Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines nichtigen Steuerbescheids hemmt nicht den Ablauf der Verjährungsfrist
Leitsatz (NV)
1. Ein unwirksamer Verwaltungsakt erzeugt keine Rechtswirkung. Die zur Beseitigung des Rechtsscheins eines unwirksamen Steuerbescheides vorgenommene Anfechtung hat keine den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung.
2. Ein Steuerbescheid ist mangels eindeutiger Bezeichnung des Steuerschuldverhältnisses unwirksam, wenn aus dem Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, von wem was gefordert wird. Aus dem Bescheid muß der Steuerschuldner im Hinblick auf die gegen ihn festgesetzte Steuerschuld klar ersichtlich sein. Dem ist nicht genügt, wenn aufgrund der Veräußerung eines beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Grundstücks die Grunderwerbsteuer gegen die beiden Ehegatten als Inhaltsadressaten des Grunderwerbsteuerbescheides in einem Betrag festgesetzt wird.
3. Ein danach infolge inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksamer (nichtiger) Verwaltungsakt kann nicht dadurch ersetzt (geheilt) werden, daß der Steuerschuldner in der Einspruchsentscheidung erstmals zutreffend bezeichnet wird.
Normenkette
AO (in der bis 31. 12. 76 geltenden Fassung) § 144 Abs. 1 S. 1; AO (in der bis 31. 12. 76 geltenden Fassung) § 146a Abs. 1; AO (in der bis 31. 12. 76 geltenden Fassung) § 148; AO 1977 § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2; GrEStG Baden-Württemberg § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG Baden-Württemberg § 31
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 17.08.1995 - II R 25/93 (NV); BFH/NV 1996, 196
Fundstellen
Dokument-Index HI1132815 |
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