Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Betriebsprüfung Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Stimmt die an den Steuerpflichtigen gerichtete Bekanntgabe des Bescheids mit dem bei den Akten befindlichen Bescheid (Berechnungsbogen) nicht überein, so kann die Bekanntgabe richtiggestellt werden, ohne daß es der Heranziehung des § 92 Abs. 3 AO bedarf.
Normenkette
AO §§ 91, 92 Abs. 3, § 92/2
Tatbestand
Der Bg. ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelhandelsgeschäfts, in dem seine Ehefrau als Prokuristin mitarbeitet. Auf den bei den Steuerakten befindlichen Berechnungsbogen über die Gewerbesteuer-Meßbeträge 1956 und 1957 ist in der von der Adressiermaschine vorgedruckten Anschrift "Herrn und Frau X" der Zusatz "und Frau" jeweils handschriftlich gestrichen. Die an den Bg. gerichteten Mitteilungen dieser Bescheide waren jedoch an "Herrn und Frau X" adressiert. Im Verfahren über die Berufung des Bg. gegen die Gewerbesteuer- Meßbescheide 1956 und 1957 hob das Finanzgericht die Bescheide auf, weil die Ehefrau zu Unrecht als Adressat mit aufgeführt wurde. Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Rechtsanwendung und Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten. Er beruft sich darauf, daß die sich in den Akten befindlichen Berechnungsbogen richtig seien. Daß die dem Bg. zugegangenen Mitteilungen irrtümlich den Zusatz "und Frau" enthielten, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Es handle sich insoweit nur um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Dem Vorsteher des Finanzamts ist darin beizutreten, daß die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1956 und 1957 nicht deshalb aufgehoben werden durften, weil in den Ausfertigungen, die dem Bg. zugegangen sind, die Ehefrau als Adressat mit aufgeführt worden ist.
Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). An ihn ist der Gewerbesteuer-Meßbescheid zu richten. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, daß die Gewerbesteuer- Meßbescheide für die Jahre 1956 und 1957 zu Unrecht auch an die Ehefrau, somit an den falschen Adressaten gerichtet worden seien, so trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz übersieht dabei, daß der Bescheid mit der Zeichnung durch den zuständigen Beamten (in der Regel den Sachgebietsleiter) entsteht (Urteile des Bundesfinanzhofs I 237/60 S vom 9. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 445, Slg. Bd. 73 S. 491; VI 150/62 U vom 23. August 1963, BStBl 1963 III S. 489). Als Bescheid ist demnach der bei den Akten befindliche, mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehene Berechnungsbogen anzusehen. Was dem Steuerpflichtigen zugeht, ist lediglich die Bekanntgabe dieses Bescheids (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Stimmt diese Bekanntgabe mit dem Bescheid nicht überein, so kann sie jederzeit richtiggestellt werden, ohne daß es der Heranziehung des § 92 Abs. 3 AO bedarf (Becker-Riewald-Koch, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, Band I, 9. Auflage, 1963, § 92 Anm. 4 Abs. 9; Barske, Reichsabgabenordnung, 6. Auflage, 1962, S. 101). Der Auffassung des VI. Senats in dem Urteil VI 105/63 U vom 13. Dezember 1963 (BStBl 1964 III S. 167), daß Fehler in der Ausfertigung nach § 92 Abs. 3 und § 93 AO zu berichtigen seien, vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Finanzgericht hätte sich daher im Streitfall darauf beschränken müssen, in den Gründen seiner Entscheidung auszusprechen, daß die Bekanntgabe der gegen den richtigen Adressaten ergangenen Bescheide, soweit sie die Ehefrau betrifft, gegenstandslos ist. Da somit ein Anlaß zur Aufhebung der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1956 und 1957 nicht gegeben war, ist die Vorentscheidung aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 411195 |
BStBl III 1964, 343 |
BFHE 79, 309 |