sich angesichts der später veröffentlichten Sterbetafeln als "definitiv falsch". Ausgehend von der damals bekannten Sterbetafel 1986/88 seien insoweit 42,99 Lebensjahre und im Hinblick auf die nachschüssig vereinbarte Rentenzahlung 42 Zahlungen anzusetzen.
Außerdem heben die Kläger hervor, dass sie aus der Leibrente erwartungsgemäß von Anfang an Zuflüsse zu verzeichnen hatten (anfangs 11 876,38 DM jährlich, zur Zeit, nach gegenwärtigem Wechselkurs 12 628,80 DM), die in etwa dem Finanzierungsaufwand entsprächen. Letzterer habe im Übrigen inzwischen durch Umfinanzierung gesenkt werden können. Danach betrage der Zinssatz nunmehr bis zum Ende der Kreditlaufzeit statt bisher 9,45 %, nur noch 5,98 % nominal (6,07 % effektiv). - Die Barwertmethode widerspreche dem Nominalwertprinzip und dürfe schon deshalb der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Im Einzelnen wird auf die Revisionserwiderung sowie auf die Schriftsätze der Kläger vom 3. Dezember 1999 verwiesen.
Wegen der für die Entscheidung maßgeblichen statistischen Werte (Wechselkurs und Lebenserwartung) wird auf die auch vom FG herangezogenen Statistischen Jahrbücher für die Bundesrepublik Deutschland Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Dem FG ist darin beizupflichten, dass die angefochtenen Einkommensteuerbescheide im Umfang der im Urteil ausgesprochenen Änderungen rechtswidrig sind. Mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen sowie aufgrund revisionsrechtlich (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) nicht zu beanstandender Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen ist die Vorinstanz mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in den Streitjahren als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, weil sie durch die Erzielung steuerbarer Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG veranlasst sind. Hier hat die Schuldaufnahme dazu gedient, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, sowie vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.).
1. Zutreffend hat das FG den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Steuerbarkeit des Gesamtvorgangs als sonstige Einkünfte an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und nicht an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu messen ist. Die vom englischen Versicherungsunternehmen als Gegenleistung für den von den Klägern erbrachten Einmalbetrag in gleichbleibender (nicht abänderbarer) Höhe geschuldeten jährlichen Rentenleistungen beziehen sich auf die Lebenszeit der rentenberechtigten Kläger und unterfallen daher dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG geregelten Sonderrecht für Leibrenten (s. dazu: BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2.; Bundesministerium der Finanzen ―BMF― in H 167 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1998).
2. Ohne Rechtsverstoß ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Frage der Besteuerung im Streitfall allein nach deutschem Einkommensteuerrecht richtet (§ 1 EStG i.V.m. Art. X Abs. 2 und 3 des Abkommens vom 26. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung ―DBA-Großbritannien―, BGBl II 1966, 358, BStBl I 1966, 729, i.d.F. vom 23. März 1970, BGBl II 1971, 45, BStBl I 1971, 139).
3. Beizupflichten ist dem FG auch hinsichtlich der Kriterien, die für seine Entscheidung maßgeblich waren, die Überschusserzielungsabsicht der Kläger bei Abschluss des Rentenvertrages anzuerkennen.
a) Unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa; Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, unter I. 1., ständige Rechtsprechung). Erstrebt werden muss ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, a.a.O.; Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a, ständige Rechtsprechung). Bezogen auf Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, a.a.O., und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, a.a.O.). Das gilt auch für Einkünfte aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3. der Gründe).
b) Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung eines solchen Strebens ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa (2); vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 1.; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a). Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1), und Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110). Die Rechtsprechung hat den Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielt sein muss, stets ―wie die anderen Kriterien auch― einzelfallbezogen gesehen und dabei selbst langjährige Verluste nicht genügen lassen, um Liebhaberei anzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a; zur Abziehbarkeit vorweggenommenen Erwerbsaufwands in solchen Fällen: BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754, 757 f.). Dementsprechend hat der BFH schon im Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.) Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung bei den sonstigen Einkünften in Gestalt wiederkehrender Bezüge ausdrücklich unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen und unabhängig davon als Werbungskosten qualifiziert, ob der Versicherungsfall eintritt, und statt dessen entscheidend darauf abgestellt, dass die Kreditkosten zur Finanzierung der Grundlage für Renteneinkünfte aufgewendet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch vergebliche Ausgaben Werbungskosten sein können (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 754, 757 f., m.w.N.). Angesichts des hier gegebenen konkreten Sachzusammenhangs zu den Rentenbezügen, die den Klägern von Anfang an zufließen, ist es daher unbeachtlich, dass, bezogen auf den im Lauf der Jahre getätigten Gesamtaufwand, ein Totalüberschuss womöglich erst nach 39 Jahren zu verzeichnen sein wird (s. im Übrigen nachstehend unter 4.).
