Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
In den §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG 1950 sind die Ansprüche der in diesen Vorschriften genannten Personenkreise auf Steuerermäßigung für die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung ausschließlich geregelt.
Die Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG 1950 bedeuten nicht, daß nur in den von ihnen bezeichneten Fällen für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung eine Steuerermäßigung gewährt werden kann.
Der in den Urteilen des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom 28. Januar 1937 (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = RStBl. 1937 S. 359) und des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949 (Steuerrechtskartei, EStG § 39 Rechtsspruch 1 = StuW 1950 Nr. 14) herausgestellte Grundsatz, daß vom Begriff des Außergewöhnlichen hier nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sei, gilt nicht für das Einkommensteuergesetz 1950. Es genügt die einfache Mehrzahl der Stpfl.
Die Erlangung eines Gegenwertes schließt in der Regel die Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG 1950 dann und insoweit nicht aus, als es sich, wie bei der Wiederbeschaffung von verlorenem Hausrat oder verlorener Kleidung, um die Wiederherstellung des früheren Zustandes in angemessenen Grenzen handelt.
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Kleidung und Hausrat, die von den Besatzungsmächten auf nicht absehbare Zeit beschlagnahmt worden sind, können außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG darstellen. Eine Steuerermäßigung für sie kann jedoch nur unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 2 EStG gewährt werden.
Nutzungsentschädigungen sind von den auf Grund des Rechtssatzes Nr. 5 ... errechneten Aufwendungen abzusetzen, soweit sie in dem Zeitraum zugeflossen sind, für den der Stpfl. Steuerermäßigung beansprucht.
Für die Verlustentschädigungen gilt diese Einschränkung nicht.
Normenkette
EStG §§ 33, 33a; EStDV § 51 Abs. 1
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.) war bis August 1945 Mitglied des Vorstandes der X AG. Im August 1945 wurde er von der amerikanischen Militärregierung interniert und das von ihm in A bewohnte Haus mit allen in ihm befindlichen Möbeln und sonstigem Hausrat beschlagnahmt. Als monatliche Entschädigung erhält der Bg. nach seiner Darstellung im Schriftsatz vom 4. August 1950 180 DM, die er seinem Sohn in A überlassen hat. Nach seiner Entlassung aus der Internierung im Jahr 1946 war der Bg. in leitender Stellung bei der X AG und der Y AG zunächst in B tätig, wo er eine Behelfswohnung mit zum Teil geliehenen Möbeln innehatte. Im Jahre 1950 wurde ihm von der Y AG eine aus drei Zimmern bestehende Dienstwohnung in C zugewiesen. Zur Einrichtung dieser Wohnung stand dem Bg. nur das Schlafzimmer, das er aus seiner Wohnung in A gerettet hatte, zur Verfügung. Zur Ausstattung der übrigen Räume mit Möbeln und sonstigem Hausrat hat der Bg. im Jahre 1950 insgesamt 8.746,40 DM aufgewendet.
Außerdem hatte der Bg. aus Anlaß des Todes seiner Schwiegermutter im Jahre 1950 Ausgaben in Höhe von 900 DM, von denen 712,85 DM durch die Rechnung des Beerdigungsinstituts belegt worden sind.
Das Finanzamt setzte die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 1950 nach einem geschätzten Einkommen von 37.524 DM auf 413 DM fest, wobei es die oben erwähnten Aufwendungen nicht nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigte. Hiergegen wendete sich der Steuerpflichtige (Stpfl.) mit der Beschwerde. Sowohl das Finanzamt wie die Oberfinanzdirektion in C als Beschwerdeinstanz vertraten die Auffassung, daß der Bg. die Vergünstigungen gemäß § 33 Abs. 2 und § 33a EStG für sich nicht in Anspruch nehmen könne, da die Voraussetzungen hierfür fehlten. Für die Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG bei Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Hausrat sei kein Raum, da dieser Tatbestand in den §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG ausschließlich geregelt worden sei. Die Beerdigungskosten könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie die Mehrbelastungsgrenze nicht überstiegen.
Die Berufungsentscheidung hat dem Begehr des Stpfl. im wesentlichen entsprochen. Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß zu den Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG auch die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat gehören, der durch Kriegs- oder Besatzungseinwirkung verlorengegangen oder dem Stpfl. auf unabsehbare Zeit entzogen worden ist. Daß diese Aufwendungen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1949 in gewissem Umfange und unter steuerlich begünstigten Voraussetzungen gemäß § 10 EStG als Sonderausgaben zugelassen waren, und daß sie ab 1. Januar 1950 nach § 33a bzw. § 33 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden können, bedeute nicht, daß das Anwendungsgebiet des früheren § 33 EStG, jetzt § 33 Abs. 1, hätte eingeschränkt werden sollen. Die in den §§ 33a und 33 Abs. 2 EStG getroffene Regelung stelle nur eine Begünstigung der in ihnen genannten Personengruppen hinsichtlich der durch Kriegseinwirkung usw. veranlaßten Wiederbeschaffungskosten dar, ohne ihnen das Recht zu nehmen, von der bis zur Einführung dieser Sonderbegünstigungen und auch heute noch bestehenden allgemeinen Steuerermäßigungsmöglichkeit des § 33, jetzt § 33 Abs. 1, EStG Gebrauch zu machen. Dieser Auffassung stehe auch nicht § 33a Abs. 2 EStG entgegen, der nur besage, daß ein Stpfl. stets nur eine der ihm gebotenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen dürfe. Der Bg. gehöre unstreitig weder zu den im § 33a noch im § 33 Abs. 2 EStG aufgeführten Personengruppen. Es sei unmöglich, ihn auch von der Vergünstigung des § 33 Abs. 1 EStG auszuschließen. Die Belastung des Bg. sei außergewöhnlich. Sie übersteige die Belastung der Stpfl. in gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, da der Kreis der Besatzungsgeschädigten eng begrenzt sei.
