Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf Zugmaschinen ohne Güterladeraum, die zum Lohndreschen, Lohnpflügen oder für ähnliche Zwecke verwendet werden.
Normenkette
KraftStG § 2/6
Tatbestand
Laut Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer vom 21. September 1951 ist für die "Gebrüder X" (Beschwerdeführer - Bf. -) eine Zugmaschine ohne Güterladeraum zugelassen. Die Brüder X betreiben Lohndrusch und führen Holzsägearbeiten für Landwirte aus. Beide Brüder bewirtschaften außerdem noch landwirtschaftliche Grundflächen, und zwar der eine Bruder drei Morgen Acker und er andere Bruder sieben Morgen Acker. Die Zugmaschine wird im Lohndruschbetrieb und zum Antrieb und zur Beförderung der Holzsäge, ferner zur Bewirtschaftung der 10 Morgen Ackerland verwendet. Wie die Bf. angeben, hat sich im Laufe dieses Verfahrens die bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche auf 18 Morgen erhöht. Außerdem wird die Zugmaschine im landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts Z. der Miteigentümer der Zugmaschine ist, gebraucht.
Streitig ist, ob die Zugmaschine als "ausschließlich auf Bauernhöfen oder Landgütern gebraucht" nach der Vorschrift des Kontrollratgesetzes Nr. 51 Art. I Ziff. 2 oder als ausschließlich zur Beförderung von Geräten und zum Antrieb dieser Geräte verwendet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das Finanzamt hat dies verneint und die Kraftfahrzeugsteuer von den Gebrüdern X vom Tage der Zulassung der Zugmaschine ab (21. September 1951) zunächst für die Dauer eines Vierteljahres gefordert. Das Finanzgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) hat keinen Erfolg.
Was zunächst die Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Kontrollratgesetzes Nr. 51 Art. I Ziff. 2 auf Zugmaschinen anlangt, die ausschließlich für die Zwecke des Lohndrusches und des Lohnpflügens gebraucht werden, so sieht der Senat auch nach nochmaliger Prüfung keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, nach der die von Lohndreschern und Lohnpflügern gehaltenen Zugmaschinen nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen. Aus den vom Senat in der Entscheidung II 133/50 S vom 20. Februar 1951 (Slg. Bd. 55 S. 162, Bundessteuerblatt 1951 III S. 62) dargelegten Gründen, an denen der Senat festhält, ist die Person des Halters der Zugmaschine für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht bedeutungslos. Irrig ist die Meinung der Bf., nach Auflösung des Kontrollrats und nach dem Erlaß des Besatzungsstatuts sei nunmehr der deutsche Text für die Auslegung der Befreiungsvorschrift maßgebend. Die Vorschrift ist vom deutschen Gesetzgeber bisher in keiner Weise geändert worden, so daß also nach wie vor ihrer Auslegung im Zweifel der nichtdeutsche Text zugrunde zu legen ist. Nicht maßgebend für die Entscheidung ist die Auslegung der Befreiungsvorschrift in der sowjetischen Besatzungszone. Die Zugmaschine muß danach, wenn die Befreiungsvorschrift Platz greifen soll, "ausschließlich auf Bauernhöfen oder Landgütern gebraucht werden" und darüber hinaus entweder einem Landwirt oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehören. "Gehören" in diesem Sinn ist gleichbedeutend mit "Halten" des Kraftfahrzeugs. Angesichts der Vorschrift des § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), wonach das "Halten" eines Kraftfahrzeugs der Steuer unterliegt, und insbesondere angesichts der Befreiungsvorschrift des § 3 KraftStG, wonach das "Halten" von Kraftfahrzeugen unter den dort genannten Voraussetzungen steuerbefreit ist, kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Kontrollratsgesetzgeber unter "gehören" das Halten des Kraftfahrzeugs verstanden wissen wollte. Richtig ist, daß der Senat in seinem Urteil II 61/52 U vom 22. Oktober 1952 (Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 40) ausgesprochen hat, daß die Verwendung der einem Landwirt gehörenden Zugmaschine in dem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Landwirts der Anwendung der Befreiungsvorschrift grundsätzlich nicht entgegensteht. Es ist dabei insbesondere an den Fall der Nachbarhilfe gedacht. Soweit sich hiernach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zugmaschine des Lohndreschers gegenüber der Zugmaschine des Landwirts ergibt, verstößt dieses auf dem Gesetz beruhende Ergebnis nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz kann nicht dazu führen, Ausnahmen von der Besteuerung, die der Gesetzgeber auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wissen will, im Auslegungswege auszudehnen.
