Leitsatz (amtlich)
Die von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegte Revision ist nicht geeignet, die für die Einlegung der Revision gesetzlich vorgeschriebene Frist zu wahren, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann.
Normenkette
FGO §§ 56, 120; ZPO §§ 230, 233
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) wegen Gewerbesteuermeßbetrags 1972 durch Urteil vom 5. Mai 1976 abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1976 zugestellt. Namens der Klägerinnen richtete die … AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, am 6. Juli 1976 ein Schreiben an das FG, in dem es u. a. heißt
"… zeigen wir an, daß wir die Klägerinnen/Revisionsklägerinnen auch in der Revisionsinstanz vertreten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts … legen wir hiermit Revision ein."
Das Schreiben ist von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch. unterschrieben, enthält aber im Briefkopf und vor der Unterschrift des unterzeichnenden Rechtsanwalts und Steuerberaters den Namen der … AG.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1976 hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Klägerinnen mitgeteilt, daß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) erfüllt sei, "wenn die Revisionsschrift von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater - sei es auch unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft - unterzeichnet ist". Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Mai 1979 darauf hingewiesen, es sei möglich, daß der Senat die Revision aus den Gründen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1978 I R 56/76 (BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173) für unzulässig halten werde. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Daraufhin hat Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch. geltend gemacht, der BFH-Beschluß I R 56/76 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Er betreffe einen Sparkassen- und Giroverband, der mit einer Steuerberatungsgesellschaft keinerlei Gemeinsamkeiten habe. Wenn in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bestimmt werde, daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirschaftsprüfer als Bevollmächtigen vertreten lassen müsse, so sei diese Bestimmung nach Sinn und Zweck auch dann erfüllt, wenn ein Rechtsanwalt und Steuerberater - sei es auch unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft - die Revisionsschrift unterzeichnet habe. Zweck der Vorschrift sei es allein, daß die Parteien im Interesse der Rechtspflege ausreichend durch qualifizierte und sachkundige Bevollmächtigte vertreten würden. Gerade eine Steuerberatungsgesellschaft könne durch die große Anzahl qualifizierter Mitarbeiter einen Steuerpflichtigen besonders sachkundig vertreten. Dies komme auch in § 62 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Ausdruck, wonach im finanzgerichtlichen Verfahren auch Steuerberatungsgesellschaften postulationsfähig seien. Eine andere Auslegung des Gesetzes widerspreche Art. 3 des Grundgesetzes (GG); denn gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG dürften juristische Personen des öffentlichen Rechts über ihre Beamten oder Angestellten vor dem BFH selbst auftreten.
Hilfsweise beantragte Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Sch., Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und legte gleichzeitig Revision gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung führte er aus, daß zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung (1976) nicht vorauszusehen gewesen sei, daß der BFH die Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG restriktiv zu Lasten der Steuerberatungsgesellschaften auslegen und nur natürliche Personen, sofern diese die gesetzlichen Berufsqualifikationen erfüllten, als postulationsfähig ansehen würde. Er habe sich mithin damals in einem entschuldbaren Irrtum befunden; die gebotene und ihm nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt habe er beachtet. Er sei in seiner Ansicht sogar noch durch das Schreiben des BFH vom 20. Juli 1976 bestärkt worden. Bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei der erkennende Senat verpflichtet, seinem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
I.
Die Revision wurde zunächst (am 6. Juli 1976) von einer nicht postulationsfähigen Person eingelegt.
1. Der BFH hat Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG bereits im Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76 (BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121) dahin ausgelegt, daß Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform juristischer Personen nicht zum Kreis der vor dem BFH Vertretungsberechtigten gehören. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Rechtsauffassung im Beschluß vom 7. August 1978 2 BvR 26/77 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978 S. 420 - HFR 1978, 420 -) verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Der V. Senat des BFH ist dem III. Senat für den Fall der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gefolgt (BFH-Beschluß vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99). Schließlich hat sich auch der erkennende Senat in seinem Beschluß I R 56/76 die Rechtsansicht zu eigen gemacht, daß nur natürliche Personen zur Vertretung nach Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG befugt seien. Der Mangel, der in der Einlegung einer Revision durch eine nicht postulationsfähige Person liege, könne weder durch spätere Genehmigung noch durch Umdeutung geheilt werden. Hieran hält der erkennende Senat aus den in der BFH-Rechtsprechung im einzelnen genannten Gründen fest.
Der Anwendbarkeit der im BFH-Beschluß I R 56/76 dargelegten Grundsätze steht es nicht entgegen, daß in dem dortigen Fall ein Sparkassen- und Giroverband Revision eingelegt hatte. Denn der Beschluß wird durch die Rechtsauffassung getragen, daß nur natürliche Personen postulationsfähig i. S. des BFH-EntlastG sind. Dieser entscheidende Gesichtspunkt trifft auch den Streitfall.
II.
Den Klägerinnen ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren.
1. Die Klägerinnen haben durch das Auftreten einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Frist zur Einlegung der Revision versäumt.