Das Finanzgericht hat auch die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach anerkannt. Es ist jedoch der Auffassung, daß sie in erheblichem Umfange über die Grenzen der notwendigen Aufwendungen hinausgingen. Bei dieser Grenzziehung könne nicht außer acht gelassen werden, daß dem Bg. letzten Endes die Wohnungseinrichtung wieder zufallen werde, und daß er außerdem für die von ihm gemachten Aufwendungen nicht unerhebliche Werte erhalte. Es hat infolgedessen unter griffweiser Schätzung nur 2/3 der Aufwendungen als notwendig anerkannt und außerdem die dem Bg. im Jahre 1950 zugeflossene Entschädigung für die beschlagnahmten Gegenstände - nach seiner Einlassung im Berufungsverfahren nur 90 DM monatlich - in Höhe von 1.080 DM von den geltend gemachten Aufwendungen abgesetzt. Die Beerdigungskosten seiner Schwiegermutter wurden in der vom Bg. angegebenen Höhe von 900 DM anerkannt.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamtsvorstehers macht folgendes geltend: § 33 Abs. 2 EStG könne nur als eine die Bestimmung des § 33 Abs. 1 einschränkende Vorschrift aufgefaßt werden. Wenn in Abs. 2 gesagt sei, daß als zwangsläufig auch die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und notwendiger Bekleidung zu behandeln seien, so komme darin zum Ausdruck, daß Aufwendungen dieser Art nur dann als zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Belastungen zu behandeln seien, wenn die Gegenstände aus den in dieser Vorschrift ausgeführten Gründen verlorengegangen seien.
Wegen solcher Aufwendungen seien außerdem nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1950 noch Flüchtlinge, Vertriebene, politisch Verfolgte. Spätheimkehrer und Totalbeschädigte begünstigt. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er nur diesen als besonders hilfsbedürftig anzusehenden Personengruppen wegen der Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung eine Steuerermäßigung gewähren wolle.
Er habe aber selbst in diesen Fällen das Ausmaß der Steuerermäßigung noch dadurch eingeschränkt, daß er die Aufwendungen sowohl nach § 33 Abs. 2 als nach § 33a EStG nur bis zum doppelten Betrage der im § 33a genannten Freibeträge zum Abzug zugelassen habe.
Wenn derartige Aufwendungen auch nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden könnten, dann wäre auch die Begrenzung auf den doppelten Freibetrag im § 33 Abs. 2 Satz 2 und im § 33a Abs. 1 Satz 3 überflüssig. Im übrigen könne § 33a Abs. 2 nur dahin ausgelegt werden, daß den im Abs. 1 genannten Personen eine Inanspruchnahme des § 33 versagt sei.
In den §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG sei abschließend geregelt, bei welchen Personengruppen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Bekleidung zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen können. Als Besatzungsgeschädigter gehöre der Bg. nicht zu diesen Personengruppen. Ihm stehe daher wegen der geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten eine Steuerermäßigung nicht zu.
Wenn der Bg. im Gegensatz zu den unter § 33 Abs. 2 und § 33a fallenden Personengruppen seine Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 geltend machen könnte, wäre er durch den vollen Abzug der über die Mehrbelastungsgrenze hinausgehenden Aufwendungen dieser wirtschaftlich schwächsten Personengruppe gegenüber begünstigt. Das könne aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Der Finanzamtsvorsteher hat weiter darauf hingewiesen, daß der Bg. in seinem Schriftsatz vom 4. August 1950 die Entschädigung mit monatlich 180 DM beziffert habe. Erstmalig in der Berufungsschrift habe er erklärt, daß sie nur 90 DM betrage. Das Finanzgericht habe diesen Betrag seiner Berechnung zugrunde gelegt, ohne eine Nachprüfung der abweichenden Darstellung vorzunehmen.
Schließlich hat das Finanzamt die Höhe der geltend gemachten Beerdigungskosten beanstandet. Es schätzt die Höhe der notwendigen Kosten der Beerdigung auf höchstens 350 DM.
Der Senat hat den Bundesminister der Finanzen gemäß § 287 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) um Beteiligung an dem Verfahren ersucht. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Ersuchen nicht entsprochen, jedoch zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:
"Das Finanzgericht geht im Gegensatz zu der Auffassung des Finanzamts und der Oberfinanzdirektion davon aus, daß der besatzungsgeschädigte Beschwerdegegner für seine Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat die Vorschrift des § 33 Abs. 1 EStG (1950) in Anspruch nehmen kann. Diese Ansicht erscheint nicht zweifelhaft.
Man wird anerkennen müssen, daß aus der Existenz der Vorschriften in den §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG nicht ohne weiteres auf eine darin enthaltene ausschließliche Regelung aller Fälle von Wiederbeschaffungsaufwendungen für verlorenen Hausrat geschlossen werden kann. In den bezeichneten Vorschriften sind Regelungen für genau abgegrenzte Tatbestände getroffen worden. Weder aus dem Wortlaut dieser Vorschriften noch aus ihrer systematischen Stellung im Einkommensteuergesetz kann gefolgert werden, daß damit eine umfassende Regelung, die über die Gesetzestatbestände hinausgeht, vorgenommen worden ist. Daß diese Auslegung auch dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist weiter unten noch ausgeführt. Es kann also davon ausgegangen werden, daß durch die Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG die Geltendmachung von Wiederbeschaffungsaufwendungen nicht ausgeschlossen wird, die durch andere als die in diesen Vorschriften bezeichnete Umstände veranlaßt sind. Die Wiederbeschaffungsaufwendungen der Besatzungsgeschädigten fallen weder unter § 33 Abs. 2 EStG noch können sie nach § 33a EStG berücksichtigt werden. Sie sind nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen, d. h. § 33 Abs. 1 EStG kann auf sie Anwendung finden, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Für die durch die §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG erfaßten Fälle ist allerdings die Regelung eine ausschließliche. Es können daher nicht für den durch diese Vorschriften nicht berücksichtigten Teil der Aufwendungen die allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes herangezogen und geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 EStG gegeben sind. Ebensowenig kann der Ansicht gefolgt werden, daß zwischen der Inanspruchnahme des § 33 Abs. 1 und der Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 33 Abs. 2, 33a EStG gewählt werden könne. Das würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der in den beiden letzten Vorschriften Sonderregelungen getroffen hat, deren Sinn und Gehalt völlig entwertet würde, wenn man darin nicht eine ausschließliche Regelung sehen wollte.
Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 EStG gehört, daß die Belastung außergewöhnlich ist. Es müssen einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Im Urteil des RFH vom 28. 1. 1937 - IV A 554/36 (RFH Bd. 41 S. 45, RStBl. 1937 S. 359) ist hierzu ausgeführt, daß es sich um Belastungen handeln muß, die in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind. Das OFH-Urteil vom 25. 11. 1949 - IV 56/49 S (MinBlFin. 1950 S. 341) stellt fest, daß mit dem Ausdruck "Mehrzahl" vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sein kann, d. h. es sollte damit ausgedrückt werden, was der "kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen", von dem das Urteil vom 28. 1. 1937 spricht, gegenübersteht.
Die Belastung des Beschwerdegegners ist dadurch entstanden, daß er sich veranlaßt sah, Ersatz für den von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Hausrat zu beschaffen. In der Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Ersatzbeschaffung befindet sich der Beschwerdegegner in der gleichen Lage wie alle diejenigen, die durch den Krieg und seine Folgen Hausrat verloren haben und dafür Wiederbeschaffungskosten aufwenden müssen. Dieser Personenkreis kann nicht mehr als eine kleine Minderheit angesehen werden. Allein die zahlreichen Anträge von Arbeitnehmern, die in dieser Hinsicht einen steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte beansprucht haben, rechtfertigen diese Feststellung. Sie wird auch nicht dadurch entkräftigt, daß für einen Teil dieser Fälle Steuervergünstigungen in den §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG geschaffen worden sind. Durch diese Vorschriften werden lediglich die Folgen der darin bezeichneten Sonderverhältnisse gemildert, jedoch nicht der Tatbestand als solcher, der Verlust des Hausrats aus verschiedenen, aber doch gleichgearteten Gründen berührt.
Eine außergewöhnliche Belastung ist von der Rechtsprechung dann verneint worden, wenn der Aufwendende für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhalten hat. Hierzu führt das BFH-Urteil vom 27. 3. 1952 - IV 357/51 aus:
"Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, daß er den Betrag aufgewandt habe, um dafür einen Gegenwert in Gestalt einer Wohnung und eines Mietvertrages zu erhalten. Die Aufwendung ist also nicht wie bei Erkrankungen oder Unfällen und dergleichen zur möglichsten Wiederherstellung des früheren Zustandes geleistet worden, sondern zur Erreichung eines gegenüber dem bisherigen Zustande günstigeren Zustandes. Der Beschwerdeführer hat also einen Gegenwert für seine Aufwendungen erhalten. Damit entfällt aber die Möglichkeit, § 33 EStG anzuwenden. Aufwendungen zur Anschaffung von Hausrat z. B. würden ohne die ausdrücklichen Vorschriften der §§ 33 Abs. 2, 33a EStG unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, weil den Aufwendungen die Erlangung von Vermögenswerten gegenübersteht. Für Aufwendungen, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle getätigt hat, fehlt es aber an einer besonderen Bestimmung, auf Grund deren eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zugebilligt werden könnte."
Bei den Besatzungsgeschädigten kommt hinzu, daß der endgültige Verlust des Hausrats bei der Wiederbeschaffung keineswegs feststeht und daß für die zwangsweise überlassung des Hausrats bestimmte Entschädigungen gezahlt werden.
Mit der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Rechtsauffassung stimmen die gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Regelungen im Einkommensteuerrecht überein.
Durch den Anhang zum Gesetz Nr. 64 vom 22. 6. 1948 (Beilage 4 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates 1948 Nr. 14) waren die Wiederbeschaffungsaufwendungen für Hausrat und Kleidung der Kriegsgeschädigten usw. in den Kreis der Sonderausgaben (ß 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f EStG 1948) aufgenommen worden. Damit war zum Ausdruck gebracht, daß bestimmte Aufwendungen, die an sich zu den nach § 12 EStG nichtabzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung gerechnet werden konnten, wegen der besonderen Verhältnisse der Aufwendungen durch einen Abzug von den Einkünften berücksichtigt werden sollten. In dem BFH-Urteil vom 7. 2. 1952 - IV 355/51 - ist es auch ausdrücklich abgelehnt worden, die 1949 als Sonderausgaben nicht berücksichtigten Teile von Wiederbeschaffungsaufwendungen für Hausrat eines Flüchtlings über den Umweg des § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.
Die Regelung im EStG 1948 wurde im EStG 1950 (Gesetz zur änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950, BGBl. S. 95) durch die Vorschrift des § 33 a EStG abgelöst und gleichzeitig die Vorschrift des § 33 Abs. 2 EStG geschaffen. In der Fassung des § 33 Abs. 2 EStG 1950, nach der bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen "behandelt" werden, kommt zum Ausdruck, daß diese Aufwendungen zwar keine außergewöhnliche Belastung sind, aber als solche angesehen werden sollen. § 33 Abs. 2 EStG ist daher (durch die Bezugnahme auf § 33a EStG) keine Einschränkung zu § 33 Abs. 1 EStG, sondern ein selbständiger Tatbestand, durch den eine bestimmte Art von Aufwendungen erst wie außergewöhnliche Belastung behandelt wird. Entsprechendes gilt für § 33a EStG. In dieser Vorschrift scheint allerdings der Abs. 2 einen Widerspruch zu der Auffassung zu bilden, daß es sich bei den Aufwendungen der in § 33a Abs. 1 EStG genannten Personenkreise nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG ist der Klarstellung wegen in das Gesetz aufgenommen worden, um einmal alle Zweifel über die Unmöglichkeit auszuschließen, § 33a Abs. 1 und § 33 Abs. 1 EStG nebeneinander oder wahlweise in Anspruch zu nehmen, zum anderen aber auch um die gleichzeitige Inanspruchnahme von § 33a Abs. 1 und § 33 Abs. 2 EStG, z. B. bei Kriegsgeschädigten, zu unterbinden.
