Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zuständigkeit des FG Köln in Übergangsfällen
Leitsatz (NV)
1. Verfahren, die vor Gründung des FG Köln am 1. Juli 1980 bei dem FG Düsseldorf anhängig waren, sind erst am 6. September 1980 auf das FG Köln übergegangen.
2. Entscheidungen des FG Köln in derartigen Verfahren aus der Zeit vom 1. Juli bis zum 5. September 1980 sind aufzuheben.
Normenkette
FGO § 3 Abs. 1 Nr. 3; Ausführungsgesetze NRW zur FGO vom 5. 2. 1980 und vom 2. 9. 1980
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, gab für das Streitjahr 1976 keine Feststellungserklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) schätzte daraufhin den Gewinn der Klägerin und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf - Senate in Köln - am 1. Juni 1979. Über die Klage hat das zwischenzeitlich errichtete FG Köln mit Urteil vom 6. August 1980 entschieden. Es hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, das FG Köln sei am 6. August 1980 zur Entscheidung nicht befugt gewesen, weil die Klage zu diesem Zeitpunkt noch beim FG Düsseldorf anhängig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das FG Köln ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1980 - AGFGO n. F. - (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVBl NW - 1980, 102) errichtet worden. Vor dem 1. Juli 1980 bei einem Kölner Senat des FG Düsseldorf anhängig gewordene Verfahren sind mangels einer Übergangsbestimmung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im AGFGO n. F. zunächst beim FG Düsseldorf anhängig geblieben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1980 V R 142/75, BFHE 131, 440, BStBl II 1981, 71). Diese Rechtslage hat sich erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1980 (GVBl NW 1980, 754) am 6. September 1980 geändert, da sich das vorerwähnte Änderungsgesetz keine Rückwirkung beigelegt hat (BFH-Urteil vom 2. April 1981 V R 116/80 - nicht zur Veröffentlichung bestimmt -), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Rückwirkung überhaupt möglich gewesen wäre.
Das FG Köln hat demzufolge durch das angefochtene Urteil über eine Klage entschieden, die bei ihm nicht anhängig war. Darin liegt ein von der Klägerin gerügter Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 1 FGO (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1981 VIII R 192/80 - nicht zur Veröffentlichung bestimmt).
Das angefochtene Urteil des FG Köln war daher aufzuheben. Einer Zurückverweisung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO bedarf es nicht, da das Verfahren bis zum 5. September 1980 beim FG Düsseldorf anhängig geblieben und am 6. September kraft Gesetzes auf das FG Köln übergegangen ist. Dort ist das Verfahren nach wie vor anhängig. Ungeachtet dessen wird dem FG Köln die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 2 FGO übertragen. Gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes war anzuordnen, daß Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erheben sind.
Fundstellen
Haufe-Index 413726 |
BFH/NV 1986, 28 |