Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Bei Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens ist die Hypothekengewinnabgabe in Berlin (West) auch dann mit der um 1/3 geminderten Abgabe abzuziehen, wenn das Grundstück vor Inkrafttreten des 4. ändG LAG veräußert worden ist.
Normenkette
LAG §§ 146a, 210, 215; 4-ÄndGLAG 1/7; 4-ÄndGLAG 7
Tatbestand
Streitig ist der Abzug der Hypothekengewinnabgabeschuld bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin (Bfin.) zur Vermögensabgabe. Das Finanzamt hat die Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Wert am 25. Juni 1948 (§§ 210, 215 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG , vermindert um 1/3 gemäß § 146a LAG), zusammen mit 6.691 DM bei Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens abgezogen. Die Bfin. machte geltend, daß sie das belastete Grundstück bereits vor Einführung des § 146a LAG verkauft habe. Laut Kaufvertrag vom 28. April 1953 habe der Erwerber die mit 10.855,40 DM (9/10 der RM-Verbindlichkeit) errechnete Hypothekengewinnabgabe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen. Demgemäß müsse auch die Hypothekengewinnabgabe mit 10.855,40 DM bei ihrer Veranlagung zur Vermögensabgabe abgezogen werden. Hilfsweise erbat die Bfin., bei der Vermögensabgabe-Veranlagung den Unterschiedsbetrag zwischen 10.855,40 DM und 6.691 DM = 4.164,40 DM als besondere Verbindlichkeit zum Abzug zuzulassen. Der Einspruch gegen den Vermögensabgabebescheid blieb erfolglos. Auch die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Ermäßigung der Hypothekengewinnabgabe um 1/3 gelte rückwirkend ab Währungsstichtag. Sie bewirke, daß sich das Vermögen des Abgabepflichtigen am Währungsstichtag und demgemäß auch die Vermögensabgabe entsprechend erhöhe. Bei der Veranlagung der Vermögensabgabe könne nur die nach § 146a LAG verminderte Hypothekengewinnabgabe als Verbindlichkeit abgezogen werden. Aus dem gleichen Grunde könne auch dem Hilfsantrag der Bfin. nicht entsprochen werden.
Entscheidungsgründe
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.).
Sie hat in der Hauptsache keinen Erfolg. § 146a LAG wurde durch Art. I Ziff. 7 des Vierten Gesetzes zur änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ändG LAG) vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzblatt 1955 Teil I S. 403, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 Teil I S. 345) in das LAG eingefügt. Die neue Bestimmung tritt gemäß Art. VII a. a. O. mit Inkrafttreten des LAG, in Berlin somit mit dem 18. Oktober 1952, in Kraft. Die Vorschrift enthält eine Minderung der Hypothekengewinnabgabe um 1/3 im Hinblick auf die Sonderlage Berlins. Grund für die Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe war nach der Begründung des änderungsgesetzes der bereits am Währungsstichtag eingetretene und sich zweifellos noch lange Zeit auswirkende Rückgang der Verkehrswerte der Grundstücke in Berlin (West). Die Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe bewirkt, daß bei der Ermittlung des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens gemäß §§ 210, 215 LAG auch nur die nach § 146a LAG geminderte Hypothekengewinnabgabe abzugsfähig ist. Die Bfin. ist der Auffassung, daß der Abzug der geminderten Hypothekengewinnabgabe bei der Veranlagung der Vermögensabgabe nur dann in Betracht komme, wenn der Abgabepflichtige einen Vorteil von der Minderung der Hypothekengewinnabgabe gehabt habe. Dies sei bei ihr jedoch nicht der Fall gewesen, da nach dem Kaufvertrag der Grundstückserwerber die ungekürzte Hypothekengewinnabgabe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. Es trifft allerdings für den Regelfall zu, daß dem Abgabepflichtigen einerseits die Minderung der Hypothekengewinnabgabe zugute kommt, andererseits der Nachteil des Abzugs der geminderten Hypothekengewinnabgabe bei seiner Veranlagung zur Vermögensabgabe erwächst. Daraus folgt aber nicht, daß die Bfin. hier, wo der Grundstückserwerber die Hypothekengewinnabgabe in voller Höhe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat, die unverkürzte