Die Besatzungsgeschädigten sind bei der Einführung des § 33 Abs. 2 in das Einkommensteuergesetz 1950 wegen ihrer besonderen Lage infolge des Entschädigungsanspruchs nicht aufgenommen worden. Da die Nichtberücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Besatzungsgeschädigten jedoch zu Härten geführt hat, die steuerliche Behandlung der Besatzungsgeschädigten auch in den einzelnen Ländern nicht einheitlich gehandhabt wurde, ist die Regelung in Abschn. 39 a Abs. 7 LStR 1952 für die Zeit ab 1. Januar 1952 als Billigkeitsmaßnahme getroffen worden. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1952 konnte die steuerliche Behandlung von Aufwendungen der Besatzungsgeschädigten nur unter dem Gesichtspunkt von Billigkeitserwägungen durch die zuständigen Stellen der Länderfinanzverwaltungen geprüft werden.
Würde die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 EStG auf die Ersatzbeschaffungen von Besatzungsgeschädigten bejaht werden, so könnte bei Anwendung dieser Vorschrift die Existenz der Vorschrift des § 33 Abs. 2 EStG nicht unbeachtet bleiben, die bei einem hinsichtlich des Hausrates in der Regel schwerer geschädigten Personenkreises nur die Wiederbeschaffung "notwendigen" Hausrates mit der aus § 33 Abs. 2 letzter Satz EStG sich ergebenden Begrenzung anerkennt. Es würden danach die Ersatzbeschaffungen von Besatzungsgeschädigten grundsätzlich nicht günstiger behandelt werden dürfen, als die Wiederbeschaffungen des in § 33 Abs. 2 EStG genannten Personenkreises. Ich nehme dazu auf das BFH-Urteil vom 20. März 1952 IV 341/51 Bezug, in dem zum Ausdruck kommt, daß das Vorhandensein einer Vorschrift die Anwendung oder die Beurteilung einer anderen Vorschrift beeinflussen kann. Der Bundesfinanzhof führt in dem bezeichneten Urteil bezüglich der im Abschn. 39 Abs. 3 Ziff. 2 LStR behandelten Unterhaltsbeträge für bedürftige Angehörige von 60 DM bzw. 100 DM monatlich aus:
"Es mag zutreffen, daß diese Beträge, gemessen an den Lebenshaltungskosten, sehr niedrig erscheinen. Es darf aber nicht verkannt werden, daß für ihre Bemessung die gesetzlich festgelegten Vergünstigungen für Ehefrau und Kinder nicht außer Betracht bleiben dürfen. Sie sind bedeutsam für die Frage, in welcher Höhe der Gesetzgeber derartige Aufwendungen für zwangsläufig und außergewöhnlich ansieht."
Die grundsätzliche Auffassung, die in diesem Urteil zum Ausdruck kommt, führt dazu, daß bei einer Berücksichtigung der Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen der Besatzungsgeschädigten nach § 33 Abs. 1 EStG die Steuerermäßigung sich im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG halten müßte. In gewissem Grade kommt das schon in dem Urteil des Finanzgerichts zum Ausdruck."
Der Bg. lehnt die vom Bundesminister der Finanzen vertretene Auffassung ab. Er hat hierzu folgendes ausgeführt: Der innere Widerspruch, der dieser Auffassung innewohne, ergebe sich aus der unzutreffenden Auslegung der §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG. Die durch den Krieg am schwersten betroffenen Personen seien die im § 33a genannten. Ihnen werde ohne jeden Nachweis von vornherein ein steuerfreier Abzug von ihrem Einkommen gewährt. Ein politisch Verfolgter oder Spätheimkehrer erhalte die Steuervergünstigung auch dann auf Antrag ohne jede Prüfung, wenn er ein wohleingerichtetes Landhaus im Bundesgebiet besitzt, ebenso wie sein Schicksalsgenosse, der zunächst in einer Flüchtlingsbaracke wohnt, alles verloren habe und vor der Frage stehe, sich neu einzurichten. Es wäre ungerecht und könne keineswegs der Absicht des Gesetzes entsprechen, durch § 33a Abs. 2 dem Letztgenannten die Möglichkeit zu entziehen, von § 33 Abs. 1 Gebrauch zu machen, wenn bei ihm die strengen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind und er von seinem Antragsrecht gemäß § 33a Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Unter Personen im Sinne des § 33a Abs. 2 könnten daher nur solche verstanden werden, die den Antrag auf Gewährung des Freibetrages stellten.
Auch § 33 Abs. 2 gebe den Stpfl., die durch Kriegseinwirkung oder Aufgabe des Wohnsitzes ihren Hausrat verloren haben, Erleichterungen; sie hätten nur nachzuweisen, daß sie von den Verlusten betroffen seien und in Höhe der Verluste einen Ersatz aus öffentlichen Mitteln nicht erhalten hätten. Lägen diese Voraussetzungen vor, so würden die Aufwendungen, freilich nur solche, die der Beschaffung von notwendigem Hausrat dienten, als zwangsläufige und außergewöhnliche Belastungen behandelt. Der Nachweis, daß insoweit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 vorliegen, werde also nicht verlangt.
Die wesentlichste Bedeutung habe diese Erleichterung für den Nachweis der Zwangsläufigkeit. Es solle den geschädigten Personen erspart bleiben, nachzuweisen, daß sie gezwungen seien, den Hausrat zu beschaffen, ein Nachweis, der ihnen in vielen Fällen nicht möglich sein würde.
