Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirt und Lohnunternehmer; in beiden Unternehmens teilen eingesetzter Ackerschlepper; Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Landwirt, der einen Ackerschlepper sowohl in seinem der Durchschnittsatz besteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb als auch in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Lohnunternehmen einsetzt, kann Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb des Schleppers nur insoweit (gesondert) nach § 15 UStG 1980 abziehen, als sie dem Lohnunternehmen zuzurechnen sind.

2. Wird der Ackerschlepper nach dem Kalenderjahr seiner erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG 1980 in Betracht.

 

Normenkette

UStG 1980 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 1 Sätze 3-4; UStG 1993 § 24 Abs. 1 Sätze 5-6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 16.12.1993 - V R 89/91 (NV); BFH/NV 1995, 446

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132693

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