Nun betreibt im vorliegenden Falle jeder der beiden Bf. auch eine kleine Landwirtschaft, in der die Zugmaschine verwendet wird. Jeder der beiden Bf. ist damit auch Landwirt. Dies kann jedoch nicht zur Anwendung der Befreiungsvorschrift führen, denn die Zugmaschine wird von den Bf. nicht nur in ihrer Eigenschaft als Landwirte, sondern zugleich auch in ihrer Eigenschaft als Lohndrescher und Holzsäger für Landwirte gehalten. Der Lohndrusch- und der Holzsägebetrieb für andere ist, auch wenn er ausschließlich der Landwirtschaft dient, als solcher kein landwirtschaftlicher Betrieb; er ist auch, falls er von einem Landwirt betrieben wird, kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Die Tätigkeit des Lohndreschers und des Holzsägers für andere ist eine gewerbliche Tätigkeit, so wie beispielsweise auch die Vermietung der Zugmaschine durch einen Landwirt an andere Landwirte eine gewerbliche Tätigkeit sein kann, insbesondere wenn sie über den Rahmen der Nachbarhilfe hinausgeht. Insoweit die Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. Februar 1951 (drittletzter Absatz) damit im Widerspruch stehen, hält der Senat an diesen Ausführungen nicht mehr fest. Ohne Belang ist, daß die Zugmaschine nach der Behauptung der Bf. entgegen der Angabe in der Anmeldung zur Kraftfahrzeugsteuer nicht nur für die Bf., sondern auch für den Landwirt Z., der im Gegensatz zu den Bf. nur Landwirtschaft betreibt, zugelassen ist, ferner daß nach der Behauptung der Bf. der Umfang der Verwendung der Zugmaschine in den landwirtschaftlichen Betrieben der Bf. und des Landwirts Z. zusammen bei weitem den Umfang der Verwendung der Zugmaschine im Lohndrusch- und Holzsägebetrieb übersteigt. Würden die Bf. allerdings die Zugmaschine ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Landwirte halten, dann würde im Gegensatz zur Auffassung des Finanzgerichts der Umstand, daß die von den Bf. bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche nicht das Ausmaß einer sogenannten selbständigen Ackernahrung erreicht, die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift nicht ausschließen. Auf die Entscheidung des Senats II 219/52 U vom 18. März 1953 (Bundessteuerblatt 1953 Teil III S. 148) wird in dieser Hinsicht Bezug genommen.
Die Meinung, daß die Bf. und der Landwirt Z. in Bezug auf die Zugmaschine eine landwirtschaftliche Genossenschaft im Sinn der Befreiungsvorschrift seien oder einer solchen Genossenschaft gleichgestellt werden könnten, ist von den Vorinstanzen mit Recht als irrig zurückgewiesen worden.
Fehl geht auch die Meinung der Bf., die Zugmaschine sei deshalb steuerfrei, weil sie dem Antrieb von Geräten und der Beförderung dieser Geräte von und zur Arbeitsstätte diene. Die Bf. haben dabei offenbar die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 3 KraftStG 1935 (ß 2 Ziff. 2 KraftStG 1922 und 1927) im Auge. Diese Vorschrift ist aber durch das Kontrollratgesetz Nr. 14 Art. IV außer Kraft gesetzt worden. Sie ist bisher noch nicht wieder in Kraft gesetzt.
Eine Zugmaschine ist auch keine Arbeitsmaschine im Sinn des § 2 der Verordnung über die Befreiung von Arbeitsmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 1140), da sie nach ihrer Bauart nicht zur Leistung von Arbeiten, sondern zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt ist. Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß sie im vorliegenden Falle auch zum Antrieb von Geräten verwendet wird.
Hiernach ist das Halten der Zugmaschine nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Bf. weisen noch darauf hin, daß das Finanzamt, wenn es schon die Steuerbefreiung versagte, als Steuerschuldner auch noch den Landwirt Z. hätte in Anspruch nehmen müssen, da die Zugmaschine außer für die Bf. auch für den Landwirt Z. zugelassen worden sei. Selbst wenn dies entgegen der Angabe in der Anmeldung der Fall ist, also der Landwirt Z. nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 KraftStG ebenfalls Steuerschuldner ist, konnte sich das Finanzamt darauf beschränken, nur die Bf. als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, da nach § 7 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) Personen, die dieselbe steuerliche Leistung schulden, Gesamtschuldner sind und nach § 7 Abs. 3 StAnpG jeder Gesamtschuldner die ganze Leistung schuldet und dem Finanzamt freisteht, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will.
Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407691 |
BStBl III 1953, 232 |
BFHE 1954, 608 |
BFHE 57, 608 |