Eine gleichmäßige Behandlung der betroffenen Personen im ganzen Bundesgebiet sei notwendig. Man komme nur dann zu einer gerechten Lösung, wenn man annehme, daß es sich bei den §§ 33 Abs. 2 und 33a um Bestimmungen handele, die hauptsächlich dem Zweck dienten, den Steuerbehörden ihre Arbeit technisch zu erleichtern, ohne den beteiligten Personen die Vergünstigung des § 33 Abs. 1 zu entziehen.
Der Bg. wendet sich dagegen, aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 357/51 vom 27. März 1952 den allgemeinen Grundsatz herauszulesen, daß für Aufwendungen, für die der Stpfl. einen Gegenwert erhalten hat, die Bestimmung des § 33 Abs. 1 keine Anwendung finden könne. Dann würde es - wenn man die Worte eng auslege - kaum irgendwelche Aufwendungen geben, die nach § 33 Abs. 1 geltend gemacht werden könnten, weil es in der Natur der Dinge liege, daß Leistungen auch Gegenleistungen gegenüberzustehen pflegen. Die Urteilsbegründung sei offenbar auf die Lage des Einzelfalles abgestellt und insofern der Stellungnahme entrückt. Es komme aber dem Gedanken besondere Bedeutung zu, daß der Stpfl. durch die Aufwendungen keinen günstigeren Zustand erlangen solle als denjenigen, dessen er sich vor Eintritt der Verluste erfreut habe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, denn der von der Besatzungsmacht beschlagnahmte Hausrat in A, von dem nicht feststehe, in welchem Umfange er noch vorhanden ist, sei weit wertvoller gewesen, als die Anschaffungen, die zur Ausstattung des Haushalts in ... gemacht worden seien.
Sollte die Frage, ob für die Aufwendungen ein Gegenwert erlangt worden ist, eine Rolle spielen, so sei zu bedenken, daß Hausrat in dem Augenblick der Lieferung eine hohe Werteinbuße erleidet. Gebrauchter Hausrat pflege im Verkaufsfalle nur einen geringen Erlös zu erzielen. Aus diesem Grunde sei auch gewerblichen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, Gegenstände dieser Art in kurzer Zeit mit steuerlicher Wirksamkeit abzuschreiben. Eine Bereicherung werde sicher nicht vorliegen, wenn Hausrat bei Freigabe der A Möbel verkauft werde.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
I. - Die Rb. fußt auf der Auffassung, der Gesetzgeber habe durch die §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG nur den als besonders hilfsbedürftig anzusehenden Personengruppen eine Steuerermäßigung im Interesse der Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung gewähren wollen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f EStG 1949 waren Aufwendungen der durch Kriegseinwirkung Geschädigten, der politisch Verfolgten, der Flüchtlinge und der Vertriebenen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - 1950 S. 95) gestrichen worden. An ihrer Stelle wurden die §§ 33 Abs. 2 und 33a neu eingefügt. Hierbei wurde für die Wiederbeschaffungsaufwendungen eine neue Grundlage geschaffen; sie können seitdem als Sonderausgaben nicht mehr geltend gemacht werden. In der Begründung zum Entwurf des änderungsgesetzes vom 29. April 1950 (Drucksache Nr. 317 des Deutschen Bundestags 1. Wahlperiode 1949) wurde darauf hingewiesen, das bisherige Verfahren habe zur Folge gehabt, daß es den Stpfl. mit höherem Einkommen eine größere steuerliche Vergünstigung gewährte als den Beziehern kleinerer Einkommen. Von Seiten der Verwaltung sei gegen das Verfahren eingewendet worden, daß es zu einer ungeheuren Mehrbelastung der Finanzämter, insbesondere der Lohnsteuerstellen führe, daß die Nachprüfung der geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwendungen mit großen Schwierigkeiten und häufigen Auseinandersetzungen mit den Stpfl. verbunden sei, und daß sich bei Nachprüfung der Belege wiederholt Mißbräuche ergeben hätten. In der Begründung heißt es weiter wörtlich:
"Die Vorschrift, die in erster Linie auf Vereinfachung für alle Beteiligten abzielt, würde ihren Zweck verfehlen, wenn die betroffenen Steuerpflichtigen berechtigt wären, die über den Freibetrag hinausgehenden Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Die Anwendung des § 33 des Einkommensteuergesetzes 1949 mußte daher für diese Art von Aufwendungen ausgeschlossen werden, ohne daß damit zu der Rechtsfrage, ob § 33 überhaupt auf Fälle dieser Art anwendbar ist, Stellung genommen werden sollte. Der Ausschluß des § 33 ist auch Voraussetzung dafür, daß Freibeträge in der im Entwurf genannten Höhe im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen auf das Aufkommen überhaupt vorgeschlagen werden können. Die Inanspruchnahme des § 33 durch den begünstigten Personenkreis wegen außergewöhnlicher Belastungen, die nicht durch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung veranlaßt sind, also z. B. wegen Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Unterstützung mittelloser Angehöriger, bleibt unberührt."
In der 26. Sitzung des Bundestages am 11. Januar 1950 hat der Bundesminister der Finanzen persönlich ausdrücklich hervorgehoben, es sei für die Bundesregierung bei der Gesetzesvorlage entscheidend, daß die in Frage kommenden Personengruppen in Zukunft nur noch auf die Geltendmachung der vorgeschlagenen Freibeträge angewiesen sein dürfen. Er hat dieses Erfordernis auch mit der starken finanziellen Belastung der Staatshaushalte begründet und hierzu ausgeführt: Er möchte davor warnen, daß man glaube, beides - Freibeträge und individuelle Berechnung - nehmen zu können. Beides sei unmöglich. Der Ausfall an den Freibeträgen werde bedeutend größer sein als das, was die Bestimmung des § 10 Ziff. 2 f. bisher gekostet habe. Die Freibeträge neben der alten Belastung zu nehmen, würde im Bundesrat und bei den Ländern berechtigte Widersprüche erregen und unter Umständen den Gesetzesentwurf gefährden. In der 45. Sitzung des Bundestags hat der Bundesminister der Finanzen erneut auf die schwierige Haushaltslage der Länder hingewiesen: Die Grenze der Belastung sei erreicht. Daher dürfe an dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung nichts geändert werden. Von unwesentlichen änderungen abgesehen, ist dann der Regierungsentwurf bezüglich der §§ 33 und 33a EStG mit der Massgabe Gesetz geworden, daß die Wiederbeschaffungskosten von Hausrat und Kleidung bei Nachweis der gesamten Aufwendungen bis zur nochmaligen Höhe der Freibeträge abzugsfähig sind.
Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift läßt hiernach zweifelsfrei erkennen, daß die Steuerermäßigung für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung durch die Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 und 33a für die von ihnen angesprochenen Personengruppen ausschließlich geregelt worden ist. Diese Personengruppen können daher nicht wahlweise die Vorschriften der §§ 33 Abs. 2 und 33a oder des § 33 Abs. 1 in Anspruch nehmen. Ebensowenig können sie verlangen, daß die Vorschrift des § 33 Abs. 1 zusätzlich auf den Teil der Aufwendungen angewendet wird, der durch die §§ 33 Abs. 2 und 33a nicht gedeckt ist.
II. - Das Finanzgericht hat ausgeführt, daß der Stpfl. als Besatzungsgeschädigter weder unter die Vorschrift des § 33 Abs. 2 noch die des § 33a fällt. Dieser Auffassung wird beigetreten.
Der Senat hat die Frage geprüft, ob ein Verlust durch Kriegseinwirkung vorliegt, der die Anwendung des § 33 Abs. 2 EStG rechtfertigen könnte. Das ist zu verneinen. Wie die Einkommensteuerrichtlinien 1950 im Abschn. 213a Abs. 2 zutreffend ausführen, liegt ein Verlust durch Kriegseinwirkung nur dann vor, wenn der Schaden bis zum 5. Juni 1945 entstanden ist. Da nach der Einlassung des Bg. die Beschlagnahme Anfang August 1945 erfolgte, kann ihm auch auf diesem Wege nicht die Inanspruchnahme des § 33 Abs. 2 EStG zugebilligt werden.
Das Finanzgericht hat daher ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 bejaht. Den hiergegen vom Bundesminister der Finanzen erhobenen Bedenken vermag der Senat nicht zu folgen.
Der Bundesminister der Finanzen glaubt, die Anwendung des § 33 Abs. 1 mit Rücksicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 vom 28. Januar 1937 (Amtl. Slg. Bd. 41 S. 45 = Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 359) und des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 S vom 25. November 1949 (Steuerrechtskartei, EStG § 39 Rechtsspruch 1 = Steuer und Wirtschaft - StuW - 1950 Nr. 14) verneinen zu sollen. Das Gesetz selbst (ß 33 Abs. 1 EStG) gibt keine Begriffsbestimmung für "außergewöhnliche Belastungen". Nach den Verordnungen zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes (EStDV) vor 1941 mußten die Aufwendungen größer sein, als bei der "überwiegenden Mehrzahl" der Stpfl. Diese Begriffsbestimmung ist fallen gelassen worden. Seitdem genügt bereits die "Mehrzahl der Stpfl.". Eine einfache Mehrheit ist begrifflich etwas anderes als eine überwiegende Mehrheit. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann man daher in der änderung der Vorschrift nur die Aufgabe der bisherigen einengenden Begriffsbestimmung sehen. Die von dem Bundesminister der Finanzen in Bezug genommene Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 ist im Januar 1937 ergangen und fußt auf der alten Fassung der Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes. Die Entscheidung konnte daher - möglicherweise - aussprechen, daß es sich um Belastungen handeln müsse, die nicht in allgemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Arbeitnehmers oder einer "kleinen Minderheit von Stpfl." begründet sind. Hierbei läßt es der erkennende Senat dahingestellt, ob der Verordnungsgeber überhaupt in der Lage war, eine so einengende Auslegung der Gesetzesbestimmung vorzuschreiben, und ob es nicht richtiger gewesen wäre, den Begriff des "Außergewöhnlichen" nicht oder nicht ausschließlich auf die Zahl der betroffenen Stpfl., sondern auf die Natur des Ereignisses abzustellen. Das von dem Bundesminister der Finanzen ebenfalls zur Stützung seiner Auffassung angezogene Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 56/49 betrifft das Jahr 1949, für das nicht mehr die frühere Fassung gilt. Da dieses Urteil den Rechtsgrundsätzen der die frühere Fassung betreffenden Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 554/36 folgt, so kann ihm der erkennende Senat nicht beipflichten, wenn es ausführt, daß vom Begriff des Außergewöhnlichen her nur eine qualifizierte (betonte, große) Mehrzahl gemeint sei, die der "kleinen Minderheit von Stpfl." im Sinne des Urteils des Reichsfinanzhofs gegenüberstehe. Erkennt man den § 51 EStDV 1950 als rechtsverbindlich an, so muß es nach der Auffassung des erkennenden Senats bei seinem Wortlaut genügen, wenn der Stpfl. größere Aufwendungen hat als die Mehrzahl der übrigen Stpfl. Da es keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Mehrzahl der Stpfl. nicht besatzungsgeschädigt ist, sind insoweit die Voraussetzungen des § 51 EStDV 1950 erfüllt. Es mag in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen werden, daß bereits die Entscheidung des erkennenden Senats IV 148/51 U vom 20. März 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 124) auf die "Mehrzahl" der Stpfl. abstellt, ohne eine qualifizierte Mehrheit im Sinne der früheren Bestimmung und der auf ihr fußenden Rechtsprechung zu fordern.