Dem Gesetz (insbesondere § 56 FGO) ist nicht unmittelbar zu entnehmen, ob eine gesetzliche Frist auch dann versäumt ist, wenn die fristgebundene Prozeßhandlung zwar vor Ablauf der Frist vorgenommen wird, die Prozeßhandlung aber mit einem formalen Mangel behaftet ist, der das fristgebundene Rechtsmittel unzulässig macht. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu dieser Frage ist nicht einheitlich, obwohl die Vorschriften für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit in den einzelnen Verfahrensordnungen im wesentlichen gleich ausgestaltet sind (vgl. insbesondere § 233 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 67 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 FGO).
a) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Beschluß vom 2. Mai 1962 V ZB 10, 11/62 (Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 1248 - NJW 1962, 1248 -) den Fall zu beurteilen, daß innerhalb der Berufungsfrist eine Berufungsschrift eingegangen, aber nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet war. Der BGH hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt. Er hat betont, daß durch fristgerechte Einreichung einer wegen Formmangels unwirksamen Berufungsschrift die Parteien nicht mehr erreichen würden, als wenn sie sich während der Berufungsfrist untätig verhalten hätten. Hier wie dort sei die Berufungsfrist nicht gewahrt. Es könne daher für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Unterschied ausmachen, ob durch einen unabwendbaren Zufall die Partei verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist überhaupt oder in wirksamer Weise einzuhalten (vgl. zum Fall des Fehlens einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterschrift Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerfG - vom 30. März 1965 III C 19/65, NJW 1965, 1828; Beschluß des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 12. Januar 1966 I AZB 32/65, NJW 1966, 799). Wohl aus denselben Erwägungen hat der BGH Wiedereinsetzung auch bei mangelhafter Unterzeichnung einer Berufungsschrift (BGH-Beschluß vom 5. Juni 1975 II ZB 1/75, Versicherungsrecht 1975 S. 927 - VersR 1975, 927 -) sowie bei einer nicht ausreichenden Bezeichnung des mit der Berufung angefochtenen Urteils (BGH-Beschluß vom 6. März 1974 VIII ZB 3/74, VersR 1974, 783) gewährt. Das Bundessozialgericht (BSG) hält die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich für zulässig, wenn der vom Gesetz vorgeschriebene bestimmte Revisionsantrag nicht gestellt wurde (BSG-Urteil vom 8. Juni 1955 7 RAr 26/54, NJW 1956, 1495).
b) Demgegenüber ist die Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich.
aa) Der VII. Senat des BFH hat bei nicht handschriftlicher Unterzeichnung der Klageschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für grundsätzlich zulässig gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1969 VII R 92/68, BFHE 96, 381 [385], BStBl II 1969, 659). In Fällen, in denen nach dem Inkrafttreten des BFH-EntlastG Personen eine Revision persönlich (d. h. ohne eine nach dem BFH-EntlastG vertretungsberechtigte Person) eingelegt hatten, hat der BFH die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Teil geprüft, aber wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). Ähnlich ist der V. Senat des BFH im Beschluß V B 21/77 (betrifft Postulationsfähigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach dem BFH-EntlastG) vorgegangen.
bb) Demgegenüber hat der VI. Senat des BFH im Beschluß vom 20. Februar 1970 VI R 230/68 (BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329) bei nicht handschriftlicher Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift (§ 120 Abs. 1 FGO) die (in diesem Falle allerdings nicht entscheidungserhebliche) Ansicht vertreten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO könne nur gewährt werden, wenn eine Frist, nicht dagegen wenn eine bestimmte (gesetzlich vorgeschriebene) Form nicht eingehalten worden sei. Im Falle des BFH-Beschlusses vom 25. Mai 1977 II R 127/70 (BFHE 122, 34, BStBl II 1977, 613) hatte der Revisionskläger weder den nach § 120 Abs. 2 FGO erforderlichen bestimmten Antrag gestellt noch die verletzte Rechtsnorm angegeben. Nach Auffassung des II. Senats wurde damit keine gesetzliche Frist versäumt. Neben der fristgerechten Begründung des Rechtsmittels sei die Einhaltung der gesetzlichen Form eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 124 Satz 2 FGO). Form- und Inhaltsfehler einer Revision (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO) könnten daher nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.
c) Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden, ob er der vom II. Senat vertretenen, aber nur auf die Verletzung der Formerfordernisse des § 120 Abs. 2 FGO beschränkten Rechtsansicht folgen könnte, oder ob der Auffassung von Vollkommer (Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, München 1973 S. 319), daß nur formrichtiges Handeln die Frist wahre und die Verletzung von Form und Frist prozessual gleichwertig sei, der Vorzug zu geben wäre. Der Senat ist jedenfalls der Ansicht, daß mit einer von einer nicht postulationsfähigen Person innerhalb der Revisionsfrist eingelegten Revision die Revisionsfrist versäumt wird. Das Handeln einer nicht postulationsfähigen Person kann für die Frage, ob i. S. des § 56 FGO eine gesetzliche Frist nicht eingehalten wurde, nicht anders bewertet werden als ein Nichthandeln (zur Frage, wann eine Prozeßhandlung i. S. von § 230 ZPO versäumt ist, vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 12. Aufl., Anm. zu § 230; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl., Anm. II vor § 230 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 37. Aufl., Anm. 1 vor § 230; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., S. 363).
2. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht auch nicht entgegen, daß bei Nachholung der (nunmehr) ordnungsgemäß von Rechtsanwalt Dr. Sch. eingelegten Revision die Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen war.
Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder auf Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z. B. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 55, Anm. 17). Im Streitfall hat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Klägern als die Rechtsauffassung des Senats mitgeteilt, daß eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsschrift nicht deswegen zu beanstanden sei, weil die Revision unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wurde. Dadurch war für die Klägerinnen eine Lage geschaffen, bei der kein Anlaß bestand, noch vor Ablauf der Jahresfrist des § 56 abs. 3 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und eine ordnungsgemäße Revision nachzuholen. Nach Auffassung des erkennenden Senats entspricht es der Billigkeit, die Umstände, die zum Ablauf der Jahresfrist geführt haben, der höheren Gewalt gleichzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 413377 |
BStBl II 1980, 47 |