Hypothekengewinnabgabe bei ihrer Veranlagung zur Vermögensabgabe absetzen kann. Die Bfin. irrt, wenn sie einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers des LAG, hier insbesondere bezüglich des § 146a LAG, annehmen zu können glaubt. Aus § 209 LAG läßt sich dies jedenfalls nicht herleiten. Die Abgabeminderung steht dem Grundstückseigentümer am Währungsstichtag zu. Dies gilt mangels entsprechender Einschränkung auch, wenn das Grundstück vor Erlaß des 4. ändG LAG veräußert worden ist und der Erwerber die unverminderte Hypothekengewinnabgabe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hat. Ebensowenig kann die Bfin. ihre Auffassung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 10/52 U vom 30. April 1952 (Slg. Bd. 56 S. 420, BStBl 1952 Teil III S. 164) begründen. Das Urteil spricht aus, daß von dem klaren Wortlaut einer Gesetzesbestimmung abgewichen werden könne, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen und jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis führen würde. Es kann aber nicht anerkannt werden, daß das Ergebnis der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung des § 146 a LAG derartig sinnwidrig wäre. Eine andere Frage ist, ob etwa ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch der Bfin. gegen den Grundstückserwerber anzuerkennen wäre. Der Erwerber ist dem Grundstücksveräußerer gegenüber durch zu hohe Belegung des Kaufpreises mit der unverminderten Hypothekengewinnabgabe begünstigt. Der Ausgleich kann nun nicht dadurch herbeigeführt werden, daß der Bfin. die unverminderte Hypothekengewinnabgabe bei ihrer Vermögensabgabeveranlagung zum Abzug zugebilligt wird. Darüber, ob der Bfin. ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Grundstückserwerber zusteht, hat der Senat nicht zu entscheiden. Für einen ähnlichen Fall hat jedoch das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 2. Februar 1955 (Neue Juristische Wochenschrift 1956 S. 184, 1320) entschieden: In Fortentwicklung der Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts kann dem Grundstücksverkäufer gemäß § 242 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Käufer zustehen, wenn in einem vor Inkrafttreten des LAG abgeschlossenen Kaufvertrag von dem Käufer in Anrechnung auf den Kaufpreis Umstellungsgrundschulden übernommen wurden, die zwar nach dem Hypothekensicherungsgesetz von 1948 verblieben waren, aber infolge des LAG von 1952 vermindert wurden oder wegfielen. Hinzuweisen ist insoweit auch auf Kühne-Wolff, Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe A II § 146a Anmerkung 2. Auch dem von der Bfin. hilfsweise gestellten Antrag auf Anerkennung einer abzugsfähigen Verbindlichkeit bei der Vermögensabgabe in Höhe von 4.164,40 DM kann nicht entsprochen werden. Eine solche Verbindlichkeit bestand am Stichtag nicht. Für ihre Anerkennung kann sich die Bfin. auch nicht auf das in einer Vermögensteuersache ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs III 133/54 S vom 5. November 1954 (Slg. Bd. 60 S 64 BStBl 1955 Teil III S. 23) berufen. In diesem Urteil war ausgesprochen worden, daß das Rohvermögen des Rückerstattungsverpflichteten bereits am Währungsstichtag mit einer Rückerstattungsverpflichtung dem Grunde nach wirtschaftlich belastet gewesen sei. So liegt die Sache im Streitfall nicht. Die Bfin. hat sich noch gegen die Feststellung des Streitwerts auf 2.100 DM durch das Verwaltungsgericht gewandt und Herabsetzung des Streitwerts auf 561,72 DM beantragt. Bei der Ermittlung des Streitwerts wäre an sich der Zeitwert der Vermögensabgabe vom 1. April 1949 zugrunde zu legen. Höchstens ist jedoch als Streitwert der Ablösungswert des bestrittenen Vierteljahresbetrags an Vermögensabgabe anzunehmen. Dieser Ablösungsbetrag beträgt nach Berechnung des Finanzamts, das diesen Betrag auch seiner Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt hat, 577 DM. Auf diesen Betrag war der Wert des Streitgegenstands auch für die Berufung herabzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 408984 |
BStBl III 1958, 127 |
BFHE 1958, 334 |
BFHE 66, 334 |