Die Rechtsauffassung des Senats findet eine weitere Stütze in folgenden Erwägungen: Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Vorkriegsjahren hatte die ihr gestellten Probleme aus dem Blickfeld stabiler und geordneter Verhältnisse zu lösen, in denen es im allgemeinen selten war, daß ein Stpfl. oder höchstens eine kleine Minderheit (z. B. bei Brand- oder überschwemmungskatastrophen) außergewöhnliche Belastungen zu tragen, insbesondere Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung zu machen hatte. Wenn durch elementare Ereignisse großen Ausmaßes wie Krieg und Besetzung erhebliche Teile des deutschen Volkes geschädigt sind, so wird die Not des Einzelnen dadurch nicht geringer, daß er sie mit einer großen Zahl von Leidensgenossen teilen muß. Es ist nach Auffassung des Senats nicht vertretbar, in einem solchen Falle Ansprüche auf Steuerermäßigung abzulehnen, weil die Geschädigten keine kleine Minderheit, sondern eine größere Gruppe darstellen. In Notzeiten dieser Art ist es die Pflicht der Rechtsprechung, den geltenden Gesetzen eine Auslegung zu geben, die der Entwicklung der Verhältnisse und der Volksanschauung Rechnung trägt. Die durch § 1 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) vorgeschriebene Berücksichtigung der Entwicklung der Verhältnisse und der Volksanschauung hat dem erkennenden Senat bereits wiederholt Anlaß gegeben, in den Anschauungen früherer Zeiten wurzelnde und durch die Entwicklung der Verhältnisse überholte Gesetzesvorschriften nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Vgl. die Urteile IV 39/51 U vom 13. März 1952 (BStBl 1952 III S. 120) und IV 131/51 U vom 27. März 1952 (BStBl. 1952 III S. 170). Auch aus diesen Gesichtspunkten heraus kann den Besatzungsgeschädigten die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 33 Abs. 1 nicht verwehrt werden.
Aus der oben unter I. dargestellten Entstehungsgeschichte der §§ 33 Abs. 2 und 33a geht hervor, daß abgesehen von sozialen Erwägungen, Gründe der Arbeitsbelastung der Finanzämter und der mißbräuchlichen Benutzung der bisher geltenden Bestimmungen sowie die übermäßige Belastung der Staatshaushalte es notwendig gemacht haben, die Flut der Anträge durch diese Vorschriften einzudämmen. Die Vorschriften dienten jedoch nicht dazu, überhaupt erst neue Tatbestände zu schaffen, um steuerliche Vergünstigungen den Personenkreisen zu bieten, die für die Anwendung dieser Vorschriften in Frage kamen. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 ist so weit gefaßt, daß unter diese Vorschrift auch Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung fallen. Der erkennende Senat kann daher dem Finanzamt nicht zustimmen, wenn dieses ausführt, aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 gehe hervor, daß diese Aufwendungen zwar keine außergewöhnlichen Belastungen darstellten, aber als solche angesehen werden sollten. Der Umstand, daß die Wiederbeschaffungsausgaben vom Gesetzgeber früher als Sonderausgaben (ß 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. f EStG 1948) behandelt worden sind, zwingt nicht zu dem vom Finanzamt gezogenen Schluß. § 33 Abs. 1 bestimmt ja gerade die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen, die an sich zu den nach § 12 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung gehören, wegen der besonderen Verhältnisse des Aufwendenden durch einen Abzug von den Einkünften berücksichtigt werden können (siehe Abschn. 4 der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 9. Juli 1952).
Der Bundesminister der Finanzen hat erklärt, daß eine außergewöhnliche Belastung stets dann zu verneinen sei, wenn der Stpfl. für seine Aufwendungen einen Gegenwert erhalten hat. Der Senat ist der Auffassung, daß ein starres Festhalten an dieser allgemeinen Regel nicht angängig ist, daß vielmehr von Fall zu Fall zu entscheiden sei, ob die Erlangung eines Gegenwertes der Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG entgegensteht. Verliert z. B. ein Stpfl. durch Brand oder überschwemmung seinen Hausrat und seine Kleidung und dienen die Aufwendungen der Wiederherstellung des früheren Zustandes, so steht beim Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen der Anwendung des § 33 Abs. 1 EStG nichts im Wege. Entsprechendes gilt für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung durch Besatzungsgeschädigte. Soweit in dem von dem Bundesminister der Finanzen in Bezug genommenen Urteil IV 357/51 vom 27. März 1952 eine andere Meinung vertreten worden ist, vermag der erkennende Senat an ihr nicht festzuhalten.
Der Bundesminister der Finanzen lehnt die Zubilligung eines Rechtsanspruchs auf eine Steuerermäßigung an die Besatzungsgeschädigten ab. Das Ergebnis einer solchen Rechtsauffassung scheint ihm jedoch selbst nicht tragbar zu sein. Anders wäre es nicht zu erklären, daß er im Verwaltungswege die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 33 Abs. 2 EStG auf Besatzungsgeschädigte angeordnet hat (Einkommensteuerrichtlinien 1951 Abschn. 213 a Abs. 7 und Lohnsteuerrichtlinien 1952 Abschn. 39 a Abs. 7). Die Besatzungsgeschädigten bilden ebenso wie die in den §§ 33 Abs. 2 und 33a genannten Personenkreise eine große Gruppe von Geschädigten. Wenn auch nicht verkannt werden darf, daß die wirtschaftliche Lage der Besatzungsgeschädigten im allgemeinen günstiger ist als die Lage der für die Anwendung der §§ 33 Abs. 2 und 33a EStG in Frage kommenden anderen Personengruppen, so würde es der Senat mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer geichmäßigen Behandlung der Stpfl. nicht für tragbar halten, die Besatzungsgeschädigten lediglich durch Billigkeitserweise der Verwaltungsbehörden abzufinden.