aa) Aus diesem Grunde lassen sich auch aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen (vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, und vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) ―zu wesentlich anders gelagerten Sachverhalten― keine über die Fallentscheidung hinausreichenden Schlüsse ziehen, zumal auch in ihnen das Zeitmoment in keinem Fall als alleiniges Kriterium gewertet wurde und es ausnahmslos um die Beurteilung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) ging - mit der Abgrenzung der Einkünfteerzielungsabsicht von dem allgemeinen Bestreben, Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz zu realisieren (besonders deutlich in dem von den zitierten BFH-Entscheidungen in Bezug genommenen Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463, unter 1. b).
bb) Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen ―je nach Fallgestaltung― einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; in BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).
cc) Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es auf den mutmaßlichen Überschuss der Ertragsanteile über die Werbungskosten an (Senatsurteil in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3.). Zur erforderlichen Prognose des Totalüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten hat der BFH grundsätzlich die Vorschriften zugrunde gelegt, die für die Überschussermittlung in den einzelnen Veranlagungsjahren des Prognosezeitraums gelten. Hinsichtlich der dabei anzusetzenden Beträge gehen die ständige Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und herrschende Meinung im Schrifttum bislang selbstverständlich vom Nennbetrag der im Prognosezeitraum wahrscheinlich erzielbaren Einnahmen und anfallenden Aufwendungen aus. Daran ist festzuhalten.
dd) Hiermit unvereinbar ist die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht anhand der vom FA nunmehr befürworteten Barwertmethode. Diese Methode dient ―wie § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) verdeutlicht― der für einen Stichtag erforderlichen Werterfassung von Forderungen oder Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Dagegen sind die Erfolgsaussichten einer langjährigen Betätigung nach der Systematik des EStG an § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, d.h. vor allem gemäß § 11 EStG, an der Summe der im Laufe der Jahre jeweils durch die Betätigung oder Vermögensnutzung veranlassten Wertzugänge zu messen. Vor allem diesen systemimmanenten Gesichtspunkt lässt das FA bei seinen zuletzt vorgebrachten Einwänden gegen die Berechnungsmethode des FG unberücksichtigt: Der Rechtsanwender ist im Geltungsbereich der §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 11 EStG darauf angewiesen, die Überschusserzielungsabsicht im Wege der Addition bzw. Subtraktion zu erschließen. Mit der Berücksichtigung abgezinster Werte in solchen Fällen würde außerdem das Nominalwertprinzip (zur Bedeutung des Grundsatzes "Mark = Mark" für die gesamte Rechtsordnung: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308, unter C. II.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl. 1999, § 2 Rz. 12 und § 20 Rz. 5, jeweils m.w.N.) unterlaufen, weil Einnahmen und Ausgaben nicht (unabhängig von ihrer zeitlichen Zuordnung) mit derselben Maßgröße erfasst würden. Für den hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass bei wiederkehrenden Bezügen aus Leibrenten mit dem kraft Gesetzes (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 ff. EStG) anzusetzenden Ertragsanteil eine bestimmte Verzinsung zwingend vorgeschrieben ist, ohne dass eine Korrekturmöglichkeit durch Abzinsung vorgesehen ist. Ebenso wenig wie für die Abzinsung bei der Ermittlung der Rentenbezüge im einzelnen Streitjahr Raum ist, kann sie der hier strittigen Überschussprognose zugrunde gelegt werden.
ee) Die BFH-Rechtsprechung zu Verlustzuweisungsgesellschaften, bei denen die zunächst fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu vermuten sei und anderes erst gelte, wenn ein Totalgewinn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns sehr wahrscheinlich sei (Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219), ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall nicht einschlägig. Auch gibt es ―entgegen der Revisionsbegründung― keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, "daß die Aufwendungen teilweise gar nicht mit dem erworbenen Rentenstammrecht in Zusammenhang stehen" bzw. dafür, dass es den Klägern um ein "Steuersparmodell" gegangen ist. Hierzu fehlt dem hier zu beurteilenden Leibrentenvertrag (und der Ausgestaltung seiner Finanzierung) im Übrigen auch die objektive Eignung schon deshalb, weil der Erfolg entscheidend von individuellen Faktoren abhängt, vor allem davon, dass die Lebenserwartung der Berechtigten bei Vertragsschluss erheblich über der vereinbarten Mindestlaufzeit der Rente liegt. Im Übrigen ist ―anders als z.B. in Fällen der Verlustzuweisungsgesellschaften― nicht festgestellt, dass Steuerersparnis der alleinige oder vorrangige Beweggrund für die Vertragsgestaltung war.
c) Als innere Tatsache muss sich die Einkünfteerzielungsabsicht anhand objektiver äußerer Merkmale erweisen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb; seither ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 719), zu denen der Erfolg in Gestalt eines Gewinns/Überschusses als wichtiges, nicht aber einziges Beweisanzeichen gehört (s.o. unter a). Auf den Umfang des Erfolges kommt es dabei, jedenfalls in Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, nicht entscheidend an. Für das Streben nach Erfolg kann auch ein "bescheidener Überschuss" als Indiz ausreichen (s. auch BFH-Urteile vom 21. Juli 1991 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Maßgeblich ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (hier des Vertragsschlusses - s. unter 4. a) ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuss möglich erscheinen lässt.
4. Im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall. Der Senat teilt hier im Allgemeinen die Ansicht des FG zu den auf der Einnahmen- wie auf der Werbungskostenseite zu berücksichtigenden Faktoren. Nur hinsichtlich des Wechselkursansatzes kommt er zu einem abweichenden, für die Kläger günstigeren Ergebnis.
a) Dem FG ist darin zuzustimmen, dass im Streitfall vor allem die Bemessung der aus der Rente zu erwartenden Einnahmen auf mehrfache Weise von Unsicherheiten gekennzeichnet ist. Umso näher liegt es daher, die in diesem Zusammenhang vorhandenen und allgemein zugänglichen Erfahrungswerte der Vergangenheit (s. dazu oben unter 3. b und nachstehend unter bb und cc) bei der Gesamtwürdigung verstärkt heranzuziehen.
aa) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass für den Rentenvertrag kein ordentliches Kündigungsrecht in Betracht kam und die Kläger infolgedessen mit Vertragsschluss endgültig gebunden waren (zur Bedeutung eines endgültigen Entschlusses für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht vgl. die Rechtsprechungsnachweise im BFH-Urteil vom 9. Februar 1993 IX R 42/90, BFHE 171, 45, BStBl II 1993, 658, unter I. 2.). Dies betraf Leistung wie Gegenleistung gleichermaßen mit der weiteren, bislang in diesem Rechtsstreit nicht hinreichend beachteten Konsequenz, dass der Gesichtspunkt, wie ein Steuerpflichtiger auf spätere Ereignisse und Erkenntnisse reagiert (vgl. z.B. BFH in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.; in BFH/NV 1992, 108, 110, sowie im Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II. 1. b cc), in die Gesamtwürdigung ―für die Streitjahre jedenfalls― nicht einbezogen werden darf (s. dazu im Übrigen weiter unten zu d und 5.).
bb) Ausgehend von der Qualifikation der vertraglichen Leistung als Leibrente (s.o. unter 1.) hat das FG seiner Überschussprognose ―entgegen der Meinung des FA― zutreffenderweise die Sterbetafel 1986/88 und nicht erst später (1993) bekannt gewordene statistische Werte zugrunde gelegt. Auch in diesem Zusammenhang kommt es allein auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse an. Noch im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1991 aber ist die hier maßgebliche mittlere Lebenserwartung der Klägerin (als der mutmaßlich länger lebenden Berechtigten), bezogen auf deren bei Vertragsbeginn vollendetes Alter (37 Jahre), mit 42,99 Jahren angegeben. Der Ansatz von insgesamt 171 654 Pfund Sterling (4 087 Pfund Sterling x 42) im Rahmen der Einnahmenprognose ist daher ebenso wenig in Frage zu stellen wie derjenige eines Ertragsanteils von 53 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung.