Auch aus diesen allgemeinen Erwägungen muß daher den Besatzungsgeschädigten ein Rechtsanspruch auf Steuerermäßigung zugestanden werden. Mit dem Erfordernis der geichmäßigen Behandlung der in gleicher oder ähnlicher Lage befindlichen Stpfl. wäre es jedoch ebenso unvereinbar, wenn man den Besatzungsgeschädigten weitergehende Rechte einräumen würde, als den in den §§ 33 Abs. 2 und 33a genannten Personenkreisen, welche nach der auch vom Senat gebilligten übereinstimmenden Auffassung des Finanzamts und des Bg. zu den am schwersten Betroffenen gehören. Es kommt hinzu, daß die Besatzungsgeschädigten Entschädigungen erhalten und mindestens die Aussicht haben, ihren Hausrat oder Teile von ihm zurückzuerhalten. Zur Vermeidung einer nicht tragbaren Besserstellung vermag daher der erkennende Senat die Inanspruchnahme des § 33 Abs. 1 EStG den Besatzungsgeschädigten nur mit der Massgabe zuzubilligen, daß sich die Aufwendungen auf die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und notwendiger Kleidung beschränken und die im § 33 Abs. 2 EStG gezogenen Grenzen nicht übersteigen.
III. -
Als "verloren" im Sinne des § 33 Abs. 2 wird der Hausrat und die Kleidung von Besatzungsgeschädigten dann anzusehen sein, wenn diese Gegenstände auf nicht absehbare Zeit von den Besatzungsmächten in Anspruch genommen sind. Die Notwendigkeit ist im Rahmen der personellen und beruflichen Bedürfnisse des Besatzungsgeschädigten zu beurteilen und wird durch den Grad der Wahrscheinlichkeit und Zeitspanne einer evtl. Rückgewähr beeinflußt.
Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, daß die Aufwendungen des Bg. in erheblichem Umfange die Grenzen des Notwendigen überschritten haben. Es hat infolgedessen von den gesamten Aufwendungen schätzungsweise nur 2/8 als notwendig anerkannt. Diese von dem Bg. auch nicht angegriffene Schätzung ist nicht zu beanstanden.
Geht man davon aus, daß die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung und die Nutzungsentschädigungen auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind, so ist der Abzug der Nutzungsentschädigungen insoweit gerechtfertigt, als sie in dem für die beantragte Steuerermäßigung maßgebenden Zeitraum zugeflossen sind. Im Interesse der Vereinfachung erscheint es vertretbar, eine Aufteilung der Nutzungsentschädigungen in einen Abschreibungssatz und einen Anteil für Miete nicht vorzunehmen. Verlustentschädigungen sind jedoch auch dann anzurechnen, wenn sie in früheren Jahren gezahlt und noch nicht abgezogen worden sind. Zur Frage einer evtl. Anrechnung des Entschädigungsanspruchs braucht nicht Stellung genommen zu werden, da nach dem Vorbringen des Stpfl. zur Zeit nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschlagnahmten Gegenstände noch vorhanden sind.
Der Finanzamtsvorsteher hat gerügt, daß das Finanzgericht die von dem Bg. geltend gemachten Begräbniskosten in voller Höhe anerkannt hat. Er ist der Auffassung, daß nur die notwendigen Kosten der Beerdigung anerkannt werden dürfen und schätzt diese auf 350 DM. Hierzu ist zu sagen: Die Inanspruchnahme des § 33 Abs. 1 wegen außergewöhnlicher Belastungen, die nicht durch die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung veranlaßt sind, z. B. wegen Aufwendungen für die Unterstützung mittelloser Angehöriger, Krankheits- und Beerdigungskosten usw., wird durch die Vorschrift des § 33a nicht berührt. Die Freibeträge für Aufwendungen dieser Art sind daher neben den in dieser Vorschrift bestimmten Höchstsätzen zu gewähren. Der Finanzamtsvorsteher hat jedoch übersehen, daß der Begriff der Notwendigkeit nicht für die Anwendung des § 33 Abs. 1 gilt. Die Ausgestaltung einer Beerdigung gehört zu den höchst eigenen Angelegenheiten des Kostenträgers. Man wird daher hier in der Regel seiner persönlichen Anschauung einen größeren Spielraum gewähren können, als es vielfach sonst üblich ist. Da der Finanzamtsvorsteher keine irgendwie substantiierten Einwendungen gegen die Höhe der Kosten vorgebracht hat, bestehen keine Bedenken, wenn das Finanzgericht die Kosten in voller Höhe als zwangsläufig anerkannt hat.
Zu der Frage der Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie der Begräbniskosten im Rahmen der Mehrbelastungsgrenze des § 51 EStDV 1951 gilt folgendes: Zunächst ist die zumutbare Mehrbelastung von den Begräbniskosten abzuziehen bzw. mit ihnen zu verrechnen. Der etwa nicht verbrauchte Teil der Mehrbelastung ist alsdann von den Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG abzusetzen. Der hiernach vom Einkommen abzuziehende Ermäßigungsbetrag darf jedoch die in § 33a aufgeführten Beträge nicht überschreiten. Vgl. auch Abschn. 213 a Abs. 6 der Einkommensteuerrichtlinien 1951.
IV. - Der Bg. hat erstmalig in der Berufungsschrift die Höhe der monatlichen Entschädigung auf 90 DM beziffert. Nach einem Schriftsatz vom 4. August 1950 beträgt dagegen die Entschädigung seit der Währungsreform 180 DM. Das Finanzgericht hätte, wie die Rb. des Finanzamtsvorstehers zutreffend hervorhebt, diesen Widerspruch klären müssen. Da dies nicht geschehen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Vorentscheidung unterliegt aber auch deshalb der Aufhebung, weil das Finanzgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 33 EStG verkannt hat.
Die nicht spruchreife Sache geht an das Finanzgericht zurück, damit dieses nach Feststellung der tatsächlichen Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats erneut entscheidet.
Fundstellen
Haufe-Index 407508 |
BStBl III 1952, 298 |
BFHE 1953, 773 |
BFHE 56, 773 |