Im Übrigen würde auch die Berechnung des FA mit 41 Jahres-Zahlungen allein das Gesamtergebnis nicht entscheidend verändern (s. dazu unter cc).
cc) Ansatz und Behandlung des Wechselkurses im angefochtenen Urteil (S. 19 ff.) dagegen kann der Senat nicht folgen. Insoweit darf angesichts der mit dem Vertragsschluss eingetretenen endgültigen Bindung der Vertragspartner und der Auswirkungen dieses Umstands auf die "innere Tatsache" der Überschusserzielungsabsicht (s.o. unter 3. c und 4. a aa) der späteren Entwicklung, vor allem dem Austritt Großbritanniens aus dem EWS zum 17. September 1992, für den hier zu beurteilenden Zeitraum (s. im Übrigen unter 5.) keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. In Fällen der vorliegenden Art lässt sich eine sachgerechte und einigermaßen verlässliche Prognoseentscheidung nur auf solche nach Abschluss des Leibrentenvertrages eingetretenen Faktoren erstrecken, die bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 IV B 31/96, BFH/NV 1997, 478, m.w.N.). Dies ist sachlich vor allem auch geboten, um die grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnenden Elemente der Spekulation aus dem Begriff des "Erwirtschaftens von Erwerbseinkünften" soweit wie möglich herauszuhalten.
In dem Maße, in dem künftige Ereignisse für die Gesamtbeurteilung ausfallen, gewinnen Erfahrungswerte an Bedeutung (s.o. zu 3. c). Im Streitfall heißt dies, dass die dem Vertrag zugrunde liegende Wechselkurskalkulation von 2,906 DM (das ergibt nach den vom FG ―S. 19― festgestellten Berechnungsgrößen folgende Hochrechnung: 171 654 x 2,906 DM x 53 % = 264 378,05 DM) vor allem an den bis dahin bekannten Durchschnittswerten zu "verproben" ist. Diese lagen nach den Statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutschland:
für |
1981 |
bei |
4,311, |
für |
1982 |
bei |
3,833, |
für |
1983 |
bei |
3,940, |
für |
1984 |
bei |
3,655, |
für |
1985 |
bei |
3,543, |
für |
1986 |
bei |
2,865, |
für |
1987 |
bei |
2,960, |
für |
1988 |
bei |
3,206, |
für |
1989 |
bei |
2,721, |
für |
1990 |
bei |
2,886 und |
für |
1991 |
bei |
2,843. |
Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht zu berücksichtigen ist, hat weder die Zugehörigkeit Großbritanniens zum EWS vom 8. Oktober 1990 bis 17. September 1992 noch der Austritt die durchschnittliche Wechselkursentwicklung nachhaltig beeinflusst ―wie auch ein Blick auf die Folgejahre bestätigt―. Danach beliefen sich die durchschnittlichen Wechselkurse:
für |
1992 |
auf |
2,441, |
für |
1993 |
auf |
2,556, |
für |
1994 |
auf |
2,4207, |
für |
1995 |
auf |
2,2135 |
für |
1996 |
auf |
2,6267 und |
für |
1997 |
auf |
2,9820. |
Das ergibt z.B. für 1986 bis 1997 einen durchschnittlichen Wechselkurs von 2,7267 DM und würde nach den Berechnungen des FG, Urteil S. 19, zu Gesamteinnahmen von 248 065,94 DM ―171 654 DM x 2,7267 DM x 53 %― führen.
Aus diesen bis zum Vertragsschluss vorliegenden Erfahrungswerten lassen sich, wenn man allein das Vorjahr (1990 mit 2,886 DM) zugrunde legt, Einnahmen in Höhe von 262 558,52 DM folgern, auf der Basis eines aus den 10 vorangegangenen Jahren (1981 bis 1990) ermittelten Durchschnittswerts von 3,392 DM Gesamteinnahmen im Betrag von 308 592,69 DM. Der vom FG als "Mindestwert" zugrunde gelegte Wechselkurs von 2,576 DM erweist sich damit in jedem Fall als zu niedrig, ebenso wie der nach früherer Meinung des FA anzusetzende Wechselkurs von 2,034 DM.
Mithin war die mit dem Vertragsschluss von den Klägern verfolgte Absicht angesichts des vom FG zutreffend ermittelten Aufwands anhand der zu Gebote stehenden Indizien nicht nur auf einen bescheidenen, sondern auf einen deutlichen Totalüberschuss gerichtet: Im erstgenannten Fall (ausgehend von 2,886 DM als Durchschnittswert) auf einen solchen von 28 215,91 DM (262 558,52 DM ./. 234 342,61 DM), im letztgenannten (unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Wechselkurses von 3,392 DM) auf einen solchen von 74 250,08 DM (308 592,69 DM ./. 234 342,61 DM).
b) Hinsichtlich der im Rahmen der Prognose anzusetzenden Werbungskosten folgt der Senat den Berechnungen des FG uneingeschränkt.
aa) Rechtsfehlerfrei sind nur solche Umstände berücksichtigt worden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar waren (s.o. zu 3. b und 4. a).
bb) Sämtliche vom FG in seiner Berechnung angesetzten Aufwendungen sind zu Recht als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert worden, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte zu finanzieren (Senatsurteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).
Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).
cc) Auch die Vorausberechnung des Finanzierungsaufwands für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, insbesondere die Zugrundelegung einer Restlaufzeit des Darlehens bis zum Jahr 2011, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines weiteren Disagios in Höhe von 2,5 % (3 400 DM), die angesichts der Ungewissheit, ob es bei Ablauf der Zinsbindungsfrist überhaupt zu einer erneuten Zahlung dieser Art kommen wird, als "Vorsichtszuschlag" zu den Aufwendungen zu werten ist. Doch selbst wenn man mit dem FA ein Disagio von 10 % (13 717,30 DM; einschließlich Bearbeitungsgebühr) ansetzt, würde dies ―angesichts des ansonsten gebotenen unveränderten Berechnungsmodus― das Gesamtergebnis nicht in entscheidungserheblicher Weise beeinflussen: Der Gesamtbetrag der Werbungskosten würde sich um 10 317,30 DM (13 717,30 DM ./. 3 400 DM) auf 244 659,30 DM (234 342 DM + 10 317,30 DM) erhöhen; das würde bei Ansatz des für die Jahre 1981 bis 1990 ermittelten durchschnittlichen Wechselkurses (von 3,392 DM) noch immer einen Überschuss von 63 933,39 DM (308 592,69 DM ./. 244 659,30 DM) bei Berücksichtigung nur des Durchschnittswertes von 1990 (2,886 DM) einen solchen von 17 899,22 DM (262 558,52 DM ./. 244 659,30 DM) ergeben.
c) Angesichts der unter den gegebenen Umständen in die Prognose einzubeziehenden Faktoren, die insgesamt (anders als in dem im BFH-Urteil in BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 zu beurteilenden Fall) auf einen deutlichen Überschuss aus dem Rentenprojekt hindeuten, ist die Ansicht des FA, es sei vorrangig nicht um Altersversorgung, sondern um Steuerersparnis gegangen, unbegründet (s. auch oben unter 4. b bb).
d) Zu Unrecht hat das FG die erforderliche Überschusserzielungsabsicht nur bis einschließlich 16. September 1992 angenommen, weil weder der Austritt Großbritanniens aus dem EWS noch etwa hierdurch ausgelöste Wechselkursschwankungen "von mehr als 10 %" bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Es bedarf aber hierzu keiner weiteren Ausführungen, weil die vom FG getroffene Entscheidung davon im Ergebnis nicht beeinflusst ist.
5. Ergibt ―wie im Streitfall― die Gesamtbeurteilung, dass die Schuldzinsen und sonstigen Kreditkosten durch die Erzielung wiederkehrender Bezüge veranlasst sind (s.o. unter 4. b), wird eine solche Zuordnungsentscheidung grundsätzlich auch dadurch nicht beeinflusst, dass bestimmte hierfür maßgebliche Faktoren später eine andere Entwicklung nehmen, als dies nach den zum Beurteilungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten vorauszusehen war, zumal auch vergebliche Ausgaben Werbungskosten sein können (BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.). Allerdings können gravierende nachträgliche Veränderungen (z.B. hinsichtlich des Wechselkurses) für spätere Veranlagungszeiträume bedeutsam werden, wenn im Rahmen einer erneuten, aktualisierten Prognose ein Totalüberschuss, entgegen den begründeten Erwartungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht erwirtschaftet werden kann (s. dazu auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. September 1997 5 K 315/96 E, EFG 1998, 311, 313 - Revision: VIII R 77/97; Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht 1994, 1213, 1216; a.M. FG Münster, Urteil vom 11. Januar 1994 1 K 2891/93 E, EFG 1995, 215). Ein Beurteilungswechsel kommt hier z.B. dann in Betracht, wenn es den Klägern im Rahmen der Gegebenheiten möglich und zumutbar sein sollte, auf die veränderte Situation (z.B. durch Umschuldung) zu reagieren. All dies aber braucht für die Streitjahre nicht entschieden zu werden.
Fundstellen
Haufe-Index 424832 |
BFH/NV 2000, 797 |
BStBl II 2000, 267 |
BFHE 2000, 460 |
BB 2000, 658 |
DB 2000, 699 |
DStR 2000, 515 |
DStRE 2000, 337 |
HFR 2000, 421 |
StE 2000, 178 |